Definitionen
Vorratsdatenspeicherung
§§ 175 ff. TKG · Öffentliches RechtDie Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die anlasslose, gesetzlich vorgesehene Pflicht von Telekommunikationsanbietern, bestimmte Verkehrs- oder Standortdaten von Nutzern für einen bestimmten Zeitraum zu speichern, um sie staatlichen Behörden auf Abruf für Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zur Verfügung zu stellen. Sie greift in das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) ein und unterliegt strengen unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die allgemeine und unterschiedslose Speicherpflicht nach §§ 175, 176 TKG ist nach der Rechtsprechung von EuGH und BVerwG wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nicht anwendbar.
Entscheidend ist die vorsorgliche Speicherung ohne konkreten Anlass für einen späteren staatlichen Datenabruf.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Eine gesetzliche Regelung sieht vor, dass Mobilfunkanbieter grundsätzlich bei allen Kunden 3die Rufnummern und Verbindungszeiten von Gesprächen 4zehn Wochen lang sowie die bei Gesprächsbeginn genutzten Funkzellen vier Wochen lang festhalten. 1Dafür muss weder ein konkreter Verdacht noch eine konkrete Gefahr bestehen. 5Polizei und Staatsanwaltschaft sollen die Daten unter gesetzlichen Voraussetzungen für spätere Ermittlungen abrufen können.
Trifft „Vorratsdatenspeicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnlasslose SpeicherungDie Speicherung setzt keinen Anlass in einem konkreten Ermittlungs- oder Gefahrenfall voraus.
- 2erfülltGesetzlich vorgesehene AnbieterpflichtDie Regelung sieht eine Anbieterpflicht vor; daraus folgt noch nicht ihre Anwendbarkeit.
- 3erfülltVerkehrs- oder Standortdaten von NutzernDie Angaben zu den einzelnen Gesprächen sind Verkehrsdaten.
- 4erfülltSpeicherung für einen bestimmten ZeitraumFür beide Datenkategorien sind feste Speicherzeiträume vorgesehen.
- 5erfülltStaatlicher Abruf für Strafverfolgung oder GefahrenabwehrDie Daten sollen staatlichen Stellen für die Strafverfolgung verfügbar sein.
2Ein Mobilfunkanbieter muss aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe für alle Kunden deren Namen, Anschrift und zugeteilte Rufnummer festhalten. Die Angaben werden 1unabhängig von einem konkreten Verdacht oder einer konkreten Gefahr 4während der Vertragsdauer und für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nach Vertragsende gespeichert. 5Polizei und Staatsanwaltschaft können die Angaben unter gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ermittlungen abfragen. Daten über einzelne Verbindungen oder die jeweils genutzten Funkzellen werden dabei nicht festgehalten.
Trifft „Vorratsdatenspeicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnlasslose SpeicherungDie Speicherung hängt nicht von einem konkreten Ermittlungs- oder Gefahrenfall ab.
- 2erfülltGesetzlich vorgesehene AnbieterpflichtDer Anbieter ist gesetzlich zur Speicherung verpflichtet.
- 3fehltVerkehrs- oder Standortdaten von NutzernGespeichert werden Bestandsdaten zum Anschlussinhaber, nicht Daten über Kommunikationsvorgänge oder genutzte Funkzellen.
- 4erfülltSpeicherung für einen bestimmten ZeitraumDie Speicherdauer ist durch die Vertragsdauer und den gesetzlichen Zeitraum danach bestimmt.
- 5erfülltStaatlicher Abruf für Strafverfolgung oder GefahrenabwehrDie Angaben werden für staatliche Abfragen zur Strafverfolgung vorgehalten.
Typische Fehler
FehlerAus §§ 175, 176 TKG wird eine aktuell durchsetzbare Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung abgeleitet.
RichtigDiese Speicherpflicht ist wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nicht anwendbar.
FehlerVorratsdatenspeicherung wird mit dem Speichern von Gesprächsinhalten gleichgesetzt.
RichtigGegenstand sind Verkehrs- oder Standortdaten, nicht Gesprächsinhalte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema