Definitionen
Vertrauenstatbestand
§ 48 Abs. 2 VwVfG · Öffentliches RechtEin Vertrauenstatbestand liegt vor, wenn eine Behörde durch ihr Verhalten, insbesondere durch den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts oder eine sonstige amtliche Erklärung, eine objektiv geeignete Grundlage für die Erwartung auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage geschaffen hat. Eine Vermögensdisposition des Bürgers ist dafür nicht erforderlich; ob der Bürger tatsächlich vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, ist gesondert zu prüfen.
Die Vertrauensgrundlage ist von tatsächlichem Vertrauen und dessen Schutzwürdigkeit zu trennen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Förderbehörde teilt Lea in einem schriftlichen Bescheid mit, dass sie einen Zuschuss von 800 Euro erhält. 1Die Behörde überweist den Betrag. Bei der Berechnung hat sie versehentlich eine interne Rechengröße falsch eingesetzt. Lea lässt das Geld unberührt auf ihrem Konto.
Trifft „Vertrauenstatbestand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördliches VerhaltenDie Auszahlung ist ein Verhalten der Behörde.
- 2erfülltObjektive Grundlage für eine FortbestandserwartungDie verbindliche Bewilligung schafft eine Vertrauensgrundlage, auch wenn Lea das Geld noch nicht ausgegeben hat.
1Die Förderbehörde schreibt Lea zu ihrem Antrag auf einen Zuschuss von 800 Euro, dass sie noch keine Entscheidung getroffen hat. Sie erklärt ausdrücklich, dass die Prüfung noch läuft und Lea sich nicht auf eine Bewilligung oder Auszahlung verlassen soll.
Trifft „Vertrauenstatbestand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördliches VerhaltenDas Schreiben ist eine amtliche Mitteilung der Behörde.
- 2fehltObjektive Grundlage für eine FortbestandserwartungDie ausdrücklich offene Entscheidung bietet keine Grundlage für die Erwartung einer gesicherten Begünstigung.
Typische Fehler
FehlerEin Vertrauenstatbestand wird verneint, weil der Begünstigte die erhaltene Leistung noch nicht ausgegeben hat.
RichtigEine Vermögensdisposition ist keine Voraussetzung des Vertrauenstatbestands; sie betrifft die Betätigung des Vertrauens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema