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326 Definitionen

Arbeitskampfrisiko

§ 615 S. 3 BGB · Zivilrecht

Das Arbeitskampfrisiko bezeichnet das von arbeitswilligen Arbeitnehmern zu tragende Risiko des Lohnausfalls bei Arbeitsverhinderung infolge eines Arbeitskampfes, wenn die Fortzahlung der Vergütung die Kampfparität beeinträchtigen würde. Dies gilt auch bei einer mittelbaren Betriebsstörung durch einen Arbeitskampf in einem fremden Betrieb; andernfalls trägt der Arbeitgeber bei solchen Störungen grundsätzlich das Betriebsrisiko.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die Lohnfortzahlung das Kräftegleichgewicht im Arbeitskampf beeinträchtigen würde.

Wer trägt mittelbare Arbeitskampffolgen?Die Gegenüberstellung betrifft arbeitswillige Beschäftigte, deren Betrieb durch einen Arbeitskampf in einem anderen Betrieb ausfällt.
Arbeitskampfrisiko
Betriebsrisiko
Kampfparität
Lohnfortzahlung würde sie beeinträchtigen.
Lohnfortzahlung würde sie nicht beeinträchtigen.
Lohnrisiko
Arbeitnehmer verlieren die Vergütung.
Arbeitgeber zahlt grundsätzlich weiter.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Gewerkschaft fordert nach Ablauf des bisherigen Lohntarifvertrags von einem Arbeitgeberverband höhere Löhne für alle erfassten Metallbetriebe einer Region. Sie bestreikt dafür einen Mitgliedsbetrieb, der einem anderen Mitgliedsbetrieb als einziger unersetzliche Bauteile liefert. Dadurch fehlt dem belieferten Betrieb sämtliches Material, und er kann auch nach Ausschöpfung aller Ausweichmöglichkeiten keine Arbeit mehr anbieten. Die dortigen Beschäftigten streiken nicht, sind zur Arbeit bereit und sollen von dem geforderten einheitlichen Tarifabschluss ebenfalls erfasst werden.

Trifft „Arbeitskampfrisiko“ hier zu?

„Arbeitskampfrisiko“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitswillige Arbeitnehmer
    Die Beschäftigten wollen arbeiten und beteiligen sich nicht am Streik.
    erfüllt
  2. 2
    Arbeitsverhinderung durch einen Arbeitskampf
    Der Streik beim einzigen Lieferanten verhindert die Beschäftigung im belieferten Betrieb.
    erfüllt
  3. 3
    Beeinträchtigung der Kampfparität durch Vergütungsfortzahlung
    Die Lohnfortzahlung im ebenfalls erfassten Mitgliedsbetrieb würde die Arbeitgeberseite in derselben Tarifauseinandersetzung zusätzlich belasten und das Kräfteverhältnis verschieben.
    erfüllt
BFall B

Eine Gewerkschaft bestreikt eine Mehlmühle, um nach Ablauf des bisherigen Lohntarifvertrags höhere Löhne allein für die Mühlenindustrie durchzusetzen. 2Einer unabhängigen Bäckerei geht deshalb das Mehl aus, und sie kann auch nach Ausschöpfung aller Ausweichmöglichkeiten weder backen noch andere Arbeit anbieten. 1Ihre Beschäftigten streiken nicht und bieten ihre Arbeit weiter an. Die Bäckerei gehört keinem Arbeitgeberverband an und handelt ihre Löhne unabhängig von der Mühlenindustrie aus, ohne deren Abschlüsse zu übernehmen.

Trifft „Arbeitskampfrisiko“ hier zu?

„Arbeitskampfrisiko“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beeinträchtigung der Kampfparität durch Vergütungsfortzahlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitswillige Arbeitnehmer
    Die Beschäftigten wollen ihre Arbeit trotz des Lieferausfalls leisten.
    erfüllt
  2. 2
    Arbeitsverhinderung durch einen Arbeitskampf
    Der Streik in der Mühle führt zum Materialmangel und verhindert die Beschäftigung in der Bäckerei.
    erfüllt
  3. 3
    Beeinträchtigung der Kampfparität durch Vergütungsfortzahlung
    Die Lohnfortzahlung in der tariflich unabhängigen Bäckerei beeinträchtigt das Kräfteverhältnis der Tarifparteien der Mühlenindustrie nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerWer nicht selbst streikt, müsse bei einer streikbedingten Betriebsstörung immer weiterbezahlt werden.

RichtigAuch arbeitswillige Beschäftigte können ihren Vergütungsanspruch verlieren, wenn die Fortzahlung bei arbeitskampfbedingtem Arbeitsausfall die Kampfparität beeinträchtigen würde.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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