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Vorsatz (Strafrecht)

§ 15 StGB · Strafrecht

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; der Täter muss die Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestands zumindest ernsthaft für möglich halten (kognitives Element) und sie wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen (voluntatives Element).

Merksatz

Das Wissen um eine mögliche Tatbestandsverwirklichung genügt nicht ohne zumindest billigende Inkaufnahme.

Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?Beide Male erkennt der Täter die Gefahr. Den Ausschlag gibt das Wollen.
Bedingter Vorsatz
Bewusste Fahrlässigkeit
Wissen
Hält den Erfolg ernsthaft für möglich
Hält den Erfolg ebenfalls für möglich
Wollen
Nimmt ihn billigend in Kauf
Vertraut ernsthaft darauf, dass er ausbleibt
Strafbarkeit
Genügt, soweit das Gesetz nicht Absicht oder sicheres Wissen verlangt
Nur, wo das Gesetz Fahrlässigkeit bestraft

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna fährt mit ihrem Fahrrad gezielt auf einen Fußgänger zu, um ihn anzufahren und zu verletzen. Sie trifft ihn; er stürzt und bricht sich den Arm.

Trifft „Vorsatz (Strafrecht)“ hier zu?

„Vorsatz (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest ernsthaft für möglich gehalten
    Anna stellt sich vor, durch das Anfahren eine körperliche Verletzung des Fußgängers herbeizuführen.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandsverwirklichung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen
    Die körperliche Verletzung des Fußgängers ist Annas Ziel.
    erfüllt
BFall B

Ben fährt mit dem Fahrrad zügig an einem Fußgänger vorbei und 1erkennt, dass er ihn dabei anfahren und verletzen könnte. Weil genügend Platz zum Ausweichen bleibt und er sein Fahrrad gut beherrscht, vertraut er fest darauf, den Fußgänger nicht zu treffen. Beim Vorbeifahren verrutscht seine Hand am Lenker; er stößt mit dem Fußgänger zusammen, der stürzt und sich den Arm bricht.

Trifft „Vorsatz (Strafrecht)“ hier zu?

„Vorsatz (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatbestandsverwirklichung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest ernsthaft für möglich gehalten
    Ben erkennt die Möglichkeit, durch eine Kollision eine körperliche Verletzung des Fußgängers herbeizuführen.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandsverwirklichung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen
    Ben vertraut ernsthaft darauf, den Fußgänger nicht zu treffen, und findet sich nicht mit dessen Verletzung ab.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon aus dem Erkennen einer möglichen Tatbestandsverwirklichung wird auf bedingten Vorsatz geschlossen.

RichtigZusätzlich muss der Täter die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nehmen; ernsthaftes Vertrauen auf ihr Ausbleiben genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerFehlender Vorsatz wird mit fehlender Strafbarkeit gleichgesetzt.

RichtigOhne Vorsatz kommt eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in Betracht, sofern das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.

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