Definitionen
Vorsatz (Zivilrecht)
§ 276 BGB · ZivilrechtVorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs und setzt grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Er muss sich grundsätzlich auf die Pflichtverletzung oder Rechtsgutsverletzung, nicht auf den daraus entstehenden Schaden beziehen. Dolus eventualis genügt: Der Handelnde hält die Pflichtverletzung oder Rechtsgutsverletzung für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.
Vorsatz verlangt keinen Verletzungswunsch, wohl aber mindestens die billigende Inkaufnahme der Verletzung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena wirft einen Stein in Richtung einer Mauer neben einem fremden geparkten Auto. 1Dabei hält sie einen Treffer am Auto und eine Beschädigung für möglich 2und nimmt beides hin. 3Sie weiß, dass sie das fremde Auto nicht beschädigen darf. Der Stein trifft das Auto und zerkratzt den Lack.
Trifft „Vorsatz (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerletzung mindestens für möglich gehaltenLena erkennt die Möglichkeit einer Verletzung fremden Eigentums.
- 2erfülltVerletzung billigend in Kauf genommenLena findet sich mit der möglichen Beschädigung ab.
- 3erfülltGrundsätzlich Bewusstsein der RechtswidrigkeitLena kennt das Verbot, fremdes Eigentum zu beschädigen.
Lena wirft einen Stein in Richtung einer Mauer neben einem fremden geparkten Auto. 1Dabei hält sie einen Treffer am Auto und eine Beschädigung für möglich, vertraut aber fest darauf, das Auto dank ihrer Wurfsicherheit nicht zu treffen. 3Sie weiß, dass sie das fremde Auto nicht beschädigen darf. Der Stein trifft das Auto und zerkratzt den Lack.
Trifft „Vorsatz (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerletzung mindestens für möglich gehaltenLena erkennt die Möglichkeit einer Verletzung fremden Eigentums.
- 2fehltVerletzung billigend in Kauf genommenLena vertraut ernsthaft auf das Ausbleiben der Beschädigung und nimmt sie deshalb nicht billigend in Kauf.
- 3erfülltGrundsätzlich Bewusstsein der RechtswidrigkeitLena weiß, dass die mögliche Eigentumsverletzung verboten wäre.
Typische Fehler
FehlerSchon das Erkennen einer möglichen Verletzung wird als bedingter Vorsatz eingeordnet.
RichtigDie mögliche Verletzung muss zusätzlich billigend in Kauf genommen werden; ernsthaftes Vertrauen auf ihr Ausbleiben genügt nicht.
FehlerDas Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wird bei der Prüfung des zivilrechtlichen Vorsatzes vollständig ausgeblendet.
RichtigIm Zivilrecht gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zum Vorsatz.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema