Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Verwaltungsakt mit Drittwirkung

§ 80a VwGO · Öffentliches Recht

Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist ein Verwaltungsakt, der nicht nur den Adressaten, sondern zugleich einen Dritten begünstigt oder belastet, sodass Adressat und Dritter in einer gegenläufigen Interessenlage stehen (sog. Dreiecksverhältnis). § 80a VwGO regelt den vorläufigen Rechtsschutz in diesen Konstellationen, indem er die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs des belasteten Dritten bzw. des belasteten Adressaten ermöglicht.

Merksatz

Im Eilrechtsschutz treffen das Vollzugsinteresse des Begünstigten und das Aussetzungsinteresse des Belasteten aufeinander.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Bauaufsichtsbehörde erlaubt Anna schriftlich den Bau eines Wohnhauses einen Meter von der Grenze zu Bens Grundstück entfernt. Die geltenden Abstandsregeln verlangen zum Schutz Bens mindestens drei Meter. Eine Ausnahme ist für das Bauvorhaben nicht vorgesehen.

Trifft „Verwaltungsakt mit Drittwirkung“ hier zu?

„Verwaltungsakt mit Drittwirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenläufige Rechtswirkungen für Adressat und Dritten
    Die Genehmigung begünstigt Anna und beeinträchtigt zugleich Bens nachbarschützende Abstandsrechte.
    erfüllt
BFall B

1Die Bauaufsichtsbehörde erlaubt Cem schriftlich den Bau einer kleinen Bäckerei. Dirk betreibt in einem anderen Stadtteil eine Bäckerei und befürchtet, Kunden an Cem zu verlieren. Außer der zusätzlichen Konkurrenz hat der Neubau keine Auswirkungen auf Dirk.

Trifft „Verwaltungsakt mit Drittwirkung“ hier zu?

„Verwaltungsakt mit Drittwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegenläufige Rechtswirkungen für Adressat und Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Baugenehmigung regelt verbindlich die Zulässigkeit eines einzelnen Bauvorhabens gegenüber Cem.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenläufige Rechtswirkungen für Adressat und Dritten
    Die zusätzliche Konkurrenz berührt lediglich Dirks wirtschaftliche Interessen, nicht seine geschützte Rechtsstellung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerErfasst wird nur die Begünstigung des Adressaten bei gleichzeitiger Belastung eines Dritten.

RichtigAuch die umgekehrte Konstellation ist erfasst: Der Adressat wird belastet und ein Dritter begünstigt.

Prüfungsort

FehlerDer gerichtliche Eilantrag gegen die Vollziehung wird ausschließlich anhand von § 80 Abs. 5 VwGO geprüft.

RichtigBei Drittwirkung ist § 80a Abs. 3 VwGO einzubeziehen; dieser verweist auf die entsprechende Anwendung von § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.