Definitionen
Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
§ 242 StGB · StrafrechtBesondere subjektive Tatbestandsmerkmale sind über den Vorsatz hinausgehende innere Merkmale des Täters, die der Gesetzgeber zusätzlich für die Tatbestandsverwirklichung verlangt, wie etwa Absichten (z. B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 StGB), Motive oder besondere Gesinnungen, und die bereits im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen müssen, ohne dass ihr Erfolg einzutreten braucht.
Ein gesetzlich verlangtes inneres Ziel kann strafentscheidend sein, obwohl der Täter es nicht erreicht.
- 1VorsatzVorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale prüfen.
- 2Besondere subjektive MerkmaleZusätzlich verlangte Absichten, Motive oder Gesinnungen bei der Handlung prüfen.
- 1Vorsatz Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale prüfen.
- 2Besondere subjektive Merkmale Zusätzlich verlangte Absichten, Motive oder Gesinnungen bei der Handlung prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea nimmt heimlich das Handy ihres Kollegen aus dessen Tasche, weil sie es dauerhaft für sich behalten und selbst benutzen will. Eine Polizistin beobachtet das Geschehen und nimmt ihr das Handy sofort wieder ab, bevor Lea es benutzen kann.
Trifft „Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInneres Merkmal über den Vorsatz hinausLeas Ziel betrifft die geplante Verwendung als eigene Sache und geht über den Vorsatz zur Wegnahme hinaus.
- 2erfülltVom Gesetz zusätzlich verlangt§ 242 StGB verlangt zusätzlich zum Vorsatz die hier vorliegende Zueignungsabsicht.
- 3erfülltVorliegen bei der TathandlungLea verfolgt dieses Ziel bereits während der Wegnahme.
- 4erfülltErfolgseintritt nicht erforderlichDass Lea das Handy nicht wie geplant behalten und benutzen kann, lässt ihre Zueignungsabsicht unberührt.
Lea nimmt heimlich das Handy ihres Kollegen aus dessen Tasche und legt es zehn Minuten lang in ihre Schublade. Schon dabei plant sie, es unbenutzt und unbeschädigt wieder in die Tasche zurückzulegen. Sie möchte ihren Kollegen durch die kurze Suche ärgern. Der Kollege bemerkt nichts, und Lea legt das Handy wie geplant zurück.
Trifft „Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInneres Merkmal über den Vorsatz hinausDer hier untersuchte Ärgerungswunsch ist ein inneres Ziel über das bewusste Herausnehmen des Handys hinaus.
- 2fehltVom Gesetz zusätzlich verlangt§ 242 StGB verlangt keine Absicht, den bisherigen Besitzer zu ärgern.
- 3erfülltVorliegen bei der TathandlungDer Ärgerungswunsch leitet Lea bereits beim Herausnehmen und Verstecken des Handys.
- 4erfülltErfolgseintritt nicht erforderlichOb sich der Kollege tatsächlich ärgert, ist für den Diebstahlstatbestand ohne Bedeutung.
Typische Fehler
FehlerDie Zueignungsabsicht wird mit dem Vorsatz zur Wegnahme gleichgesetzt.
RichtigBeim Diebstahl ist die Zueignungsabsicht zusätzlich zum Vorsatz eigenständig zu prüfen.
FehlerEine erst nach der Wegnahme entstandene Zueignungsabsicht wird für den Diebstahl ausreichen gelassen.
RichtigDie Zueignungsabsicht muss schon bei der Wegnahme vorliegen; ein späterer Entschluss genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema