Definitionen
Nachpflicht
§ 230 BGB · StrafrechtDie Nachpflicht bezeichnet die Pflichten dessen, der Selbsthilfe nach § 229 BGB durch Wegnahme von Sachen oder Festnahme des Verpflichteten geübt hat: Nach einer Wegnahme ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, unverzüglich ein dinglicher Arrest zu beantragen; nach einer Festnahme ist, sofern der Verpflichtete nicht wieder freigelassen wird, unverzüglich ein persönlicher Sicherheitsarrest beim Amtsgericht im Bezirk der Festnahme zu beantragen und der Festgenommene unverzüglich dem Gericht vorzuführen (§ 230 Abs. 2 und 3 BGB). Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, sind die Sachen unverzüglich zurückzugeben und der Festgenommene unverzüglich freizulassen (§ 230 Abs. 4 BGB).
Private Selbsthilfe durch Wegnahme oder Festnahme darf grundsätzlich nicht dauerhaft ohne gerichtliche Kontrolle fortbestehen.
- WegnahmePrivate SicherungEine Sache wird zur Sicherung des Anspruchs weggenommen.
- UnverzüglichArrestantragIst keine Zwangsvollstreckung erwirkt, muss ein dinglicher Arrest beantragt werden.
- Bei AblehnungRückgabeNach Ablehnung des Antrags ist die Sache ohne schuldhaftes Zögern zurückzugeben.
- Private Sicherung Eine Sache wird zur Sicherung des Anspruchs weggenommen.
- Arrestantrag Ist keine Zwangsvollstreckung erwirkt, muss ein dinglicher Arrest beantragt werden.
- Rückgabe Nach Ablehnung des Antrags ist die Sache ohne schuldhaftes Zögern zurückzugeben.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ben muss Anna seit Wochen 5.000 Euro zurückzahlen und verlädt gerade seine einzige wertvolle Sache, eine Maschine im Wert von 5.000 Euro, um sofort an einen unbekannten Ort im Ausland zu fliehen. Gerichtliche oder polizeiliche Hilfe ist nicht rechtzeitig erreichbar. Anna nimmt die Maschine als Sicherheit an sich, ohne Ben festzuhalten. Eine gerichtliche Pfändung der Maschine ist bisher nicht erfolgt.
Trifft „Nachpflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusgeübte Selbsthilfe nach § 229 BGBAnna sichert ihre fällige Forderung gegen die unmittelbar drohende Vereitelung, weil staatliche Hilfe zu spät käme.
- 2erfülltWegnahme von Sachen oder Festnahme des VerpflichtetenDie Wegnahme löst die Pflicht aus, unverzüglich einen dinglichen Arrest zu beantragen, soweit keine Zwangsvollstreckung erwirkt wird.
Ben muss Anna seit Wochen 5.000 Euro zurückzahlen und verlädt gerade seine einzige wertvolle Sache, eine Maschine im Wert von 5.000 Euro, um sofort an einen unbekannten Ort im Ausland zu fliehen. Gerichtliche oder polizeiliche Hilfe ist nicht rechtzeitig erreichbar. 1Anna schiebt Ben, der ihr den Weg zur Maschine versperrt, vorsichtig zur Seite, um die Maschine als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Maschine hat sie in diesem Moment noch nicht an sich genommen; Ben kann sich frei bewegen.
Trifft „Nachpflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusgeübte Selbsthilfe nach § 229 BGBAuch das Beseitigen des Widerstands gegen die zulässige Sicherung ist eine Selbsthilfehandlung.
- 2fehltWegnahme von Sachen oder Festnahme des VerpflichtetenBislang wurde weder die Maschine weggenommen noch Ben festgenommen, sodass die besonderen anschließenden Pflichten noch nicht ausgelöst sind.
Typische Fehler
FehlerDie weggenommene Sache dürfe ohne weiteres Verfahren bis zur Zahlung behalten werden.
RichtigSolange keine Zwangsvollstreckung erwirkt ist, muss nach der Wegnahme ohne schuldhaftes Zögern ein Arrestantrag gestellt werden.
FehlerErst die gerichtliche Ablehnung des Arrestantrags verpflichte zur Rückgabe oder Freilassung.
RichtigBereits die Verzögerung des Arrestantrags verpflichtet dazu, die Sachen ohne schuldhaftes Zögern zurückzugeben beziehungsweise die festgenommene Person freizulassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema