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Vorsatz (Zivilrecht)

§ 276 BGB · Zivilrecht

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs und setzt grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Er muss sich grundsätzlich auf die Pflichtverletzung oder Rechtsgutsverletzung, nicht auf den daraus entstehenden Schaden beziehen. Dolus eventualis genügt: Der Handelnde hält die Pflichtverletzung oder Rechtsgutsverletzung für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.

Merksatz

Vorsatz verlangt keinen Verletzungswunsch, wohl aber mindestens die billigende Inkaufnahme der Verletzung.

Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?Gezeigt ist die Abgrenzung beim bedingten Vorsatz: Entscheidend ist der Umgang mit der erkannten Verletzungsmöglichkeit.
Vorsatz (Zivilrecht)
Bewusste Fahrlässigkeit
Wissen
Verletzung mindestens für möglich gehalten.
Verletzung für möglich gehalten.
Wollen
Verletzung zumindest billigend hingenommen.
Ernsthaft auf ihr Ausbleiben vertraut.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena wirft einen Stein in Richtung einer Mauer neben einem fremden geparkten Auto. 1Dabei hält sie einen Treffer am Auto und eine Beschädigung für möglich 2und nimmt beides hin. 3Sie weiß, dass sie das fremde Auto nicht beschädigen darf. Der Stein trifft das Auto und zerkratzt den Lack.

Trifft „Vorsatz (Zivilrecht)“ hier zu?

„Vorsatz (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verletzung mindestens für möglich gehalten
    Lena erkennt die Möglichkeit einer Verletzung fremden Eigentums.
    erfüllt
  2. 2
    Verletzung billigend in Kauf genommen
    Lena findet sich mit der möglichen Beschädigung ab.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
    Lena kennt das Verbot, fremdes Eigentum zu beschädigen.
    erfüllt
BFall B

Lena wirft einen Stein in Richtung einer Mauer neben einem fremden geparkten Auto. 1Dabei hält sie einen Treffer am Auto und eine Beschädigung für möglich, vertraut aber fest darauf, das Auto dank ihrer Wurfsicherheit nicht zu treffen. 3Sie weiß, dass sie das fremde Auto nicht beschädigen darf. Der Stein trifft das Auto und zerkratzt den Lack.

Trifft „Vorsatz (Zivilrecht)“ hier zu?

„Vorsatz (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verletzung billigend in Kauf genommen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verletzung mindestens für möglich gehalten
    Lena erkennt die Möglichkeit einer Verletzung fremden Eigentums.
    erfüllt
  2. 2
    Verletzung billigend in Kauf genommen
    Lena vertraut ernsthaft auf das Ausbleiben der Beschädigung und nimmt sie deshalb nicht billigend in Kauf.
    fehlt
  3. 3
    Grundsätzlich Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
    Lena weiß, dass die mögliche Eigentumsverletzung verboten wäre.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon das Erkennen einer möglichen Verletzung wird als bedingter Vorsatz eingeordnet.

RichtigDie mögliche Verletzung muss zusätzlich billigend in Kauf genommen werden; ernsthaftes Vertrauen auf ihr Ausbleiben genügt nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wird bei der Prüfung des zivilrechtlichen Vorsatzes vollständig ausgeblendet.

RichtigIm Zivilrecht gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zum Vorsatz.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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