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Verwaltungsakt mit Doppelwirkung

§ 80a VwGO · Öffentliches Recht

Ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist ein Verwaltungsakt, der für einen Adressaten begünstigend und zugleich für einen Dritten belastend wirkt (oder umgekehrt). Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich nach § 80a VwGO in Verbindung mit § 80 VwGO.

Merksatz

Entscheidend sind die gegensätzlichen Wirkungen desselben Verwaltungsakts für verschiedene Personen.

Wen treffen Vorteil und Belastung?Links treffen Vorteil und Belastung verschiedene Personen, rechts denselben Adressaten.
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung
Gemischter Verwaltungsakt
Begünstigte Person
Adressat oder Dritter
Adressat
Belastete Person
Jeweils die andere Person
Derselbe Adressat

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Bauaufsichtsbehörde erlaubt Lena schriftlich den Bau eines Wohnhauses. Die Außenwand soll einen Meter von der Grenze zum Wohngrundstück des Nachbarn Paul entfernt stehen; an dieser Stelle ist ein Mindestabstand von drei Metern vorgeschrieben.

Trifft „Verwaltungsakt mit Doppelwirkung“ hier zu?

„Verwaltungsakt mit Doppelwirkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Behörde entscheidet verbindlich über ein konkretes Bauvorhaben mit Wirkung gegenüber Lena.
    erfüllt
  2. 2
    Begünstigende Wirkung für eine Person
    Lena erhält die Erlaubnis, das Haus zu errichten.
    erfüllt
  3. 3
    Belastende Wirkung für eine andere Person
    Die Genehmigung lässt einen Bau zu, der den nachbarschützenden Mindestabstand zu Pauls Grundstück unterschreitet.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt bewilligt Jana schriftlich einen Zuschuss von 100 Euro für eine neue Regentonne. Der Fördertopf reicht für alle Anträge aus, und sämtliche anderen Antragsteller erhalten ebenfalls die beantragten Zuschüsse.

Trifft „Verwaltungsakt mit Doppelwirkung“ hier zu?

„Verwaltungsakt mit Doppelwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Belastende Wirkung für eine andere Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Stadt trifft eine verbindliche Einzelfallentscheidung über Janas Förderung mit Außenwirkung.
    erfüllt
  2. 2
    Begünstigende Wirkung für eine Person
    Jana erhält einen Anspruch auf die bewilligte Geldleistung.
    erfüllt
  3. 3
    Belastende Wirkung für eine andere Person
    Janas Förderung verdrängt oder kürzt keine Förderung anderer Antragsteller und belastet keinen Dritten rechtlich.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Verwaltungsakt, der dieselbe Person zugleich begünstigt und belastet, wird als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung eingeordnet.

RichtigDie Doppelwirkung betrifft unterschiedliche Personen; begünstigende und belastende Wirkungen gegenüber derselben Person kennzeichnen dagegen einen gemischten Verwaltungsakt.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Doppelwirkung wird eine ausnahmslose aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs abgeleitet.

RichtigDie aufschiebende Wirkung kann insbesondere durch eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen.

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