Definitionen
Drittzueignung
§ 242 StGB · StrafrechtDrittzueignung im Sinne des § 242 StGB liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben, und zumindest billigend in Kauf nimmt, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition zu verdrängen. Eine tatsächliche Aneignung durch den Dritten ist nicht erforderlich.
Die geplante Drittaneignung darf vorübergehend sein; der Enteignungsvorsatz muss einen dauerhaften Ausschluss des Eigentümers erfassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea nimmt ohne Pauls Wissen dessen Fernglas aus seinem Rucksack. 1Sie will es ihrer Freundin Nora schenken, damit diese es künftig bei ihren Spaziergängen nutzt. 2Paul soll es nach Leas Plan nie zurückerhalten.
Trifft „Drittzueignung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicht mindestens vorübergehender Aneignung zugunsten eines DrittenLea will das fremde Fernglas dem Vermögen ihrer Freundin einverleiben.
- 2erfülltMindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Verdrängung des EigentümersLea will Paul dauerhaft von seinem Fernglas ausschließen.
Lea nimmt ohne Pauls Wissen dessen Fernglas aus seinem Rucksack. 1Sie will es ihrer Freundin Nora geben, damit diese auf einem einstündigen Spaziergang Vögel beobachten kann. Lea plant fest, das Fernglas danach unbeschädigt wieder in Pauls Rucksack zu legen. Sie geht sicher davon aus, dass Paul es anschließend unverändert weiterbenutzen kann.
Trifft „Drittzueignung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicht mindestens vorübergehender Aneignung zugunsten eines DrittenLea beabsichtigt eine vorübergehende Aneignung des Fernglases zugunsten Noras durch dessen Nutzung.
- 2fehltMindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Verdrängung des EigentümersDer feste Plan zur unbeschädigten Rückgabe schließt hier einen Vorsatz dauerhafter Verdrängung Pauls aus.
Typische Fehler
FehlerFür die Aneignung zugunsten des Dritten wird bloßes Billigen als ausreichend angesehen.
RichtigDie Aneignung zugunsten des Dritten muss vom Täter beabsichtigt sein; bloß bedingter Vorsatz genügt dafür nicht.
FehlerBeim Diebstahl wird zusätzlich verlangt, dass der Dritte die Sache bereits tatsächlich erhalten hat.
RichtigFür die Drittzueignungsabsicht ist keine tatsächliche Aneignung durch den Dritten erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema