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Verursachungsanteil

§ 254 BGB, § 17 StVG · Zivilrecht

Der Verursachungsanteil bezeichnet den auf eine Partei entfallenden Anteil an der Herbeiführung eines Schadens, der im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG berücksichtigt wird und bestimmt, in welchem Umfang jede Seite den Schaden zu tragen hat.

Merksatz

Entscheidend ist das Gewicht des eigenen Schadensbeitrags im Vergleich zum Beitrag der anderen Seite.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea geht durch einen Laden und schaut dabei nur auf ihr Handy. Der Ladeninhaber hat mitten im Gang einen Karton stehen lassen, den Lea bei freiem Blick rechtzeitig gesehen hätte. 2Weil sie auf das Handy schaut, stolpert sie über den Karton und zerbricht ihre Brille.

Trifft „Verursachungsanteil“ hier zu?

„Verursachungsanteil“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuordnung zu einer Partei
    Das betrachtete Verhalten ist Lea als Geschädigter zuzuordnen.
    erfüllt
  2. 2
    Schadensursächlicher Beitrag als Abwägungsgrundlage
    Leas Unaufmerksamkeit hat den Schaden mitverursacht und ist bei der Verteilung gegenüber dem Beitrag des Ladeninhabers zu gewichten.
    erfüllt
BFall B

1Lea steht in einem Laden vor einem Regal und schaut auf ihr Handy. Der Ladeninhaber stößt beim Einräumen versehentlich eine Kiste vom obersten Regal. Die Kiste trifft Lea und zerbricht ihre Brille. Auch ohne den Blick auf das Handy hätte Lea die herabfallende Kiste weder rechtzeitig bemerken noch ihr ausweichen können.

Trifft „Verursachungsanteil“ hier zu?

„Verursachungsanteil“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schadensursächlicher Beitrag als Abwägungsgrundlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuordnung zu einer Partei
    Das betrachtete Verhalten ist Lea als Geschädigter zuzuordnen.
    erfüllt
  2. 2
    Schadensursächlicher Beitrag als Abwägungsgrundlage
    Der Blick auf das Handy hat den Schaden nicht beeinflusst und kann deshalb keine Kürzung begründen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin unvorsichtiges Verhalten wird berücksichtigt, ohne zu prüfen, ob es den Schaden beeinflusst hat.

RichtigBerücksichtigt werden nur Beiträge, die für die Entstehung oder den Umfang des Schadens ursächlich waren.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei beiderseitiger Beteiligung wird der Schaden automatisch hälftig geteilt.

RichtigDie Verteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem relativen Gewicht der Schadensbeiträge.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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