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Betriebssphäre

§ 615 Satz 3 BGB · Zivilrecht

Die Betriebssphäre umfasst beim Betriebsrisiko die Risiken eines Arbeitsausfalls, die dem Arbeitgeber wegen ihres Bezugs zum Betrieb und dessen Funktionsfähigkeit zuzurechnen sind. Für solche Arbeitsausfälle trägt der Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB grundsätzlich auch ohne Verschulden das Vergütungsrisiko.

Merksatz

Für die Risikoverteilung zählt die Ursache des Arbeitsausfalls, nicht allein das Ausbleiben der Arbeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea erscheint gesund und pünktlich zu ihrer Schicht in einer Bäckerei und möchte arbeiten. 2Der einzige Backofen ist wegen eines technischen Defekts ausgefallen, obwohl er am Vortag nach den Vorgaben des Herstellers gewartet wurde. 1Deshalb kann Lea während der gesamten Schicht keine Arbeit erledigen; andere Aufgaben gibt es für sie nicht.

Trifft „Betriebssphäre“ hier zu?

„Betriebssphäre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausfall der Arbeitsleistung
    Die vereinbarte Arbeitsleistung fällt für die gesamte Schicht aus.
    erfüllt
  2. 2
    Betriebliche Zuordnung der Ausfallursache
    Der Defekt eines notwendigen Betriebsmittels gehört zum betrieblichen Verantwortungsbereich.
    erfüllt
BFall B

Lea möchte wie vereinbart in der Bäckerei arbeiten und ist gesund. Nach starkem Schneefall fallen sämtliche Busse und Bahnen aus, und alle Straßen zwischen ihrer Wohnung und der Bäckerei sind für die gesamte Schicht gesperrt. 1Lea bleibt deshalb zu Hause und arbeitet nicht; die Bäckerei läuft währenddessen ungestört mit den übrigen Beschäftigten weiter.

Trifft „Betriebssphäre“ hier zu?

„Betriebssphäre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Betriebliche Zuordnung der Ausfallursache

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausfall der Arbeitsleistung
    Lea erbringt ihre vereinbarte Arbeitsleistung während der Schicht nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Betriebliche Zuordnung der Ausfallursache
    Die verhinderte Anfahrt gehört zum Wegerisiko der Arbeitnehmerin und nicht zum betrieblichen Verantwortungsbereich.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Betriebsrisiko wird mit einer Haftung für schuldhaft verursachte Betriebsstörungen gleichgesetzt.

RichtigDer Arbeitgeber kann das Vergütungsrisiko auch dann tragen, wenn ihn am Arbeitsausfall kein Verschulden trifft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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