Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Verwaltungsaktqualität der Zulässigkeitsentscheidung

§ 35 S. 1 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Zulässigkeitsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über einen Bauantrag (Baugenehmigung oder Ablehnung) stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG dar, da sie eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung ist.

Merksatz

Ob die Bauaufsichtsbehörde genehmigt oder ablehnt, ändert nichts an der Verwaltungsaktqualität ihrer Entscheidung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea möchte ein Wohnhaus bauen und beantragt dafür eine Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde prüft die baurechtlichen Anforderungen und schickt Lea einen Bescheid, der ihr die Errichtung des Hauses erlaubt.

Trifft „Verwaltungsaktqualität der Zulässigkeitsentscheidung“ hier zu?

„Verwaltungsaktqualität der Zulässigkeitsentscheidung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Maßnahme
    Die Behörde entscheidet einseitig in Ausübung ihrer öffentlichen Befugnisse.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln einer Behörde
    Die Bauaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung als Verwaltungsstelle.
    erfüllt
  3. 3
    Öffentlich-rechtlicher Gegenstand
    Die Entscheidung richtet sich nach dem öffentlichen Baurecht.
    erfüllt
  4. 4
    Verbindliche Regelung
    Die Behörde erlaubt das beantragte Vorhaben verbindlich.
    erfüllt
  5. 5
    Konkreter Einzelfall
    Die Entscheidung betrifft Leas bestimmtes Bauvorhaben.
    erfüllt
  6. 6
    Unmittelbare Außenwirkung
    Die Erlaubnis gestaltet unmittelbar Leas Rechtsstellung gegenüber der Behörde.
    erfüllt
BFall B

Lea beantragt bei der Bauaufsichtsbehörde eine Genehmigung für ein Wohnhaus. Nach Prüfung der baurechtlichen Anforderungen weist die Behördenleiterin die zuständige Beamtin verbindlich an, Leas Antrag abzulehnen. Die Anordnung soll ausschließlich die Bearbeitung innerhalb der Behörde steuern; Lea erhält noch keinen Bescheid.

Trifft „Verwaltungsaktqualität der Zulässigkeitsentscheidung“ hier zu?

„Verwaltungsaktqualität der Zulässigkeitsentscheidung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare Außenwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Maßnahme
    Die Leiterin übt einseitig ihre dienstliche Weisungsbefugnis aus.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln einer Behörde
    Die Leiterin handelt in ihrer amtlichen Funktion innerhalb der Bauaufsichtsbehörde.
    erfüllt
  3. 3
    Öffentlich-rechtlicher Gegenstand
    Die Weisung betrifft die dienstliche Bearbeitung eines Bauantrags durch eine Beamtin.
    erfüllt
  4. 4
    Verbindliche Regelung
    Die Weisung legt verbindlich fest, wie die Beamtin den Antrag bearbeiten muss.
    erfüllt
  5. 5
    Konkreter Einzelfall
    Die Anordnung betrifft einen bestimmten Bauantrag.
    erfüllt
  6. 6
    Unmittelbare Außenwirkung
    Die Weisung richtet sich nur an die Beamtin im Dienstverhältnis und regelt Leas Rechtsstellung noch nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Ablehnung eines Bauantrags wird als bloße Auskunft ohne Regelungswirkung behandelt.

RichtigAuch die Ablehnung entscheidet verbindlich über den Bauantrag und ist ein Verwaltungsakt.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine verbindliche behördeninterne Weisung zur Bearbeitung des Bauantrags wird bereits als Verwaltungsakt eingeordnet.

RichtigDie interne Verbindlichkeit genügt nicht; die Regelung muss auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.