Definitionen
Vorsatz (Strafrecht)
§ 15 StGB · StrafrechtVorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; der Täter muss die Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestands zumindest ernsthaft für möglich halten (kognitives Element) und sie wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen (voluntatives Element).
Das Wissen um eine mögliche Tatbestandsverwirklichung genügt nicht ohne zumindest billigende Inkaufnahme.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna fährt mit ihrem Fahrrad gezielt auf einen Fußgänger zu, um ihn anzufahren und zu verletzen. Sie trifft ihn; er stürzt und bricht sich den Arm.
Trifft „Vorsatz (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest ernsthaft für möglich gehaltenAnna stellt sich vor, durch das Anfahren eine körperliche Verletzung des Fußgängers herbeizuführen.
- 2erfülltTatbestandsverwirklichung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommenDie körperliche Verletzung des Fußgängers ist Annas Ziel.
Ben fährt mit dem Fahrrad zügig an einem Fußgänger vorbei und 1erkennt, dass er ihn dabei anfahren und verletzen könnte. Weil genügend Platz zum Ausweichen bleibt und er sein Fahrrad gut beherrscht, vertraut er fest darauf, den Fußgänger nicht zu treffen. Beim Vorbeifahren verrutscht seine Hand am Lenker; er stößt mit dem Fußgänger zusammen, der stürzt und sich den Arm bricht.
Trifft „Vorsatz (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest ernsthaft für möglich gehaltenBen erkennt die Möglichkeit, durch eine Kollision eine körperliche Verletzung des Fußgängers herbeizuführen.
- 2fehltTatbestandsverwirklichung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommenBen vertraut ernsthaft darauf, den Fußgänger nicht zu treffen, und findet sich nicht mit dessen Verletzung ab.
Typische Fehler
FehlerSchon aus dem Erkennen einer möglichen Tatbestandsverwirklichung wird auf bedingten Vorsatz geschlossen.
RichtigZusätzlich muss der Täter die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nehmen; ernsthaftes Vertrauen auf ihr Ausbleiben genügt nicht.
FehlerFehlender Vorsatz wird mit fehlender Strafbarkeit gleichgesetzt.
RichtigOhne Vorsatz kommt eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in Betracht, sofern das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
12 Schemata, Auswahl