Definitionen
Tatbezogene Mordmerkmale
§ 211 Abs. 2 StGB · StrafrechtTatbezogene Mordmerkmale sind die in § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmale der zweiten Gruppe, die sich auf die Art und Weise der Tatausführung beziehen, nämlich Heimtücke, Grausamkeit und die Verwendung gemeingefährlicher Mittel. Da sie sich auf die Tat selbst und nicht auf die Person des Täters beziehen, ist § 28 StGB nicht anwendbar; die Zurechnung an den jeweiligen Beteiligten setzt jedoch voraus, dass sein Vorsatz das betreffende Mordmerkmal umfasst.
Die besondere Tötungsweise zählt für Beteiligte nur, wenn ihr Vorsatz sie erfasst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Carla legt sich schlafen, ohne einen Angriff zu erwarten. Anton nutzt gezielt aus, dass sie sich im Schlaf nicht wehren kann, und tötet sie mit einem einzigen sofort tödlichen Messerstich. Berta hält währenddessen von außen die Tür zu, damit niemand Anton stört. 2Sie weiß, dass Carla ahnungslos eingeschlafen ist, und will Anton beim Töten im Schlaf helfen.
Trifft „Tatbezogene Mordmerkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHeimtücke, Grausamkeit oder Verwendung gemeingefährlicher MittelAnton handelt heimtückisch, weil er Carlas aus ihrer Arglosigkeit folgende Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausnutzt.
- 2erfülltErfassung des Mordmerkmals durch den Vorsatz des jeweiligen BeteiligtenBertas Vorsatz umfasst die Umstände der heimtückischen Tötung, die sie bewusst unterstützt.
1Carla legt sich schlafen, ohne einen Angriff zu erwarten. Anton nutzt gezielt aus, dass sie sich im Schlaf nicht wehren kann, und tötet sie mit einem einzigen sofort tödlichen Messerstich. Berta hält währenddessen von außen die Tür zu, damit niemand Anton stört. Sie will Anton beim Töten helfen, glaubt aber fest, Carla sei wach und rechne mit dem Angriff.
Trifft „Tatbezogene Mordmerkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHeimtücke, Grausamkeit oder Verwendung gemeingefährlicher MittelAnton verwirklicht durch das bewusste Ausnutzen von Carlas Arg- und Wehrlosigkeit die Heimtücke.
- 2fehltErfassung des Mordmerkmals durch den Vorsatz des jeweiligen BeteiligtenBerta stellt sich einen erwarteten Angriff auf eine wache Person vor, sodass ihr Vorsatz die Heimtücke nicht umfasst.
Typische Fehler
FehlerTatbezogene Mordmerkmale werden wie besondere persönliche Merkmale nach § 28 StGB behandelt.
RichtigAuf tatbezogene Mordmerkmale ist § 28 StGB nicht anwendbar.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema