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Nachpflicht

§ 230 BGB · Strafrecht

Die Nachpflicht bezeichnet die Pflichten dessen, der Selbsthilfe nach § 229 BGB durch Wegnahme von Sachen oder Festnahme des Verpflichteten geübt hat: Nach einer Wegnahme ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, unverzüglich ein dinglicher Arrest zu beantragen; nach einer Festnahme ist, sofern der Verpflichtete nicht wieder freigelassen wird, unverzüglich ein persönlicher Sicherheitsarrest beim Amtsgericht im Bezirk der Festnahme zu beantragen und der Festgenommene unverzüglich dem Gericht vorzuführen (§ 230 Abs. 2 und 3 BGB). Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, sind die Sachen unverzüglich zurückzugeben und der Festgenommene unverzüglich freizulassen (§ 230 Abs. 4 BGB).

Merksatz

Private Selbsthilfe durch Wegnahme oder Festnahme darf grundsätzlich nicht dauerhaft ohne gerichtliche Kontrolle fortbestehen.

Was folgt auf die Wegnahme einer Sache?Gezeigt ist die Wegnahme mit anschließender Ablehnung des Arrestantrags; eine feste Tagesfrist gibt es nicht.
  1. Wegnahme
    Private Sicherung
    Eine Sache wird zur Sicherung des Anspruchs weggenommen.
  2. Unverzüglich
    Arrestantrag
    Ist keine Zwangsvollstreckung erwirkt, muss ein dinglicher Arrest beantragt werden.
  3. Bei Ablehnung
    Rückgabe
    Nach Ablehnung des Antrags ist die Sache ohne schuldhaftes Zögern zurückzugeben.
  1. Private Sicherung Eine Sache wird zur Sicherung des Anspruchs weggenommen.
  2. Arrestantrag Ist keine Zwangsvollstreckung erwirkt, muss ein dinglicher Arrest beantragt werden.
  3. Rückgabe Nach Ablehnung des Antrags ist die Sache ohne schuldhaftes Zögern zurückzugeben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben muss Anna seit Wochen 5.000 Euro zurückzahlen und verlädt gerade seine einzige wertvolle Sache, eine Maschine im Wert von 5.000 Euro, um sofort an einen unbekannten Ort im Ausland zu fliehen. Gerichtliche oder polizeiliche Hilfe ist nicht rechtzeitig erreichbar. Anna nimmt die Maschine als Sicherheit an sich, ohne Ben festzuhalten. Eine gerichtliche Pfändung der Maschine ist bisher nicht erfolgt.

Trifft „Nachpflicht“ hier zu?

„Nachpflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgeübte Selbsthilfe nach § 229 BGB
    Anna sichert ihre fällige Forderung gegen die unmittelbar drohende Vereitelung, weil staatliche Hilfe zu spät käme.
    erfüllt
  2. 2
    Wegnahme von Sachen oder Festnahme des Verpflichteten
    Die Wegnahme löst die Pflicht aus, unverzüglich einen dinglichen Arrest zu beantragen, soweit keine Zwangsvollstreckung erwirkt wird.
    erfüllt
BFall B

Ben muss Anna seit Wochen 5.000 Euro zurückzahlen und verlädt gerade seine einzige wertvolle Sache, eine Maschine im Wert von 5.000 Euro, um sofort an einen unbekannten Ort im Ausland zu fliehen. Gerichtliche oder polizeiliche Hilfe ist nicht rechtzeitig erreichbar. 1Anna schiebt Ben, der ihr den Weg zur Maschine versperrt, vorsichtig zur Seite, um die Maschine als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Maschine hat sie in diesem Moment noch nicht an sich genommen; Ben kann sich frei bewegen.

Trifft „Nachpflicht“ hier zu?

„Nachpflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wegnahme von Sachen oder Festnahme des Verpflichteten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgeübte Selbsthilfe nach § 229 BGB
    Auch das Beseitigen des Widerstands gegen die zulässige Sicherung ist eine Selbsthilfehandlung.
    erfüllt
  2. 2
    Wegnahme von Sachen oder Festnahme des Verpflichteten
    Bislang wurde weder die Maschine weggenommen noch Ben festgenommen, sodass die besonderen anschließenden Pflichten noch nicht ausgelöst sind.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie weggenommene Sache dürfe ohne weiteres Verfahren bis zur Zahlung behalten werden.

RichtigSolange keine Zwangsvollstreckung erwirkt ist, muss nach der Wegnahme ohne schuldhaftes Zögern ein Arrestantrag gestellt werden.

Rechtsfolge falsch

FehlerErst die gerichtliche Ablehnung des Arrestantrags verpflichte zur Rückgabe oder Freilassung.

RichtigBereits die Verzögerung des Arrestantrags verpflichtet dazu, die Sachen ohne schuldhaftes Zögern zurückzugeben beziehungsweise die festgenommene Person freizulassen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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