Definitionen
Täterbezogene Mordmerkmale sind die an Beweggründe oder Ziele anknüpfenden Merkmale der ersten und dritten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB, namentlich Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe sowie Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht. Als besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 StGB sind sie bei der Teilnahme nach der Rechtsprechung strafbegründend (§ 28 Abs. 1 StGB), nach der herrschenden Lehre dagegen strafschärfend (§ 28 Abs. 2 StGB).
Täterbezogene Mordmerkmale betreffen das Warum, nicht das Wie der Tötung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna erfährt, dass sie das gesamte Vermögen ihres wohlhabenden Onkels erben wird. Um möglichst bald an das Geld zu kommen, erschießt sie ihn.
Trifft „Täterbezogene Mordmerkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an Beweggründe oder ZieleDas Streben nach dem Erbe ist Annas Beweggrund für die Tötung.
- 2erfülltMerkmal der ersten oder dritten GruppeDie Tötung zur vorzeitigen Erlangung des Erbes erfüllt das Merkmal der Habgier aus der ersten Gruppe.
Ben erschießt seine unheilbar kranke Schwester, die unter unerträglichen, nicht mehr linderbaren Schmerzen leidet. 1Er handelt ausschließlich aus Mitleid, um ihr weiteres Leiden zu ersparen. Seine Schwester hatte ihn nicht darum gebeten.
Trifft „Täterbezogene Mordmerkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an Beweggründe oder ZieleDas Mitleid und die beabsichtigte Beendigung des Leidens betreffen Bens innere Motivation.
- 2fehltMerkmal der ersten oder dritten GruppeDas ausschließliche Mitleid angesichts dieses Leidens erfüllt hier keines der Merkmale der ersten oder dritten Gruppe.
Typische Fehler
FehlerHeimtücke wird als täterbezogenes Mordmerkmal eingeordnet.
RichtigHeimtücke ist tatbezogen; täterbezogen sind die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema