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Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale

§ 242 StGB · Strafrecht

Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale sind über den Vorsatz hinausgehende innere Merkmale des Täters, die der Gesetzgeber zusätzlich für die Tatbestandsverwirklichung verlangt, wie etwa Absichten (z. B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 StGB), Motive oder besondere Gesinnungen, und die bereits im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen müssen, ohne dass ihr Erfolg einzutreten braucht.

Merksatz

Ein gesetzlich verlangtes inneres Ziel kann strafentscheidend sein, obwohl der Täter es nicht erreicht.

Wo stehen die zusätzlichen inneren Merkmale?Der Ausschnitt zeigt die Prüfung des subjektiven Tatbestands. Nach dem Vorsatz folgen die vom jeweiligen Delikt zusätzlich verlangten inneren Merkmale.
  1. 1
    Vorsatz
    Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale prüfen.
  2. 2
    Besondere subjektive Merkmale
    Zusätzlich verlangte Absichten, Motive oder Gesinnungen bei der Handlung prüfen.
  1. 1
    Vorsatz Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale prüfen.
  2. 2
    Besondere subjektive Merkmale Zusätzlich verlangte Absichten, Motive oder Gesinnungen bei der Handlung prüfen.
Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea nimmt heimlich das Handy ihres Kollegen aus dessen Tasche, weil sie es dauerhaft für sich behalten und selbst benutzen will. Eine Polizistin beobachtet das Geschehen und nimmt ihr das Handy sofort wieder ab, bevor Lea es benutzen kann.

Trifft „Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale“ hier zu?

„Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inneres Merkmal über den Vorsatz hinaus
    Leas Ziel betrifft die geplante Verwendung als eigene Sache und geht über den Vorsatz zur Wegnahme hinaus.
    erfüllt
  2. 2
    Vom Gesetz zusätzlich verlangt
    § 242 StGB verlangt zusätzlich zum Vorsatz die hier vorliegende Zueignungsabsicht.
    erfüllt
  3. 3
    Vorliegen bei der Tathandlung
    Lea verfolgt dieses Ziel bereits während der Wegnahme.
    erfüllt
  4. 4
    Erfolgseintritt nicht erforderlich
    Dass Lea das Handy nicht wie geplant behalten und benutzen kann, lässt ihre Zueignungsabsicht unberührt.
    erfüllt
BFall B

Lea nimmt heimlich das Handy ihres Kollegen aus dessen Tasche und legt es zehn Minuten lang in ihre Schublade. Schon dabei plant sie, es unbenutzt und unbeschädigt wieder in die Tasche zurückzulegen. Sie möchte ihren Kollegen durch die kurze Suche ärgern. Der Kollege bemerkt nichts, und Lea legt das Handy wie geplant zurück.

Trifft „Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale“ hier zu?

„Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vom Gesetz zusätzlich verlangt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inneres Merkmal über den Vorsatz hinaus
    Der hier untersuchte Ärgerungswunsch ist ein inneres Ziel über das bewusste Herausnehmen des Handys hinaus.
    erfüllt
  2. 2
    Vom Gesetz zusätzlich verlangt
    § 242 StGB verlangt keine Absicht, den bisherigen Besitzer zu ärgern.
    fehlt
  3. 3
    Vorliegen bei der Tathandlung
    Der Ärgerungswunsch leitet Lea bereits beim Herausnehmen und Verstecken des Handys.
    erfüllt
  4. 4
    Erfolgseintritt nicht erforderlich
    Ob sich der Kollege tatsächlich ärgert, ist für den Diebstahlstatbestand ohne Bedeutung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Zueignungsabsicht wird mit dem Vorsatz zur Wegnahme gleichgesetzt.

RichtigBeim Diebstahl ist die Zueignungsabsicht zusätzlich zum Vorsatz eigenständig zu prüfen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine erst nach der Wegnahme entstandene Zueignungsabsicht wird für den Diebstahl ausreichen gelassen.

RichtigDie Zueignungsabsicht muss schon bei der Wegnahme vorliegen; ein späterer Entschluss genügt dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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