Definitionen
Der Verursachungsanteil bezeichnet den auf eine Partei entfallenden Anteil an der Herbeiführung eines Schadens, der im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG berücksichtigt wird und bestimmt, in welchem Umfang jede Seite den Schaden zu tragen hat.
Entscheidend ist das Gewicht des eigenen Schadensbeitrags im Vergleich zum Beitrag der anderen Seite.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea geht durch einen Laden und schaut dabei nur auf ihr Handy. Der Ladeninhaber hat mitten im Gang einen Karton stehen lassen, den Lea bei freiem Blick rechtzeitig gesehen hätte. 2Weil sie auf das Handy schaut, stolpert sie über den Karton und zerbricht ihre Brille.
Trifft „Verursachungsanteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuordnung zu einer ParteiDas betrachtete Verhalten ist Lea als Geschädigter zuzuordnen.
- 2erfülltSchadensursächlicher Beitrag als AbwägungsgrundlageLeas Unaufmerksamkeit hat den Schaden mitverursacht und ist bei der Verteilung gegenüber dem Beitrag des Ladeninhabers zu gewichten.
1Lea steht in einem Laden vor einem Regal und schaut auf ihr Handy. Der Ladeninhaber stößt beim Einräumen versehentlich eine Kiste vom obersten Regal. Die Kiste trifft Lea und zerbricht ihre Brille. Auch ohne den Blick auf das Handy hätte Lea die herabfallende Kiste weder rechtzeitig bemerken noch ihr ausweichen können.
Trifft „Verursachungsanteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuordnung zu einer ParteiDas betrachtete Verhalten ist Lea als Geschädigter zuzuordnen.
- 2fehltSchadensursächlicher Beitrag als AbwägungsgrundlageDer Blick auf das Handy hat den Schaden nicht beeinflusst und kann deshalb keine Kürzung begründen.
Typische Fehler
FehlerEin unvorsichtiges Verhalten wird berücksichtigt, ohne zu prüfen, ob es den Schaden beeinflusst hat.
RichtigBerücksichtigt werden nur Beiträge, die für die Entstehung oder den Umfang des Schadens ursächlich waren.
FehlerBei beiderseitiger Beteiligung wird der Schaden automatisch hälftig geteilt.
RichtigDie Verteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem relativen Gewicht der Schadensbeiträge.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema