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Tatbezogene Mordmerkmale

§ 211 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Tatbezogene Mordmerkmale sind die in § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmale der zweiten Gruppe, die sich auf die Art und Weise der Tatausführung beziehen, nämlich Heimtücke, Grausamkeit und die Verwendung gemeingefährlicher Mittel. Da sie sich auf die Tat selbst und nicht auf die Person des Täters beziehen, ist § 28 StGB nicht anwendbar; die Zurechnung an den jeweiligen Beteiligten setzt jedoch voraus, dass sein Vorsatz das betreffende Mordmerkmal umfasst.

Merksatz

Die besondere Tötungsweise zählt für Beteiligte nur, wenn ihr Vorsatz sie erfasst.

Tatbezogen oder täterbezogen?Tatbezogene Merkmale betreffen die Ausführung; täterbezogene Merkmale knüpfen an die Motive oder Ziele des Täters an.
Tatbezogene Mordmerkmale
Täterbezogene Mordmerkmale
Anknüpfung
Art und Weise der Tötung
Motive und Ziele des Täters
Merkmalsgruppen
Zweite Gruppe
Erste und dritte Gruppe
§ 28 StGB
Nicht anwendbar
Besondere Regeln für Teilnehmer

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Carla legt sich schlafen, ohne einen Angriff zu erwarten. Anton nutzt gezielt aus, dass sie sich im Schlaf nicht wehren kann, und tötet sie mit einem einzigen sofort tödlichen Messerstich. Berta hält währenddessen von außen die Tür zu, damit niemand Anton stört. 2Sie weiß, dass Carla ahnungslos eingeschlafen ist, und will Anton beim Töten im Schlaf helfen.

Trifft „Tatbezogene Mordmerkmale“ hier zu?

„Tatbezogene Mordmerkmale“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Heimtücke, Grausamkeit oder Verwendung gemeingefährlicher Mittel
    Anton handelt heimtückisch, weil er Carlas aus ihrer Arglosigkeit folgende Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausnutzt.
    erfüllt
  2. 2
    Erfassung des Mordmerkmals durch den Vorsatz des jeweiligen Beteiligten
    Bertas Vorsatz umfasst die Umstände der heimtückischen Tötung, die sie bewusst unterstützt.
    erfüllt
BFall B

1Carla legt sich schlafen, ohne einen Angriff zu erwarten. Anton nutzt gezielt aus, dass sie sich im Schlaf nicht wehren kann, und tötet sie mit einem einzigen sofort tödlichen Messerstich. Berta hält währenddessen von außen die Tür zu, damit niemand Anton stört. Sie will Anton beim Töten helfen, glaubt aber fest, Carla sei wach und rechne mit dem Angriff.

Trifft „Tatbezogene Mordmerkmale“ hier zu?

„Tatbezogene Mordmerkmale“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfassung des Mordmerkmals durch den Vorsatz des jeweiligen Beteiligten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Heimtücke, Grausamkeit oder Verwendung gemeingefährlicher Mittel
    Anton verwirklicht durch das bewusste Ausnutzen von Carlas Arg- und Wehrlosigkeit die Heimtücke.
    erfüllt
  2. 2
    Erfassung des Mordmerkmals durch den Vorsatz des jeweiligen Beteiligten
    Berta stellt sich einen erwarteten Angriff auf eine wache Person vor, sodass ihr Vorsatz die Heimtücke nicht umfasst.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerTatbezogene Mordmerkmale werden wie besondere persönliche Merkmale nach § 28 StGB behandelt.

RichtigAuf tatbezogene Mordmerkmale ist § 28 StGB nicht anwendbar.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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