Definitionen
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
§ 80a VwGO · Öffentliches RechtEin Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist ein Verwaltungsakt, der nicht nur den Adressaten, sondern zugleich einen Dritten begünstigt oder belastet, sodass Adressat und Dritter in einer gegenläufigen Interessenlage stehen (sog. Dreiecksverhältnis). § 80a VwGO regelt den vorläufigen Rechtsschutz in diesen Konstellationen, indem er die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs des belasteten Dritten bzw. des belasteten Adressaten ermöglicht.
Im Eilrechtsschutz treffen das Vollzugsinteresse des Begünstigten und das Aussetzungsinteresse des Belasteten aufeinander.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Bauaufsichtsbehörde erlaubt Anna schriftlich den Bau eines Wohnhauses einen Meter von der Grenze zu Bens Grundstück entfernt. Die geltenden Abstandsregeln verlangen zum Schutz Bens mindestens drei Meter. Eine Ausnahme ist für das Bauvorhaben nicht vorgesehen.
Trifft „Verwaltungsakt mit Drittwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Baugenehmigung ist eine behördliche Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung.
- 2erfülltGegenläufige Rechtswirkungen für Adressat und DrittenDie Genehmigung begünstigt Anna und beeinträchtigt zugleich Bens nachbarschützende Abstandsrechte.
1Die Bauaufsichtsbehörde erlaubt Cem schriftlich den Bau einer kleinen Bäckerei. Dirk betreibt in einem anderen Stadtteil eine Bäckerei und befürchtet, Kunden an Cem zu verlieren. Außer der zusätzlichen Konkurrenz hat der Neubau keine Auswirkungen auf Dirk.
Trifft „Verwaltungsakt mit Drittwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Baugenehmigung regelt verbindlich die Zulässigkeit eines einzelnen Bauvorhabens gegenüber Cem.
- 2fehltGegenläufige Rechtswirkungen für Adressat und DrittenDie zusätzliche Konkurrenz berührt lediglich Dirks wirtschaftliche Interessen, nicht seine geschützte Rechtsstellung.
Typische Fehler
FehlerErfasst wird nur die Begünstigung des Adressaten bei gleichzeitiger Belastung eines Dritten.
RichtigAuch die umgekehrte Konstellation ist erfasst: Der Adressat wird belastet und ein Dritter begünstigt.
FehlerDer gerichtliche Eilantrag gegen die Vollziehung wird ausschließlich anhand von § 80 Abs. 5 VwGO geprüft.
RichtigBei Drittwirkung ist § 80a Abs. 3 VwGO einzubeziehen; dieser verweist auf die entsprechende Anwendung von § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema