Definitionen
Mittelbare Grundrechtseinschränkung
Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtEine mittelbare Grundrechtseinschränkung liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme die Ausübung eines Grundrechts erschwert oder beeinträchtigt, wobei die Wirkung nicht unmittelbar, sondern über weitere Umstände oder das Verhalten Dritter eintritt. Die Beeinträchtigung muss dem Staat zurechenbar sein und Eingriffsqualität haben. Sie kann beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und durch tatsächliche oder rechtliche Wirkungen vermittelt werden.
Auch gezielte staatliche Beeinträchtigungen können mittelbar wirken.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das staatliche Lebensmittelamt veröffentlicht auf seiner Internetseite die nachweislich falsche Nachricht, die Backwaren der deutschen Bäckerin Lea seien mit gefährlichen Keimen belastet. Wegen dieser Nachricht kaufen ihre bisherigen Kunden keine Backwaren mehr bei ihr; Leas Umsatz fällt nahezu vollständig weg. Ein Verkaufsverbot erhält Lea nicht.
Trifft „Mittelbare Grundrechtseinschränkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche MaßnahmeDie Veröffentlichung ist eine Handlung einer staatlichen Behörde.
- 2erfülltBeeinträchtigung der GrundrechtsausübungDie amtliche Falschmeldung beeinträchtigt Leas berufliche Absatzmöglichkeiten und damit ihre Berufsfreiheit.
- 3erfülltMittelbarer WirkungswegDie Belastung entsteht über die Kaufentscheidungen der Kunden statt durch ein an Lea gerichtetes Verkaufsverbot.
- 4erfülltStaatliche ZurechenbarkeitDie amtliche Falschmeldung über Leas Backwaren löst die Kundenabwanderung aus.
- 5erfülltEingriffsqualitätDie konkrete amtliche Falschmeldung über Gesundheitsgefahren greift in Leas Berufsfreiheit ein.
Das staatliche Lebensmittelamt untersagt der deutschen Bäckerin Lea schriftlich, weiterhin Backwaren zu verkaufen. Lea stellt deshalb den Verkauf in ihrer Bäckerei vollständig ein.
Trifft „Mittelbare Grundrechtseinschränkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche MaßnahmeDas Verkaufsverbot stammt von einer staatlichen Behörde.
- 2erfülltBeeinträchtigung der GrundrechtsausübungLea kann ihre durch die Berufsfreiheit geschützte Verkaufstätigkeit nicht mehr ausüben.
- 3fehltMittelbarer WirkungswegDas Verbot verpflichtet Lea selbst zur Einstellung des Verkaufs und wirkt daher unmittelbar.
- 4erfülltStaatliche ZurechenbarkeitDie Einstellung des Verkaufs beruht auf dem amtlichen Verbot.
- 5erfülltEingriffsqualitätDas verbindliche Verkaufsverbot beschränkt Leas Berufsfreiheit rechtlich.
Typische Fehler
FehlerEine gezielt herbeigeführte Grundrechtsbeeinträchtigung wird stets als unmittelbar eingeordnet.
RichtigAuch eine beabsichtigte Beeinträchtigung kann mittelbar sein; maßgeblich ist ihr Wirkungsweg.
FehlerJeder wirtschaftliche Nachteil infolge staatlichen Handelns wird als mittelbare Grundrechtseinschränkung behandelt.
RichtigErforderlich sind staatliche Zurechenbarkeit und Eingriffsqualität; wirtschaftliche Nachteile allein reichen nicht automatisch aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema