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Tatbestandsseite

Öffentliches Recht

Die Tatbestandsseite einer Norm bezeichnet die Gesamtheit der gesetzlich normierten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Rechtsfolge ausgelöst wird; sie umfasst alle tatbestandlichen Merkmale, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde zum Handeln berechtigt oder verpflichtet ist.

Merksatz

Die Tatbestandsseite bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde handeln darf oder muss.

Tatbestandsseite oder Rechtsfolgenseite?Die Tatbestandsseite enthält die Bedingungen, die Rechtsfolgenseite die daran geknüpfte rechtliche Konsequenz.
Tatbestandsseite
Rechtsfolgenseite
Leitfrage
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Welche rechtliche Konsequenz ist vorgesehen?
Funktion im Normsatz
Bedingung: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Folge: Dann darf oder muss die Behörde handeln.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Bundesgesetz regelt: Wird ein Gewerbe ohne die dafür nötige behördliche Erlaubnis betrieben, darf die zuständige Behörde den weiteren Betrieb verhindern. Lea betrachtet 2den Teil über das Betreiben des Gewerbes ohne die nötige Erlaubnis.

Trifft „Tatbestandsseite“ hier zu?

„Tatbestandsseite“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich geregelt
    Der betrachtete Inhalt ist Bestandteil einer gesetzlichen Regelung.
    erfüllt
  2. 2
    Voraussetzungen für behördliches Handeln
    Dieser Teil beschreibt die Umstände, unter denen die Behörde den weiteren Betrieb verhindern darf.
    erfüllt
BFall B

1Ein Bundesgesetz regelt: Wird ein Gewerbe ohne die dafür nötige behördliche Erlaubnis betrieben, darf die zuständige Behörde den weiteren Betrieb verhindern. Lea betrachtet den Teil darüber, was die Behörde tun darf.

Trifft „Tatbestandsseite“ hier zu?

„Tatbestandsseite“ trifft nicht zu.Es fehlt: Voraussetzungen für behördliches Handeln

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich geregelt
    Auch die betrachtete Handlungsmöglichkeit ist gesetzlich geregelt.
    erfüllt
  2. 2
    Voraussetzungen für behördliches Handeln
    Der betrachtete Teil beschreibt die Rechtsfolge und nicht deren Voraussetzungen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie gesetzlich vorgesehene Maßnahme der Behörde wird als Tatbestandsmerkmal eingeordnet.

RichtigDie Maßnahme gehört zur Rechtsfolgenseite; auf der Tatbestandsseite stehen die Voraussetzungen für diese Maßnahme.

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