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Warn- und Besinnungsfunktion

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG · Öffentliches Recht

Die Warn- und Besinnungsfunktion beschreibt den Zweck des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, den Gesetzgeber auf Grundrechtseinschränkungen aufmerksam zu machen und ihn dazu anzuhalten, sich über deren Auswirkungen Rechenschaft abzulegen. Dazu muss bei anwendbarem Zitiergebot das eingeschränkte Grundrecht im Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden.

Merksatz

Die Grundrechtsnennung ist kein Selbstzweck, sondern soll den Gesetzgeber zur bewussten Befassung mit Eingriffen anhalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Parlament beschließt ein neues Gesetz, das einer staatlichen Behörde bei konkreter Lebensgefahr das heimliche Öffnen verschlossener Briefe erlaubt. 2Der Gesetzestext bezeichnet das Briefgeheimnis als eingeschränkt und nennt die Nummer des zugehörigen Grundgesetzartikels. 1Vor dem Beschluss befassen sich die Abgeordneten anhand dieser Angabe mit dem Eingriff und seinen Folgen für die Betroffenen.

Trifft „Warn- und Besinnungsfunktion“ hier zu?

„Warn- und Besinnungsfunktion“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusste Befassung des Gesetzgebers mit Eingriff und Auswirkungen
    Die Grundrechtsnennung veranlasst die Abgeordneten, den Eingriff und seine Auswirkungen bewusst zu bedenken.
    erfüllt
  2. 2
    Absicherung durch Grundrechtsnennung mit Artikel im Gesetz
    Das eingeschränkte Grundrecht und sein Artikel werden unmittelbar im Gesetz genannt.
    erfüllt
BFall B

Das Parlament beschließt ein neues Gesetz, das einer staatlichen Behörde bei konkreter Lebensgefahr das heimliche Öffnen verschlossener Briefe erlaubt. Nur die Begründung des Entwurfs bezeichnet das Briefgeheimnis als eingeschränkt und nennt die Nummer des zugehörigen Grundgesetzartikels; der Gesetzestext enthält keine solche Angabe. 1Vor dem Beschluss befassen sich die Abgeordneten anhand der Begründung mit dem Eingriff und seinen Folgen für die Betroffenen.

Trifft „Warn- und Besinnungsfunktion“ hier zu?

„Warn- und Besinnungsfunktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Absicherung durch Grundrechtsnennung mit Artikel im Gesetz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusste Befassung des Gesetzgebers mit Eingriff und Auswirkungen
    Die Abgeordneten bedenken den Eingriff und seine Auswirkungen tatsächlich.
    erfüllt
  2. 2
    Absicherung durch Grundrechtsnennung mit Artikel im Gesetz
    Die tatsächliche Befassung ersetzt nicht die vorgeschriebene Nennung im Gesetz selbst.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Nennung des eingeschränkten Grundrechts und seines Artikels allein in der Gesetzesbegründung wird für ausreichend gehalten.

RichtigBei anwendbarem Zitiergebot müssen das eingeschränkte Grundrecht und sein Artikel im Gesetz selbst genannt werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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