Definitionen
Bewirken der Beurkundung
§ 271 StGB · StrafrechtBewirken der Beurkundung bedeutet, dass der Täter durch sein Verhalten, insbesondere durch Täuschung der beurkundenden Person, kausal dazu beiträgt, dass eine Beurkundung oder Datenspeicherung in einer öffentlichen Urkunde, einem öffentlichen Buch, einer öffentlichen Datei oder einem öffentlichen Register erfolgt. Dabei muss ein rechtlich erheblicher Umstand unrichtig wiedergegeben werden, der von der besonderen Beweiskraft der Beurkundung oder Speicherung erfasst ist.
Eine inhaltliche Lüge genügt nicht, wenn die Urkunde lediglich die Abgabe der Erklärung bezeugt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora gibt sich vor einem Notar als Paula aus, die Eigentümerin eines Grundstücks ist. Der Notar glaubt ihr und hält 2in einer öffentlichen Urkunde über den Verkauf des Grundstücks fest, 3Paula sei persönlich erschienen und habe die Verkaufserklärung abgegeben. Tatsächlich ist nur Nora erschienen und hat die Erklärung abgegeben.
Trifft „Bewirken der Beurkundung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKausaler Beitrag des TätersNoras falsche Identitätsangabe veranlasst den Notar zur unrichtigen Aufnahme der Identität.
- 2erfülltÖffentliche Beurkundung oder DatenspeicherungDer Notar nimmt die Angaben in eine öffentliche Urkunde auf.
- 3erfülltRechtlich erhebliche Unrichtigkeit im Bereich öffentlicher BeweiskraftDie rechtlich erhebliche Identität der erschienenen Person wird mit öffentlicher Beweiskraft unrichtig bezeugt.
Nora erklärt vor einem Notar, sie habe von Ben 10.000 Euro als Darlehen erhalten, obwohl kein Geld geflossen ist. 1Sie bittet ihn, diese Erklärung zu beurkunden. Der Notar hält daraufhin 2in einer öffentlichen Urkunde ausschließlich fest, dass Nora diese Erklärung vor ihm abgegeben hat.
Trifft „Bewirken der Beurkundung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKausaler Beitrag des TätersNoras Bitte veranlasst den Notar zur Aufnahme ihrer Erklärung.
- 2erfülltÖffentliche Beurkundung oder DatenspeicherungDie Erklärung wird in einer öffentlichen Urkunde festgehalten.
- 3fehltRechtlich erhebliche Unrichtigkeit im Bereich öffentlicher BeweiskraftÖffentlich bezeugt wird nur die tatsächlich erfolgte Erklärung, nicht die Wahrheit der behaupteten Auszahlung.
Typische Fehler
FehlerJede unwahre Angabe in einer öffentlichen Urkunde wird als ausreichend angesehen.
RichtigDie Unrichtigkeit muss gerade einen rechtlich erheblichen Umstand betreffen, für den die Beurkundung besondere öffentliche Beweiskraft besitzt.
FehlerEine Täuschung der beurkundenden Person wird als zwingende Voraussetzung verlangt.
RichtigTäuschung ist nur eine mögliche Form der Verursachung; entscheidend ist der kausale Beitrag zur unrichtigen Beurkundung oder Speicherung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema