Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen

Unvermeidbarkeit des Irrtums

§ 17 StGB · Strafrecht

Ein Irrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter auch bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt, insbesondere durch Einholung von Rechtsrat oder Überprüfung seiner Überzeugung, die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht hätte erkennen können; bei unvermeidbarem Verbotsirrtum entfällt die Schuld, bei vermeidbarem kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Täter das Unrecht bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können.

Welche Folgen hat die Vermeidbarkeit?Die Erkennbarkeit des Unrechts entscheidet zwischen Schuldausschluss und lediglich möglicher Strafmilderung.
Unvermeidbarkeit des Irrtums
Vermeidbarkeit des Irrtums
Erkennbarkeit
Das Unrecht bleibt auch bei zumutbarer Sorgfalt unerkennbar.
Das Unrecht wäre bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar.
Rechtsfolge
Die Schuld entfällt.
Die Schuld bleibt bestehen; eine Strafmilderung ist möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Anklageschrift vollständig im Wortlaut; das Strafverfahren läuft noch, und eine öffentliche Gerichtsverhandlung hat noch nicht stattgefunden. Zuvor hat sie eine unabhängige, im Medien- und Strafrecht erfahrene Anwältin umfassend über alle Einzelheiten informiert. Nach gründlicher Prüfung hat die Anwältin schriftlich und nachvollziehbar begründet erklärt, dass Lea so vorgehen dürfe. Lea hält ihr Vorgehen deshalb für rechtlich erlaubt; Anhaltspunkte für Fehler der Auskunft hat sie nicht.

Trifft „Unvermeidbarkeit des Irrtums“ hier zu?

„Unvermeidbarkeit des Irrtums“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtum über die Rechtswidrigkeit
    Lea kennt die tatsächlichen Umstände, erkennt aber das Verbot der Veröffentlichung nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Unerkennbarkeit des Unrechts trotz zumutbarer Sorgfalt
    Lea durfte unter diesen Umständen auf die eingehend begründete Auskunft der sachkundigen und vollständig informierten Anwältin vertrauen.
    erfüllt
BFall B

Lea veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Anklageschrift vollständig im Wortlaut; das Strafverfahren läuft noch, und eine öffentliche Gerichtsverhandlung hat noch nicht stattgefunden. 1Sie hält das für rechtlich erlaubt und prüft die Regeln für Gerichtsberichte nicht. Ein ihr vorab ausgehändigtes, leicht verständliches Merkblatt erklärt ausdrücklich, dass solche Veröffentlichungen vor der öffentlichen Verhandlung verboten sind. Lea könnte es ohne Zeitdruck lesen, lässt es aber ungelesen liegen.

Trifft „Unvermeidbarkeit des Irrtums“ hier zu?

„Unvermeidbarkeit des Irrtums“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unerkennbarkeit des Unrechts trotz zumutbarer Sorgfalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtum über die Rechtswidrigkeit
    Lea kennt die tatsächlichen Umstände, hält die Veröffentlichung aber für erlaubt.
    erfüllt
  2. 2
    Unerkennbarkeit des Unrechts trotz zumutbarer Sorgfalt
    Durch das zumutbare Lesen des verfügbaren Merkblatts hätte Lea das Verbot erkennen können.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem vermeidbaren Verbotsirrtum wird die Strafe stets gemildert.

RichtigDie Strafmilderung ist bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum möglich, aber nicht zwingend.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.