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Drittzueignung

§ 242 StGB · Strafrecht

Drittzueignung im Sinne des § 242 StGB liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben, und zumindest billigend in Kauf nimmt, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition zu verdrängen. Eine tatsächliche Aneignung durch den Dritten ist nicht erforderlich.

Merksatz

Die geplante Drittaneignung darf vorübergehend sein; der Enteignungsvorsatz muss einen dauerhaften Ausschluss des Eigentümers erfassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea nimmt ohne Pauls Wissen dessen Fernglas aus seinem Rucksack. 1Sie will es ihrer Freundin Nora schenken, damit diese es künftig bei ihren Spaziergängen nutzt. 2Paul soll es nach Leas Plan nie zurückerhalten.

Trifft „Drittzueignung“ hier zu?

„Drittzueignung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicht mindestens vorübergehender Aneignung zugunsten eines Dritten
    Lea will das fremde Fernglas dem Vermögen ihrer Freundin einverleiben.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Verdrängung des Eigentümers
    Lea will Paul dauerhaft von seinem Fernglas ausschließen.
    erfüllt
BFall B

Lea nimmt ohne Pauls Wissen dessen Fernglas aus seinem Rucksack. 1Sie will es ihrer Freundin Nora geben, damit diese auf einem einstündigen Spaziergang Vögel beobachten kann. Lea plant fest, das Fernglas danach unbeschädigt wieder in Pauls Rucksack zu legen. Sie geht sicher davon aus, dass Paul es anschließend unverändert weiterbenutzen kann.

Trifft „Drittzueignung“ hier zu?

„Drittzueignung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Verdrängung des Eigentümers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicht mindestens vorübergehender Aneignung zugunsten eines Dritten
    Lea beabsichtigt eine vorübergehende Aneignung des Fernglases zugunsten Noras durch dessen Nutzung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Verdrängung des Eigentümers
    Der feste Plan zur unbeschädigten Rückgabe schließt hier einen Vorsatz dauerhafter Verdrängung Pauls aus.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür die Aneignung zugunsten des Dritten wird bloßes Billigen als ausreichend angesehen.

RichtigDie Aneignung zugunsten des Dritten muss vom Täter beabsichtigt sein; bloß bedingter Vorsatz genügt dafür nicht.

Verwechslung

FehlerBeim Diebstahl wird zusätzlich verlangt, dass der Dritte die Sache bereits tatsächlich erhalten hat.

RichtigFür die Drittzueignungsabsicht ist keine tatsächliche Aneignung durch den Dritten erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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