Definitionen
Vorsatz bezüglich Regelbeispiel
§ 16 Abs. 1 StGB analog · StrafrechtDer Täter muss hinsichtlich des Regelbeispiels mit Vorsatz handeln, d.h. er muss die tatsächlichen Umstände, die das Regelbeispiel begründen, kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen; ein Irrtum über diese Umstände schließt den Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels analog § 16 Abs. 1 StGB aus.
Der Vorsatz zur Tat umfasst nicht automatisch auch die Umstände eines Regelbeispiels.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein früherer Mitarbeiter kopiert ohne Wissen des Inhabers den Schlüssel zu einer Galerie und gibt die Kopie an Nora. 2Nora erfährt von der unerlaubten Kopie und will gerade diesen Schlüssel benutzen. Sie öffnet damit die Tür und nimmt wie geplant ein ungesichert ausgestelltes Gemälde im Wert von 10.000 Euro heimlich mit, um es zu behalten.
Trifft „Vorsatz bezüglich Regelbeispiel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelbeispielbegründende tatsächliche UmständeDie nicht zum Öffnen bestimmte Kopie ist ein falscher Schlüssel, mit dem Nora zur Ausführung des Diebstahls eindringt.
- 2erfülltKenntnis und zumindest billigendes InkaufnehmenNora kennt die tatsächlichen Umstände des falschen Schlüssels und setzt ihn bewusst für den Diebstahl ein.
1Ein früherer Mitarbeiter kopiert ohne Wissen des Inhabers den Schlüssel zu einer Galerie und gibt die Kopie an Nora. Er erzählt Nora jedoch, es handele sich um einen vom Inhaber zum Öffnen vorgesehenen Originalschlüssel. Nora glaubt ihm ohne jeden Zweifel. Sie öffnet damit die Tür und nimmt wie geplant ein ungesichert ausgestelltes Gemälde im Wert von 10.000 Euro heimlich mit, um es zu behalten.
Trifft „Vorsatz bezüglich Regelbeispiel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelbeispielbegründende tatsächliche UmständeAuch hier benutzt Nora tatsächlich einen vom Inhaber nicht zum Öffnen bestimmten Schlüssel für den Diebstahl.
- 2fehltKenntnis und zumindest billigendes InkaufnehmenNora hält den Schlüssel für ein zum Öffnen bestimmtes Original und kennt deshalb die regelbeispielbegründenden Umstände nicht.
Typische Fehler
FehlerWeil Regelbeispiele keine Tatbestandsmerkmale sind, wird die Vorstellung des Täters von ihren tatsächlichen Voraussetzungen nicht geprüft.
RichtigAuch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels müssen vom Vorsatz erfasst sein; auf einen entsprechenden Tatsachenirrtum wird § 16 Abs. 1 StGB analog angewendet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema