Definitionen
Vertretbare Handlung
§ 887 ZPO · ZivilrechtEine vertretbare Handlung ist eine Handlung, die nicht höchstpersönlich vom Schuldner vorgenommen werden muss, sondern ebenso gut von einem Dritten vorgenommen werden kann. Bei Nichterfüllung kann der Gläubiger nach Maßgabe des § 887 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz die Ermächtigung beantragen, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme).
Maßgeblich ist das geschuldete Ergebnis, nicht die Person des Ausführenden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena hat eine Malerfirma beauftragt, 1ihre Wohnzimmerwände mit handelsüblicher weißer Farbe zu streichen. 2Eine andere Malerfirma kann die vereinbarten Arbeiten mit derselben Farbe und in derselben Qualität ausführen.
Trifft „Vertretbare Handlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPositives TunDas Streichen der Wände erfordert eine aktive Tätigkeit.
- 2erfülltGleichwertige Ausführung durch einen DrittenAuch eine andere Firma kann das geschuldete Arbeitsergebnis gleichwertig herstellen.
Lena hat die bekannte Porträtmalerin Mira gerade wegen ihres unverwechselbaren künstlerischen Stils beauftragt, eigenhändig 1ein Porträt von Lena zu malen.
Trifft „Vertretbare Handlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPositives TunDas Malen des Porträts erfordert eine aktive Tätigkeit.
- 2fehltGleichwertige Ausführung durch einen DrittenGeschuldet ist gerade Miras persönliche künstlerische Leistung, die ein anderer Maler nicht gleichwertig ersetzen kann.
Typische Fehler
FehlerDer Gläubiger lässt die Arbeiten ohne gerichtliche Ermächtigung ausführen und verlangt die Kosten als Kosten einer Ersatzvornahme nach § 887 ZPO.
RichtigDie Ersatzvornahme nach § 887 ZPO setzt eine gerichtliche Ermächtigung auf Antrag des Gläubigers voraus.
FehlerAuch die Herausgabe eines Gegenstands wird nach § 887 ZPO vollstreckt, weil ein Dritter den Gegenstand übergeben könnte.
RichtigDie Vollstreckung auf Herausgabe oder Leistung von Sachen ist vom Anwendungsbereich des § 887 ZPO ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema