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Vorratsdatenspeicherung

§§ 175 ff. TKG · Öffentliches Recht

Die Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die anlasslose, gesetzlich vorgesehene Pflicht von Telekommunikationsanbietern, bestimmte Verkehrs- oder Standortdaten von Nutzern für einen bestimmten Zeitraum zu speichern, um sie staatlichen Behörden auf Abruf für Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zur Verfügung zu stellen. Sie greift in das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) ein und unterliegt strengen unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die allgemeine und unterschiedslose Speicherpflicht nach §§ 175, 176 TKG ist nach der Rechtsprechung von EuGH und BVerwG wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nicht anwendbar.

Merksatz

Entscheidend ist die vorsorgliche Speicherung ohne konkreten Anlass für einen späteren staatlichen Datenabruf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine gesetzliche Regelung sieht vor, dass Mobilfunkanbieter grundsätzlich bei allen Kunden 3die Rufnummern und Verbindungszeiten von Gesprächen 4zehn Wochen lang sowie die bei Gesprächsbeginn genutzten Funkzellen vier Wochen lang festhalten. 1Dafür muss weder ein konkreter Verdacht noch eine konkrete Gefahr bestehen. 5Polizei und Staatsanwaltschaft sollen die Daten unter gesetzlichen Voraussetzungen für spätere Ermittlungen abrufen können.

Trifft „Vorratsdatenspeicherung“ hier zu?

„Vorratsdatenspeicherung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anlasslose Speicherung
    Die Speicherung setzt keinen Anlass in einem konkreten Ermittlungs- oder Gefahrenfall voraus.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich vorgesehene Anbieterpflicht
    Die Regelung sieht eine Anbieterpflicht vor; daraus folgt noch nicht ihre Anwendbarkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Verkehrs- oder Standortdaten von Nutzern
    Die Angaben zu den einzelnen Gesprächen sind Verkehrsdaten.
    erfüllt
  4. 4
    Speicherung für einen bestimmten Zeitraum
    Für beide Datenkategorien sind feste Speicherzeiträume vorgesehen.
    erfüllt
  5. 5
    Staatlicher Abruf für Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr
    Die Daten sollen staatlichen Stellen für die Strafverfolgung verfügbar sein.
    erfüllt
BFall B

2Ein Mobilfunkanbieter muss aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe für alle Kunden deren Namen, Anschrift und zugeteilte Rufnummer festhalten. Die Angaben werden 1unabhängig von einem konkreten Verdacht oder einer konkreten Gefahr 4während der Vertragsdauer und für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nach Vertragsende gespeichert. 5Polizei und Staatsanwaltschaft können die Angaben unter gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ermittlungen abfragen. Daten über einzelne Verbindungen oder die jeweils genutzten Funkzellen werden dabei nicht festgehalten.

Trifft „Vorratsdatenspeicherung“ hier zu?

„Vorratsdatenspeicherung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verkehrs- oder Standortdaten von Nutzern

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anlasslose Speicherung
    Die Speicherung hängt nicht von einem konkreten Ermittlungs- oder Gefahrenfall ab.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich vorgesehene Anbieterpflicht
    Der Anbieter ist gesetzlich zur Speicherung verpflichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Verkehrs- oder Standortdaten von Nutzern
    Gespeichert werden Bestandsdaten zum Anschlussinhaber, nicht Daten über Kommunikationsvorgänge oder genutzte Funkzellen.
    fehlt
  4. 4
    Speicherung für einen bestimmten Zeitraum
    Die Speicherdauer ist durch die Vertragsdauer und den gesetzlichen Zeitraum danach bestimmt.
    erfüllt
  5. 5
    Staatlicher Abruf für Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr
    Die Angaben werden für staatliche Abfragen zur Strafverfolgung vorgehalten.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus §§ 175, 176 TKG wird eine aktuell durchsetzbare Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung abgeleitet.

RichtigDiese Speicherpflicht ist wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nicht anwendbar.

Verwechslung

FehlerVorratsdatenspeicherung wird mit dem Speichern von Gesprächsinhalten gleichgesetzt.

RichtigGegenstand sind Verkehrs- oder Standortdaten, nicht Gesprächsinhalte.

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