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Schuldausschluss

§§ 17, 19, 20, 35 StGB · Strafrecht

Ein Schuldausschluss im weiteren Sinne liegt vor, wenn dem Täter trotz tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, weil ein anerkannter Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund gegeben ist. Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) und ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) schließen die Schuld im engeren Sinne aus; beim Verbotsirrtum fehlt das Unrechtsbewusstsein, nicht notwendig die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Beim entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) bleibt dagegen eine verminderte Schuld bestehen, auf deren strafrechtlichen Vorwurf verzichtet wird.

Merksatz

Tatbestand und Rechtswidrigkeit allein reichen für einen persönlichen strafrechtlichen Vorwurf nicht aus.

Schuldausschluss oder Entschuldigung?Verglichen werden Schuldausschluss im engeren Sinne und Entschuldigung. Der weite Begriff umfasst beide.
Schuldausschluss
Entschuldigung
Schuld
Die Schuld entfällt.
Eine verminderte Schuld bleibt bestehen.
Beispiele
Schuldunfähigkeit; unvermeidbarer Verbotsirrtum.
Entschuldigender Notstand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Die zwölfjährige Lea 1zieht mit einem Schlüssel absichtlich eine tiefe Rille in den Lack eines fremden Autos. 2Der Eigentümer hat das nicht erlaubt; Lea befindet sich in keiner Gefahr und will auch niemanden schützen. Sie weiß, dass sie das Auto nicht beschädigen darf.

Trifft „Schuldausschluss“ hier zu?

„Schuldausschluss“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßiges Verhalten
    Lea beschädigt vorsätzlich eine fremde Sache und erfüllt damit den Tatbestand der Sachbeschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidriges Verhalten
    Es liegt weder eine Einwilligung noch ein anderer Rechtfertigungsgrund vor.
    erfüllt
  3. 3
    Anerkannter Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund
    Lea ist wegen ihres Alters nach § 19 StGB schuldunfähig, unabhängig von ihrer tatsächlichen Unrechtseinsicht.
    erfüllt
BFall B

Die 25-jährige Lea 1zieht mit einem Schlüssel absichtlich eine tiefe Rille in den Lack eines fremden Autos. 2Der Eigentümer hat das nicht erlaubt; Lea befindet sich in keiner Gefahr und will auch niemanden schützen. Lea ist psychisch gesund, kann ihr Verhalten uneingeschränkt steuern und weiß, dass sie das Auto nicht beschädigen darf.

Trifft „Schuldausschluss“ hier zu?

„Schuldausschluss“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anerkannter Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßiges Verhalten
    Lea beschädigt vorsätzlich eine fremde Sache und erfüllt damit den Tatbestand der Sachbeschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidriges Verhalten
    Es liegt weder eine Einwilligung noch ein anderer Rechtfertigungsgrund vor.
    erfüllt
  3. 3
    Anerkannter Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund
    Lea ist schuldfähig und kennt das Verbot; auch ein Entschuldigungsgrund liegt nicht vor.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Verbotsirrtum wird als Grund behandelt, der die Schuld ausschließt.

RichtigNur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld aus; ein vermeidbarer erlaubt lediglich eine Strafmilderung.

Verwechslung

FehlerBeim entschuldigenden Notstand wird angenommen, dass die Schuld vollständig entfällt.

RichtigDer entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, bei dem eine verminderte Schuld bestehen bleibt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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