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Vertrauensschutzprinzip

Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Das Vertrauensschutzprinzip ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteter Grundsatz, wonach der Bürger auf den Bestand staatlicher Maßnahmen, insbesondere begünstigender Verwaltungsakte oder Rechtsnormen, vertrauen darf, wenn sein Vertrauen schutzwürdig ist und das öffentliche Interesse an einer Änderung das private Bestandsinteresse nicht überwiegt.

Merksatz

Je stärker das schutzwürdige Bestandsinteresse, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Gründe für eine Änderung sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach Prüfung sämtlicher Unterlagen und Sicherheitsanforderungen erlaubt die Behörde Nora schriftlich den unbefristeten Betrieb ihrer Fabrik, ohne sich eine spätere Aufhebung vorzubehalten. Nora hat alle Angaben vollständig und richtig gemacht, rechnet mit dem Fortbestand der Erlaubnis und kauft dafür teure Maschinen. Es ändern sich weder die Vorschriften noch die tatsächlichen Umstände, und von der Fabrik gehen keine Gefahren aus. Die Behörde will die Erlaubnis nur aufheben, weil sie eine andere Nutzung des Grundstücks schöner fände.

Trifft „Vertrauensschutzprinzip“ hier zu?

„Vertrauensschutzprinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrauen in den Bestand einer staatlichen Maßnahme
    Nora richtet ihre Investition auf den weiteren Bestand einer behördlichen Erlaubnis aus.
    erfüllt
  2. 2
    Schutzwürdigkeit des Vertrauens
    Nora hat die Erlaubnis ohne Täuschung erlangt und auf ihrer Grundlage wirtschaftliche Entscheidungen getroffen.
    erfüllt
  3. 3
    Kein überwiegendes öffentliches Änderungsinteresse
    Die bloße gestalterische Vorliebe der Behörde überwiegt unter diesen Umständen Noras Interesse am Fortbestand der Erlaubnis nicht.
    erfüllt
BFall B

Nach Prüfung sämtlicher Unterlagen und Sicherheitsanforderungen erlaubt die Behörde Nora schriftlich den unbefristeten Betrieb ihrer Fabrik, ohne sich eine spätere Aufhebung vorzubehalten. Nora hat alle Angaben vollständig und richtig gemacht, rechnet mit dem Fortbestand der Erlaubnis und kauft dafür teure Maschinen. Nach einem unvorhersehbaren Erdbeben würde jeder weitere Fabrikbetrieb tödliche Gase in benachbarte Wohnungen freisetzen; Reparaturen oder andere Schutzmaßnahmen können das nicht verhindern. Die Behörde will deshalb den weiteren Betrieb durch Aufhebung der Erlaubnis verhindern.

Trifft „Vertrauensschutzprinzip“ hier zu?

„Vertrauensschutzprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein überwiegendes öffentliches Änderungsinteresse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrauen in den Bestand einer staatlichen Maßnahme
    Nora hat ihre Investition im Vertrauen auf den weiteren Bestand der behördlichen Erlaubnis vorgenommen.
    erfüllt
  2. 2
    Schutzwürdigkeit des Vertrauens
    Noras bisheriges Vertrauen beruht auf einer ohne Täuschung erlangten Erlaubnis und hat zu wirtschaftlichen Entscheidungen geführt.
    erfüllt
  3. 3
    Kein überwiegendes öffentliches Änderungsinteresse
    Der Schutz der Nachbarn vor einer anders nicht abwendbaren Lebensgefahr überwiegt Noras Interesse am unveränderten Fortbestand der Erlaubnis.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede tatsächliche Erwartung an den Fortbestand einer staatlichen Maßnahme wird als geschützt behandelt.

RichtigDas Vertrauen muss schutzwürdig sein; eine bloße Erwartung genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus schutzwürdigem Vertrauen wird ein ausnahmsloses Verbot staatlicher Änderungen abgeleitet.

RichtigSchutzwürdiges Vertrauen garantiert keinen unveränderten Fortbestand, wenn das öffentliche Änderungsinteresse überwiegt.

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