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Berauschende Mittel

§ 316 StGB, § 24a StVG · Strafrecht

Berauschende Mittel sind Stoffe, die geeignet sind, die Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit des Führers eines Fahrzeugs so zu beeinträchtigen, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen; erfasst werden neben Alkohol insbesondere Cannabis, Kokain, Heroin und Amphetamine. § 24a Abs. 2 StVG erfasst nur die Mittel seiner Anlage, während für THC der gesonderte Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG gilt.

Merksatz

Ob ein Stoff berauschend ist, hängt nicht von der tatsächlichen Fahrunsicherheit im Einzelfall ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Autofahrer trinkt vor der Heimfahrt drei Gläser Wodka mit 40 Prozent Alkohol.

Trifft „Berauschende Mittel“ hier zu?

„Berauschende Mittel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stoff
    Der im Wodka enthaltene Alkohol ist ein Stoff.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung zur Beeinträchtigung bis zur Fahrunsicherheit
    Alkohol kann die Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit bis zur Fahrunsicherheit beeinträchtigen.
    erfüllt
BFall B

Ein Autofahrer trinkt vor der Heimfahrt ein Glas 1reines Wasser ohne Alkohol oder sonstige Zusätze.

Trifft „Berauschende Mittel“ hier zu?

„Berauschende Mittel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eignung zur Beeinträchtigung bis zur Fahrunsicherheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stoff
    Wasser ist ein Stoff.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung zur Beeinträchtigung bis zur Fahrunsicherheit
    Ein Glas reines Wasser ist nicht geeignet, die Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit bis zur Fahrunsicherheit zu beeinträchtigen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Konsum eines berauschenden Mittels wird bereits für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB als ausreichend angesehen.

RichtigFür § 316 StGB ist insbesondere erforderlich, dass die Person ein Fahrzeug im Verkehr führt und gerade wegen des Konsums fahrunsicher ist.

Verwechslung

FehlerAlle von § 316 StGB erfassten berauschenden Mittel werden zugleich dem Anwendungsbereich des § 24a Abs. 2 StVG zugerechnet.

Richtig§ 24a Abs. 2 StVG ist auf die Mittel seiner Anlage beschränkt; für THC besteht eine gesonderte Regelung in Absatz 1a.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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