Definitionen
Negative Religionsfreiheit
Art. 4 Abs. 1, 2 GG · Öffentliches RechtDie negative Religionsfreiheit ist das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgende Recht, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, keinen religiösen Überzeugungen zu huldigen und religiöse Handlungen oder Bekundungen zu unterlassen. Sie schützt vor religiösem Zwang sowie davor, ohne Ausweichmöglichkeit einer vom Staat geschaffenen Lage ausgesetzt zu werden, in der fremde Glaubensbekundungen, kultische Handlungen oder religiöse Symbole begegnen. Ein allgemeines Recht, von religiösen Handlungen oder Bekundungen anderer verschont zu bleiben, besteht dagegen nicht.
Religiöse Distanzierung berechtigt nicht dazu, fremde Religionsausübung allgemein aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich fernzuhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
An einer staatlichen Schule müssen alle Kinder zu Beginn des Unterrichts gemeinsam ein Gebet sprechen. 1Lea glaubt nicht an Gott und möchte weder beten noch ein religiöses Bekenntnis sprechen. 2Die Lehrerin kündigt ihr für das Schweigen einen schriftlichen Tadel an. Lea bittet darum, während des Gebets schweigen zu dürfen.
Trifft „Negative Religionsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltReligiöse Distanzierung als SchutzgegenstandLeas Bitte betrifft ihre Entscheidung, selbst keine religiöse Handlung oder Bekundung vorzunehmen.
- 2erfülltZwang oder unausweichliche staatliche Konfrontation als BeeinträchtigungDie Schule setzt Lea durch die angedrohte Sanktion unter Druck, am Gebet teilzunehmen.
1Lea glaubt nicht an Gott und möchte weder beten noch ein religiöses Bekenntnis sprechen. Bei einem Spaziergang im Stadtpark hört sie, wie eine andere Besucherin leise betet. Niemand fordert Lea zum Mitmachen auf, und sie kann ohne Weiteres einen anderen Weg nehmen. Lea verlangt von der Stadt, das Beten der Besucherin zu unterbinden.
Trifft „Negative Religionsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltReligiöse Distanzierung als SchutzgegenstandLeas eigene Entscheidung gegen religiöse Überzeugungen und Betätigung gehört grundsätzlich zum geschützten Bereich.
- 2fehltZwang oder unausweichliche staatliche Konfrontation als BeeinträchtigungDas verlangte Verbot betrifft nur die Wahrnehmung fremden Betens, nicht religiösen Zwang oder eine unausweichliche staatlich geschaffene Lage.
Typische Fehler
FehlerDer Schutz wird davon abhängig gemacht, dass die betroffene Person keiner Religionsgemeinschaft angehört.
RichtigAuch religiös gebundene Personen können sich gegen die erzwungene Teilnahme an religiösen Handlungen wenden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema