Definitionen
Vorspiegeln einer Straftat
§ 145d StGB · StrafrechtDas Vorspiegeln einer Straftat liegt vor, wenn jemand gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle wider besseres Wissen vorgibt, eine rechtswidrige Tat sei begangen worden, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Die bloße Unrichtigkeit einer Anzeige genügt nicht; ihre Unwahrheit muss dem Anzeigenden bekannt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
4Lena stellt ihr Fahrrad selbst im abgeschlossenen Keller ab, wo es unberührt stehen bleibt. Am nächsten Tag 1erzählt sie einer Polizistin auf der Wache, 3ein Unbekannter habe es nachts vor dem Bahnhof gestohlen. 2Lena weiß, dass niemand ihr Fahrrad weggenommen hat.
Trifft „Vorspiegeln einer Straftat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitteilung an eine Behörde oder zuständige AnzeigestelleDie Polizistin nimmt die Mitteilung als Angehörige einer zuständigen Anzeigestelle entgegen.
- 2erfülltWissen um die UnwahrheitLena kennt die Unwahrheit ihrer Diebstahlsbehauptung.
- 3erfülltDarstellung einer rechtswidrigen Tat als begangenLena schildert einen angeblich bereits geschehenen Diebstahl.
- 4erfülltKeine tatsächlich begangene entsprechende TatDas Fahrrad wurde nicht gestohlen.
4Lena hat vergessen, dass sie ihr Fahrrad im abgeschlossenen Keller abgestellt hat; dort steht es weiterhin unberührt. 1Sie erzählt einer Polizistin auf der Wache, 3ein Unbekannter habe es nachts vor dem Bahnhof gestohlen. Lena ist fest davon überzeugt, dass ihre Schilderung stimmt.
Trifft „Vorspiegeln einer Straftat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitteilung an eine Behörde oder zuständige AnzeigestelleDie Polizistin nimmt die Mitteilung als Angehörige einer zuständigen Anzeigestelle entgegen.
- 2fehltWissen um die UnwahrheitLena hält ihre Schilderung für wahr und kennt deren Unrichtigkeit nicht.
- 3erfülltDarstellung einer rechtswidrigen Tat als begangenLena meldet einen vermeintlich bereits geschehenen Diebstahl.
- 4erfülltKeine tatsächlich begangene entsprechende TatDer gemeldete Diebstahl hat tatsächlich nicht stattgefunden.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass zugleich eine bestimmte andere Person als Täter beschuldigt wird.
RichtigEine bestimmte Person muss nicht beschuldigt werden; auch eine erfundene Tat eines Unbekannten kommt in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema