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Vorsatz bezüglich Regelbeispiel

§ 16 Abs. 1 StGB analog · Strafrecht

Der Täter muss hinsichtlich des Regelbeispiels mit Vorsatz handeln, d.h. er muss die tatsächlichen Umstände, die das Regelbeispiel begründen, kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen; ein Irrtum über diese Umstände schließt den Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels analog § 16 Abs. 1 StGB aus.

Merksatz

Der Vorsatz zur Tat umfasst nicht automatisch auch die Umstände eines Regelbeispiels.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein früherer Mitarbeiter kopiert ohne Wissen des Inhabers den Schlüssel zu einer Galerie und gibt die Kopie an Nora. 2Nora erfährt von der unerlaubten Kopie und will gerade diesen Schlüssel benutzen. Sie öffnet damit die Tür und nimmt wie geplant ein ungesichert ausgestelltes Gemälde im Wert von 10.000 Euro heimlich mit, um es zu behalten.

Trifft „Vorsatz bezüglich Regelbeispiel“ hier zu?

„Vorsatz bezüglich Regelbeispiel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelbeispielbegründende tatsächliche Umstände
    Die nicht zum Öffnen bestimmte Kopie ist ein falscher Schlüssel, mit dem Nora zur Ausführung des Diebstahls eindringt.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis und zumindest billigendes Inkaufnehmen
    Nora kennt die tatsächlichen Umstände des falschen Schlüssels und setzt ihn bewusst für den Diebstahl ein.
    erfüllt
BFall B

1Ein früherer Mitarbeiter kopiert ohne Wissen des Inhabers den Schlüssel zu einer Galerie und gibt die Kopie an Nora. Er erzählt Nora jedoch, es handele sich um einen vom Inhaber zum Öffnen vorgesehenen Originalschlüssel. Nora glaubt ihm ohne jeden Zweifel. Sie öffnet damit die Tür und nimmt wie geplant ein ungesichert ausgestelltes Gemälde im Wert von 10.000 Euro heimlich mit, um es zu behalten.

Trifft „Vorsatz bezüglich Regelbeispiel“ hier zu?

„Vorsatz bezüglich Regelbeispiel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kenntnis und zumindest billigendes Inkaufnehmen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelbeispielbegründende tatsächliche Umstände
    Auch hier benutzt Nora tatsächlich einen vom Inhaber nicht zum Öffnen bestimmten Schlüssel für den Diebstahl.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis und zumindest billigendes Inkaufnehmen
    Nora hält den Schlüssel für ein zum Öffnen bestimmtes Original und kennt deshalb die regelbeispielbegründenden Umstände nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerWeil Regelbeispiele keine Tatbestandsmerkmale sind, wird die Vorstellung des Täters von ihren tatsächlichen Voraussetzungen nicht geprüft.

RichtigAuch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels müssen vom Vorsatz erfasst sein; auf einen entsprechenden Tatsachenirrtum wird § 16 Abs. 1 StGB analog angewendet.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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