Definitionen
Arbeitskampfrisiko
§ 615 S. 3 BGB · ZivilrechtDas Arbeitskampfrisiko bezeichnet das von arbeitswilligen Arbeitnehmern zu tragende Risiko des Lohnausfalls bei Arbeitsverhinderung infolge eines Arbeitskampfes, wenn die Fortzahlung der Vergütung die Kampfparität beeinträchtigen würde. Dies gilt auch bei einer mittelbaren Betriebsstörung durch einen Arbeitskampf in einem fremden Betrieb; andernfalls trägt der Arbeitgeber bei solchen Störungen grundsätzlich das Betriebsrisiko.
Entscheidend ist, ob die Lohnfortzahlung das Kräftegleichgewicht im Arbeitskampf beeinträchtigen würde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gewerkschaft fordert nach Ablauf des bisherigen Lohntarifvertrags von einem Arbeitgeberverband höhere Löhne für alle erfassten Metallbetriebe einer Region. Sie bestreikt dafür einen Mitgliedsbetrieb, der einem anderen Mitgliedsbetrieb als einziger unersetzliche Bauteile liefert. Dadurch fehlt dem belieferten Betrieb sämtliches Material, und er kann auch nach Ausschöpfung aller Ausweichmöglichkeiten keine Arbeit mehr anbieten. Die dortigen Beschäftigten streiken nicht, sind zur Arbeit bereit und sollen von dem geforderten einheitlichen Tarifabschluss ebenfalls erfasst werden.
Trifft „Arbeitskampfrisiko“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArbeitswillige ArbeitnehmerDie Beschäftigten wollen arbeiten und beteiligen sich nicht am Streik.
- 2erfülltArbeitsverhinderung durch einen ArbeitskampfDer Streik beim einzigen Lieferanten verhindert die Beschäftigung im belieferten Betrieb.
- 3erfülltBeeinträchtigung der Kampfparität durch VergütungsfortzahlungDie Lohnfortzahlung im ebenfalls erfassten Mitgliedsbetrieb würde die Arbeitgeberseite in derselben Tarifauseinandersetzung zusätzlich belasten und das Kräfteverhältnis verschieben.
Eine Gewerkschaft bestreikt eine Mehlmühle, um nach Ablauf des bisherigen Lohntarifvertrags höhere Löhne allein für die Mühlenindustrie durchzusetzen. 2Einer unabhängigen Bäckerei geht deshalb das Mehl aus, und sie kann auch nach Ausschöpfung aller Ausweichmöglichkeiten weder backen noch andere Arbeit anbieten. 1Ihre Beschäftigten streiken nicht und bieten ihre Arbeit weiter an. Die Bäckerei gehört keinem Arbeitgeberverband an und handelt ihre Löhne unabhängig von der Mühlenindustrie aus, ohne deren Abschlüsse zu übernehmen.
Trifft „Arbeitskampfrisiko“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArbeitswillige ArbeitnehmerDie Beschäftigten wollen ihre Arbeit trotz des Lieferausfalls leisten.
- 2erfülltArbeitsverhinderung durch einen ArbeitskampfDer Streik in der Mühle führt zum Materialmangel und verhindert die Beschäftigung in der Bäckerei.
- 3fehltBeeinträchtigung der Kampfparität durch VergütungsfortzahlungDie Lohnfortzahlung in der tariflich unabhängigen Bäckerei beeinträchtigt das Kräfteverhältnis der Tarifparteien der Mühlenindustrie nicht.
Typische Fehler
FehlerWer nicht selbst streikt, müsse bei einer streikbedingten Betriebsstörung immer weiterbezahlt werden.
RichtigAuch arbeitswillige Beschäftigte können ihren Vergütungsanspruch verlieren, wenn die Fortzahlung bei arbeitskampfbedingtem Arbeitsausfall die Kampfparität beeinträchtigen würde.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema