Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Vertretbare Handlung

§ 887 ZPO · Zivilrecht

Eine vertretbare Handlung ist eine Handlung, die nicht höchstpersönlich vom Schuldner vorgenommen werden muss, sondern ebenso gut von einem Dritten vorgenommen werden kann. Bei Nichterfüllung kann der Gläubiger nach Maßgabe des § 887 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz die Ermächtigung beantragen, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme).

Merksatz

Maßgeblich ist das geschuldete Ergebnis, nicht die Person des Ausführenden.

Vertretbar oder unvertretbar?Links ist die ausführende Person austauschbar. Rechts kommt es auf den Schuldner selbst an; § 888 ZPO greift nur unter seinen besonderen Voraussetzungen.
Vertretbare Handlung
Unvertretbare Handlung
Person des Schuldners
Für die Leistung austauschbar.
Für die Leistung entscheidend.
Vollstreckungsweg
Gerichtlich erlaubte Ersatzvornahme nach § 887 ZPO.
Bei Anwendbarkeit des § 888 ZPO: Zwangsgeld oder Zwangshaft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena hat eine Malerfirma beauftragt, 1ihre Wohnzimmerwände mit handelsüblicher weißer Farbe zu streichen. 2Eine andere Malerfirma kann die vereinbarten Arbeiten mit derselben Farbe und in derselben Qualität ausführen.

Trifft „Vertretbare Handlung“ hier zu?

„Vertretbare Handlung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Positives Tun
    Das Streichen der Wände erfordert eine aktive Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichwertige Ausführung durch einen Dritten
    Auch eine andere Firma kann das geschuldete Arbeitsergebnis gleichwertig herstellen.
    erfüllt
BFall B

Lena hat die bekannte Porträtmalerin Mira gerade wegen ihres unverwechselbaren künstlerischen Stils beauftragt, eigenhändig 1ein Porträt von Lena zu malen.

Trifft „Vertretbare Handlung“ hier zu?

„Vertretbare Handlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gleichwertige Ausführung durch einen Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Positives Tun
    Das Malen des Porträts erfordert eine aktive Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichwertige Ausführung durch einen Dritten
    Geschuldet ist gerade Miras persönliche künstlerische Leistung, die ein anderer Maler nicht gleichwertig ersetzen kann.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Gläubiger lässt die Arbeiten ohne gerichtliche Ermächtigung ausführen und verlangt die Kosten als Kosten einer Ersatzvornahme nach § 887 ZPO.

RichtigDie Ersatzvornahme nach § 887 ZPO setzt eine gerichtliche Ermächtigung auf Antrag des Gläubigers voraus.

Verwechslung

FehlerAuch die Herausgabe eines Gegenstands wird nach § 887 ZPO vollstreckt, weil ein Dritter den Gegenstand übergeben könnte.

RichtigDie Vollstreckung auf Herausgabe oder Leistung von Sachen ist vom Anwendungsbereich des § 887 ZPO ausgeschlossen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.