Definitionen
Zwei-Drittel-Mehrheit
Art. 79 II GG · Öffentliches RechtEine Zwei-Drittel-Mehrheit im Sinne des Art. 79 Abs. 2 GG liegt vor, wenn ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages (Art. 121 GG) und mindestens zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erhält.
Auch besonders breite Zustimmung im Bundestag ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Gesetz soll Kultur als zusätzliches Staatsziel ausdrücklich in den Text des Grundgesetzes aufnehmen. 2Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages beträgt 630; von 600 anwesenden Mitgliedern stimmen 420 für das Gesetz. 3Im Bundesrat erhält das Gesetz 46 von insgesamt 69 Stimmen.
Trifft „Zwei-Drittel-Mehrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetz zur Änderung des GrundgesetzesDas Gesetz soll den Wortlaut des Grundgesetzes ergänzen.
- 2erfülltZustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Bundestagsmitglieder420 Ja-Stimmen entsprechen genau zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl von 630.
- 3erfülltZustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Bundesratsstimmen46 Ja-Stimmen entsprechen genau zwei Dritteln der insgesamt 69 Stimmen.
1Ein Gesetz soll Kultur als zusätzliches Staatsziel ausdrücklich in den Text des Grundgesetzes aufnehmen. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages beträgt 630; von 600 anwesenden Mitgliedern stimmen 419 für das Gesetz. 3Im Bundesrat erhält das Gesetz 46 von insgesamt 69 Stimmen.
Trifft „Zwei-Drittel-Mehrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetz zur Änderung des GrundgesetzesDas Gesetz soll den Wortlaut des Grundgesetzes ergänzen.
- 2fehltZustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Bundestagsmitglieder419 Ja-Stimmen unterschreiten die erforderlichen 420, auch wenn mehr als zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
- 3erfülltZustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Bundesratsstimmen46 Ja-Stimmen entsprechen genau zwei Dritteln der insgesamt 69 Stimmen.
Typische Fehler
FehlerIm Bundestag werden zwei Drittel der anwesenden Mitglieder statt zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl für ausreichend gehalten.
RichtigDie erforderliche Zahl der Ja-Stimmen wird anhand der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet; die Zahl der Anwesenden ist dafür unerheblich.
FehlerAus dem Erreichen beider Mehrheiten wird geschlossen, dass jede beliebige Grundgesetzänderung zulässig sei.
RichtigAuch bei Erreichen beider Mehrheiten müssen die Änderungsverbote des Art. 79 Abs. 3 GG eingehalten werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema