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Folgenabwägung

§ 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO, § 32 BVerfGG · Öffentliches Recht

Die Folgenabwägung ist eine im vorläufigen Rechtsschutz angewandte Methode, bei der die Nachteile einer Versagung des Rechtsschutzes bei späterem Erfolg in der Hauptsache den Nachteilen seiner Gewährung bei späterem Misserfolg in der Hauptsache gegenübergestellt werden; dabei werden auch öffentliche Interessen und Interessen betroffener Dritter einbezogen und irreversible oder schwerwiegende Beeinträchtigungen besonders gewichtet. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO, kommt sie in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im gebotenen Prüfungsumfang nicht hinreichend geklärt werden können. Im Verfahren nach § 32 BVerfGG bleiben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht, sofern die Hauptsache nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist; maßgeblich ist, ob eine vorläufige Regelung wegen schwerer Nachteile, drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund für das Gemeinwohl dringend erforderlich ist.

Merksatz

Verglichen werden die Nachteile beider möglichen Fehlentscheidungen, nicht nur die gegenwärtigen Interessen der Beteiligten.

Wann folgt die Folgenabwägung?Ausschnitt für verwaltungsgerichtliche Eilverfahren: Erst erfolgt die gebotene Prüfung der Hauptsache, bei verbleibender Unklarheit kommt der Folgenvergleich in Betracht.
  1. 1
    Erfolgsaussichten prüfen
    Die Erfolgsaussichten werden im für das Eilverfahren gebotenen Umfang geprüft.
  2. 2
    Folgenabwägung
    Bleiben die Erfolgsaussichten ungeklärt, kommt ein Vergleich der gegenläufigen Fehlentscheidungsfolgen in Betracht.
  1. 1
    Erfolgsaussichten prüfen Die Erfolgsaussichten werden im für das Eilverfahren gebotenen Umfang geprüft.
  2. 2
    Folgenabwägung Bleiben die Erfolgsaussichten ungeklärt, kommt ein Vergleich der gegenläufigen Fehlentscheidungsfolgen in Betracht.
Folgenabwägung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt hat den Abriss eines alten Hauses angeordnet und bestimmt, dass eine Klage den Abriss nicht aufhalten soll; 1die Eigentümerin beantragt beim Verwaltungsgericht einen vorläufigen Aufschub. Ob die Stadt den Abriss verlangen darf, lässt sich in der verfügbaren Zeit nicht klären. 2Das Gericht vergleicht den endgültigen Verlust des Hauses bei verweigertem Aufschub und späterem Klageerfolg mit den städtischen Kosten für Sicherungsmaßnahmen bei gewährtem Aufschub und späterer Klageabweisung. 3Es berücksichtigt die öffentlichen Kosten und die Sicherheit der Nachbarn und 4misst dem unumkehrbaren Verlust des Hauses besonderes Gewicht bei.

Trifft „Folgenabwägung“ hier zu?

„Folgenabwägung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz
    Das Gericht soll über einen zeitlich begrenzten Schutz bis zur Hauptsacheentscheidung entscheiden.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenüberstellung gegenläufiger Fehlentscheidungsfolgen
    Verglichen werden die Nachteile einer später als falsch erkennbaren Versagung und einer später als falsch erkennbaren Gewährung des Aufschubs.
    erfüllt
  3. 3
    Einbeziehung öffentlicher Interessen und betroffener Dritter
    Neben den Interessen der Eigentümerin fließen öffentliche Finanzinteressen und Sicherheitsinteressen Dritter ein.
    erfüllt
  4. 4
    Besonderes Gewicht irreversibler oder schwerwiegender Beeinträchtigungen
    Die Unumkehrbarkeit des Hausverlusts erhält ein besonderes Gewicht im Vergleich.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt hat den Abriss eines alten Hauses angeordnet und bestimmt, dass eine Klage den Abriss nicht aufhalten soll; 1die Eigentümerin beantragt beim Verwaltungsgericht einen vorläufigen Aufschub. Ob die Stadt den Abriss verlangen darf, lässt sich in der verfügbaren Zeit nicht klären. Das Gericht vergleicht nur die heutigen Belastungen der Eigentümerin und der Stadt, ohne die Folgen unterschiedlicher späterer Prozessausgänge gegenüberzustellen. 3Es berücksichtigt die öffentlichen Kosten und die Sicherheit der Nachbarn und 4misst dem unumkehrbaren Verlust des Hauses besonderes Gewicht bei.

Trifft „Folgenabwägung“ hier zu?

„Folgenabwägung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegenüberstellung gegenläufiger Fehlentscheidungsfolgen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz
    Das Gericht soll über einen zeitlich begrenzten Schutz bis zur Hauptsacheentscheidung entscheiden.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenüberstellung gegenläufiger Fehlentscheidungsfolgen
    Es fehlt der Vergleich einer Versagung bei späterem Klageerfolg mit einer Gewährung bei späterer Klageabweisung.
    fehlt
  3. 3
    Einbeziehung öffentlicher Interessen und betroffener Dritter
    Öffentliche Finanzinteressen und Sicherheitsinteressen Dritter werden berücksichtigt.
    erfüllt
  4. 4
    Besonderes Gewicht irreversibler oder schwerwiegender Beeinträchtigungen
    Der unumkehrbare Hausverlust wird besonders gewichtet, obwohl der notwendige Vergleich der Fehlentscheidungsfolgen fehlt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch bei § 32 BVerfGG wird stets zuerst eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten verlangt; nur bei offenem Ergebnis sollen die Folgen verglichen werden.

RichtigBei § 32 BVerfGG ist eine offene Erfolgsprognose grundsätzlich keine Voraussetzung der Abwägung; von vornherein unzulässige oder offensichtlich unbegründete Hauptsachen werden allerdings ausgesondert.

Voraussetzung vergessen

FehlerIn den Vergleich werden ausschließlich die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners eingestellt.

RichtigAuch öffentliche Interessen und die Interessen betroffener Dritter müssen berücksichtigt werden.

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