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Negative Religionsfreiheit

Art. 4 Abs. 1, 2 GG · Öffentliches Recht

Die negative Religionsfreiheit ist das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgende Recht, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, keinen religiösen Überzeugungen zu huldigen und religiöse Handlungen oder Bekundungen zu unterlassen. Sie schützt vor religiösem Zwang sowie davor, ohne Ausweichmöglichkeit einer vom Staat geschaffenen Lage ausgesetzt zu werden, in der fremde Glaubensbekundungen, kultische Handlungen oder religiöse Symbole begegnen. Ein allgemeines Recht, von religiösen Handlungen oder Bekundungen anderer verschont zu bleiben, besteht dagegen nicht.

Merksatz

Religiöse Distanzierung berechtigt nicht dazu, fremde Religionsausübung allgemein aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich fernzuhalten.

Was schützt negative Religionsfreiheit?Die Religionsfreiheit schützt sowohl religiöse Bindung und Betätigung als auch die Entscheidung dagegen.
Negative Religionsfreiheit
Positive Religionsfreiheit
Religiöse Bindung
Keiner Religionsgemeinschaft angehören
Einer Religionsgemeinschaft angehören
Religiöse Betätigung
Religiöse Handlungen unterlassen
Religiöse Handlungen vornehmen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

An einer staatlichen Schule müssen alle Kinder zu Beginn des Unterrichts gemeinsam ein Gebet sprechen. 1Lea glaubt nicht an Gott und möchte weder beten noch ein religiöses Bekenntnis sprechen. 2Die Lehrerin kündigt ihr für das Schweigen einen schriftlichen Tadel an. Lea bittet darum, während des Gebets schweigen zu dürfen.

Trifft „Negative Religionsfreiheit“ hier zu?

„Negative Religionsfreiheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Religiöse Distanzierung als Schutzgegenstand
    Leas Bitte betrifft ihre Entscheidung, selbst keine religiöse Handlung oder Bekundung vorzunehmen.
    erfüllt
  2. 2
    Zwang oder unausweichliche staatliche Konfrontation als Beeinträchtigung
    Die Schule setzt Lea durch die angedrohte Sanktion unter Druck, am Gebet teilzunehmen.
    erfüllt
BFall B

1Lea glaubt nicht an Gott und möchte weder beten noch ein religiöses Bekenntnis sprechen. Bei einem Spaziergang im Stadtpark hört sie, wie eine andere Besucherin leise betet. Niemand fordert Lea zum Mitmachen auf, und sie kann ohne Weiteres einen anderen Weg nehmen. Lea verlangt von der Stadt, das Beten der Besucherin zu unterbinden.

Trifft „Negative Religionsfreiheit“ hier zu?

„Negative Religionsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zwang oder unausweichliche staatliche Konfrontation als Beeinträchtigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Religiöse Distanzierung als Schutzgegenstand
    Leas eigene Entscheidung gegen religiöse Überzeugungen und Betätigung gehört grundsätzlich zum geschützten Bereich.
    erfüllt
  2. 2
    Zwang oder unausweichliche staatliche Konfrontation als Beeinträchtigung
    Das verlangte Verbot betrifft nur die Wahrnehmung fremden Betens, nicht religiösen Zwang oder eine unausweichliche staatlich geschaffene Lage.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Schutz wird davon abhängig gemacht, dass die betroffene Person keiner Religionsgemeinschaft angehört.

RichtigAuch religiös gebundene Personen können sich gegen die erzwungene Teilnahme an religiösen Handlungen wenden.

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