Definitionen
Schuldausschluss
§§ 17, 19, 20, 35 StGB · StrafrechtEin Schuldausschluss im weiteren Sinne liegt vor, wenn dem Täter trotz tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, weil ein anerkannter Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund gegeben ist. Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) und ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) schließen die Schuld im engeren Sinne aus; beim Verbotsirrtum fehlt das Unrechtsbewusstsein, nicht notwendig die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Beim entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) bleibt dagegen eine verminderte Schuld bestehen, auf deren strafrechtlichen Vorwurf verzichtet wird.
Tatbestand und Rechtswidrigkeit allein reichen für einen persönlichen strafrechtlichen Vorwurf nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Die zwölfjährige Lea 1zieht mit einem Schlüssel absichtlich eine tiefe Rille in den Lack eines fremden Autos. 2Der Eigentümer hat das nicht erlaubt; Lea befindet sich in keiner Gefahr und will auch niemanden schützen. Sie weiß, dass sie das Auto nicht beschädigen darf.
Trifft „Schuldausschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandsmäßiges VerhaltenLea beschädigt vorsätzlich eine fremde Sache und erfüllt damit den Tatbestand der Sachbeschädigung.
- 2erfülltRechtswidriges VerhaltenEs liegt weder eine Einwilligung noch ein anderer Rechtfertigungsgrund vor.
- 3erfülltAnerkannter Schuldausschließungs- oder EntschuldigungsgrundLea ist wegen ihres Alters nach § 19 StGB schuldunfähig, unabhängig von ihrer tatsächlichen Unrechtseinsicht.
Die 25-jährige Lea 1zieht mit einem Schlüssel absichtlich eine tiefe Rille in den Lack eines fremden Autos. 2Der Eigentümer hat das nicht erlaubt; Lea befindet sich in keiner Gefahr und will auch niemanden schützen. Lea ist psychisch gesund, kann ihr Verhalten uneingeschränkt steuern und weiß, dass sie das Auto nicht beschädigen darf.
Trifft „Schuldausschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandsmäßiges VerhaltenLea beschädigt vorsätzlich eine fremde Sache und erfüllt damit den Tatbestand der Sachbeschädigung.
- 2erfülltRechtswidriges VerhaltenEs liegt weder eine Einwilligung noch ein anderer Rechtfertigungsgrund vor.
- 3fehltAnerkannter Schuldausschließungs- oder EntschuldigungsgrundLea ist schuldfähig und kennt das Verbot; auch ein Entschuldigungsgrund liegt nicht vor.
Typische Fehler
FehlerJeder Verbotsirrtum wird als Grund behandelt, der die Schuld ausschließt.
RichtigNur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld aus; ein vermeidbarer erlaubt lediglich eine Strafmilderung.
FehlerBeim entschuldigenden Notstand wird angenommen, dass die Schuld vollständig entfällt.
RichtigDer entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, bei dem eine verminderte Schuld bestehen bleibt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema