Definitionen
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung
§ 80a VwGO · Öffentliches RechtEin Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist ein Verwaltungsakt, der für einen Adressaten begünstigend und zugleich für einen Dritten belastend wirkt (oder umgekehrt). Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich nach § 80a VwGO in Verbindung mit § 80 VwGO.
Entscheidend sind die gegensätzlichen Wirkungen desselben Verwaltungsakts für verschiedene Personen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Bauaufsichtsbehörde erlaubt Lena schriftlich den Bau eines Wohnhauses. Die Außenwand soll einen Meter von der Grenze zum Wohngrundstück des Nachbarn Paul entfernt stehen; an dieser Stelle ist ein Mindestabstand von drei Metern vorgeschrieben.
Trifft „Verwaltungsakt mit Doppelwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde entscheidet verbindlich über ein konkretes Bauvorhaben mit Wirkung gegenüber Lena.
- 2erfülltBegünstigende Wirkung für eine PersonLena erhält die Erlaubnis, das Haus zu errichten.
- 3erfülltBelastende Wirkung für eine andere PersonDie Genehmigung lässt einen Bau zu, der den nachbarschützenden Mindestabstand zu Pauls Grundstück unterschreitet.
Die Stadt bewilligt Jana schriftlich einen Zuschuss von 100 Euro für eine neue Regentonne. Der Fördertopf reicht für alle Anträge aus, und sämtliche anderen Antragsteller erhalten ebenfalls die beantragten Zuschüsse.
Trifft „Verwaltungsakt mit Doppelwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Stadt trifft eine verbindliche Einzelfallentscheidung über Janas Förderung mit Außenwirkung.
- 2erfülltBegünstigende Wirkung für eine PersonJana erhält einen Anspruch auf die bewilligte Geldleistung.
- 3fehltBelastende Wirkung für eine andere PersonJanas Förderung verdrängt oder kürzt keine Förderung anderer Antragsteller und belastet keinen Dritten rechtlich.
Typische Fehler
FehlerEin Verwaltungsakt, der dieselbe Person zugleich begünstigt und belastet, wird als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung eingeordnet.
RichtigDie Doppelwirkung betrifft unterschiedliche Personen; begünstigende und belastende Wirkungen gegenüber derselben Person kennzeichnen dagegen einen gemischten Verwaltungsakt.
FehlerAus der Doppelwirkung wird eine ausnahmslose aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs abgeleitet.
RichtigDie aufschiebende Wirkung kann insbesondere durch eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema