Definitionen
Verwaltungsaktqualität der Zulässigkeitsentscheidung
§ 35 S. 1 VwVfG · Öffentliches RechtDie Zulässigkeitsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über einen Bauantrag (Baugenehmigung oder Ablehnung) stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG dar, da sie eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung ist.
Ob die Bauaufsichtsbehörde genehmigt oder ablehnt, ändert nichts an der Verwaltungsaktqualität ihrer Entscheidung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea möchte ein Wohnhaus bauen und beantragt dafür eine Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde prüft die baurechtlichen Anforderungen und schickt Lea einen Bescheid, der ihr die Errichtung des Hauses erlaubt.
Trifft „Verwaltungsaktqualität der Zulässigkeitsentscheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Behörde entscheidet einseitig in Ausübung ihrer öffentlichen Befugnisse.
- 2erfülltHandeln einer BehördeDie Bauaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung als Verwaltungsstelle.
- 3erfülltÖffentlich-rechtlicher GegenstandDie Entscheidung richtet sich nach dem öffentlichen Baurecht.
- 4erfülltVerbindliche RegelungDie Behörde erlaubt das beantragte Vorhaben verbindlich.
- 5erfülltKonkreter EinzelfallDie Entscheidung betrifft Leas bestimmtes Bauvorhaben.
- 6erfülltUnmittelbare AußenwirkungDie Erlaubnis gestaltet unmittelbar Leas Rechtsstellung gegenüber der Behörde.
Lea beantragt bei der Bauaufsichtsbehörde eine Genehmigung für ein Wohnhaus. Nach Prüfung der baurechtlichen Anforderungen weist die Behördenleiterin die zuständige Beamtin verbindlich an, Leas Antrag abzulehnen. Die Anordnung soll ausschließlich die Bearbeitung innerhalb der Behörde steuern; Lea erhält noch keinen Bescheid.
Trifft „Verwaltungsaktqualität der Zulässigkeitsentscheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Leiterin übt einseitig ihre dienstliche Weisungsbefugnis aus.
- 2erfülltHandeln einer BehördeDie Leiterin handelt in ihrer amtlichen Funktion innerhalb der Bauaufsichtsbehörde.
- 3erfülltÖffentlich-rechtlicher GegenstandDie Weisung betrifft die dienstliche Bearbeitung eines Bauantrags durch eine Beamtin.
- 4erfülltVerbindliche RegelungDie Weisung legt verbindlich fest, wie die Beamtin den Antrag bearbeiten muss.
- 5erfülltKonkreter EinzelfallDie Anordnung betrifft einen bestimmten Bauantrag.
- 6fehltUnmittelbare AußenwirkungDie Weisung richtet sich nur an die Beamtin im Dienstverhältnis und regelt Leas Rechtsstellung noch nicht.
Typische Fehler
FehlerDie Ablehnung eines Bauantrags wird als bloße Auskunft ohne Regelungswirkung behandelt.
RichtigAuch die Ablehnung entscheidet verbindlich über den Bauantrag und ist ein Verwaltungsakt.
FehlerEine verbindliche behördeninterne Weisung zur Bearbeitung des Bauantrags wird bereits als Verwaltungsakt eingeordnet.
RichtigDie interne Verbindlichkeit genügt nicht; die Regelung muss auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sein.