Definitionen
Verjährung der Gesellschafterhaftung
§ 739 BGB; § 151 HGB · ZivilrechtAnsprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren, wenn die Gesellschaft erloschen ist, in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 739 BGB, § 151 HGB, § 161 Abs. 2 HGB). Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger vom Erlöschen Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen im Gesellschaftsregister beziehungsweise Handelsregister eingetragen ist; Neubeginn und Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die ihr beim Erlöschen angehörten.
Die fünfjährige Verjährung knüpft an das Erlöschen der Gesellschaft an, nicht an das Ausscheiden.
- Tag der KenntnisFristbeginnDie GbR ist erloschen; der Gläubiger erfährt davon.
- Fünf Jahre späterFristablaufDer Anspruch gegen den Gesellschafter verjährt mit Ablauf der fünfjährigen Frist.
- Fristbeginn Die GbR ist erloschen; der Gläubiger erfährt davon.
- Fristablauf Der Anspruch gegen den Gesellschafter verjährt mit Ablauf der fünfjährigen Frist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna war bis zuletzt Gesellschafterin einer nicht registrierten GbR; ein Gericht hat die GbR einen Monat vor dem Ende ihrer Zusammenarbeit endgültig zur Zahlung einer bereits fälligen Handwerkerrechnung verpflichtet. Die Gesellschafter haben anschließend die Zusammenarbeit beendet, alle Gegenstände der GbR verkauft und den gesamten Erlös an andere Gläubiger gezahlt; weitere Vermögenswerte oder offene Abwicklungsarbeiten gibt es nicht. Die Handwerkerin erfuhr noch am Tag des Abschlusses dieser Abwicklung davon, und seitdem sind sechs Jahre vergangen. Seitdem gab es keine Verhandlungen über die Rechnung, keine weiteren Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsversuche, keine Zahlungen oder Bestätigungen der Schuld und keine Hindernisse, die Forderung geltend zu machen.
Trifft „Verjährung der Gesellschafterhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch aus persönlicher GesellschafterhaftungAnna haftet als Gesellschafterin persönlich für die Zahlungspflicht der GbR.
- 2erfülltGesellschaft erloschenDie vermögenslose und vollständig abgewickelte GbR ist trotz der offenen Rechnung erloschen.
- 3erfülltFünfjahresfrist unter Berücksichtigung möglicher Fristveränderungen abgelaufenSeit Fristbeginn sind mehr als fünf Jahre ohne fristverändernde Ereignisse vergangen.
- 4erfülltKeine kürzere Verjährung des Anspruchs gegen die GesellschaftDer rechtskräftig festgestellte Zahlungsanspruch gegen die GbR unterliegt einer dreißigjährigen Verjährung.
- 5erfülltFristbeginn durch Kenntnis oder RegistereintragungDie Kenntnis vom Erlöschen setzte die Frist in Gang.
Anna war bis zuletzt Gesellschafterin einer nicht registrierten GbR; ein Gericht hat die GbR einen Monat vor dem Ende ihrer Zusammenarbeit endgültig zur Zahlung einer bereits fälligen Handwerkerrechnung verpflichtet. Die Gesellschafter haben anschließend die Zusammenarbeit beendet, alle Gegenstände der GbR verkauft und den gesamten Erlös an andere Gläubiger gezahlt; weitere Vermögenswerte oder offene Abwicklungsarbeiten gibt es nicht. Die Handwerkerin erfuhr noch am Tag des Abschlusses dieser Abwicklung davon, und seitdem sind vier Jahre vergangen. Seitdem gab es keine Verhandlungen über die Rechnung, keine weiteren Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsversuche, keine Zahlungen oder Bestätigungen der Schuld und keine Hindernisse, die Forderung geltend zu machen.
Trifft „Verjährung der Gesellschafterhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch aus persönlicher GesellschafterhaftungAnna haftet als Gesellschafterin persönlich für die Zahlungspflicht der GbR.
- 2erfülltGesellschaft erloschenDie vermögenslose und vollständig abgewickelte GbR ist trotz der offenen Rechnung erloschen.
- 3fehltFünfjahresfrist unter Berücksichtigung möglicher Fristveränderungen abgelaufenSeit Fristbeginn sind erst vier und damit noch keine fünf Jahre vergangen.
- 4erfülltKeine kürzere Verjährung des Anspruchs gegen die GesellschaftDer rechtskräftig festgestellte Zahlungsanspruch gegen die GbR unterliegt einer dreißigjährigen Verjährung.
- 5erfülltFristbeginn durch Kenntnis oder RegistereintragungDie Kenntnis vom Erlöschen setzte die Frist in Gang.
Typische Fehler
FehlerDie fünfjährige Verjährung wird bereits an das Ausscheiden eines Gesellschafters geknüpft.
RichtigDiese Verjährung knüpft an das Erlöschen der Gesellschaft an; für das Ausscheiden gelten eigenständige Nachhaftungsregeln.
FehlerDie fünfjährige Frist wird angewendet, ohne die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft zu prüfen.
RichtigUnterliegt der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung, ist diese auch für die Gesellschafterhaftung zu beachten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema