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Verjährung der Gesellschafterhaftung

§ 739 BGB; § 151 HGB · Zivilrecht

Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren, wenn die Gesellschaft erloschen ist, in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 739 BGB, § 151 HGB, § 161 Abs. 2 HGB). Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger vom Erlöschen Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen im Gesellschaftsregister beziehungsweise Handelsregister eingetragen ist; Neubeginn und Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die ihr beim Erlöschen angehörten.

Merksatz

Die fünfjährige Verjährung knüpft an das Erlöschen der Gesellschaft an, nicht an das Ausscheiden.

Wann endet die fünfjährige Verjährungsfrist?Gezeigt ist eine erloschene GbR ohne frühere Registereintragung, kürzere Verjährung, Hemmung oder Neubeginn.
  1. Tag der Kenntnis
    Fristbeginn
    Die GbR ist erloschen; der Gläubiger erfährt davon.
  2. Fünf Jahre später
    Fristablauf
    Der Anspruch gegen den Gesellschafter verjährt mit Ablauf der fünfjährigen Frist.
  1. Fristbeginn Die GbR ist erloschen; der Gläubiger erfährt davon.
  2. Fristablauf Der Anspruch gegen den Gesellschafter verjährt mit Ablauf der fünfjährigen Frist.
Fünfjährige Verjährungsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna war bis zuletzt Gesellschafterin einer nicht registrierten GbR; ein Gericht hat die GbR einen Monat vor dem Ende ihrer Zusammenarbeit endgültig zur Zahlung einer bereits fälligen Handwerkerrechnung verpflichtet. Die Gesellschafter haben anschließend die Zusammenarbeit beendet, alle Gegenstände der GbR verkauft und den gesamten Erlös an andere Gläubiger gezahlt; weitere Vermögenswerte oder offene Abwicklungsarbeiten gibt es nicht. Die Handwerkerin erfuhr noch am Tag des Abschlusses dieser Abwicklung davon, und seitdem sind sechs Jahre vergangen. Seitdem gab es keine Verhandlungen über die Rechnung, keine weiteren Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsversuche, keine Zahlungen oder Bestätigungen der Schuld und keine Hindernisse, die Forderung geltend zu machen.

Trifft „Verjährung der Gesellschafterhaftung“ hier zu?

„Verjährung der Gesellschafterhaftung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch aus persönlicher Gesellschafterhaftung
    Anna haftet als Gesellschafterin persönlich für die Zahlungspflicht der GbR.
    erfüllt
  2. 2
    Gesellschaft erloschen
    Die vermögenslose und vollständig abgewickelte GbR ist trotz der offenen Rechnung erloschen.
    erfüllt
  3. 3
    Fünfjahresfrist unter Berücksichtigung möglicher Fristveränderungen abgelaufen
    Seit Fristbeginn sind mehr als fünf Jahre ohne fristverändernde Ereignisse vergangen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine kürzere Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft
    Der rechtskräftig festgestellte Zahlungsanspruch gegen die GbR unterliegt einer dreißigjährigen Verjährung.
    erfüllt
  5. 5
    Fristbeginn durch Kenntnis oder Registereintragung
    Die Kenntnis vom Erlöschen setzte die Frist in Gang.
    erfüllt
BFall B

Anna war bis zuletzt Gesellschafterin einer nicht registrierten GbR; ein Gericht hat die GbR einen Monat vor dem Ende ihrer Zusammenarbeit endgültig zur Zahlung einer bereits fälligen Handwerkerrechnung verpflichtet. Die Gesellschafter haben anschließend die Zusammenarbeit beendet, alle Gegenstände der GbR verkauft und den gesamten Erlös an andere Gläubiger gezahlt; weitere Vermögenswerte oder offene Abwicklungsarbeiten gibt es nicht. Die Handwerkerin erfuhr noch am Tag des Abschlusses dieser Abwicklung davon, und seitdem sind vier Jahre vergangen. Seitdem gab es keine Verhandlungen über die Rechnung, keine weiteren Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsversuche, keine Zahlungen oder Bestätigungen der Schuld und keine Hindernisse, die Forderung geltend zu machen.

Trifft „Verjährung der Gesellschafterhaftung“ hier zu?

„Verjährung der Gesellschafterhaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fünfjahresfrist unter Berücksichtigung möglicher Fristveränderungen abgelaufen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch aus persönlicher Gesellschafterhaftung
    Anna haftet als Gesellschafterin persönlich für die Zahlungspflicht der GbR.
    erfüllt
  2. 2
    Gesellschaft erloschen
    Die vermögenslose und vollständig abgewickelte GbR ist trotz der offenen Rechnung erloschen.
    erfüllt
  3. 3
    Fünfjahresfrist unter Berücksichtigung möglicher Fristveränderungen abgelaufen
    Seit Fristbeginn sind erst vier und damit noch keine fünf Jahre vergangen.
    fehlt
  4. 4
    Keine kürzere Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft
    Der rechtskräftig festgestellte Zahlungsanspruch gegen die GbR unterliegt einer dreißigjährigen Verjährung.
    erfüllt
  5. 5
    Fristbeginn durch Kenntnis oder Registereintragung
    Die Kenntnis vom Erlöschen setzte die Frist in Gang.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie fünfjährige Verjährung wird bereits an das Ausscheiden eines Gesellschafters geknüpft.

RichtigDiese Verjährung knüpft an das Erlöschen der Gesellschaft an; für das Ausscheiden gelten eigenständige Nachhaftungsregeln.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie fünfjährige Frist wird angewendet, ohne die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft zu prüfen.

RichtigUnterliegt der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung, ist diese auch für die Gesellschafterhaftung zu beachten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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