Definitionen
Rechtlich erhebliche Tatsache
§ 271 Abs. 1 StGB · StrafrechtEine rechtlich erhebliche Tatsache ist ein konkreter, dem Beweis zugänglicher Umstand aus Vergangenheit oder Gegenwart, der allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen für die Entstehung, Erhaltung, Veränderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses von Bedeutung ist.
Beweisbarkeit allein genügt nicht; entscheidend ist die Bedeutung für Rechte oder Rechtsverhältnisse.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea wurde am 12. Mai 2008 geboren. Die Standesbeamtin trägt dieses Datum als Leas Geburtsdatum in das Geburtenregister ein.
Trifft „Rechtlich erhebliche Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkreter, dem Beweis zugänglicher UmstandDer Tag der Geburt ist ein konkreter Umstand, der etwa durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden kann.
- 2erfülltBezug zu Vergangenheit oder GegenwartDie Geburt hat bereits stattgefunden.
- 3erfülltBedeutung für Rechte oder RechtsverhältnisseDas Geburtsdatum bestimmt unter anderem, wann Lea volljährig wird.
Bei der Eintragung von Leas Geburt lag ein grüner Stift auf dem Schreibtisch der Standesbeamtin. Ein Kollege notierte die Farbe des Stifts auf einem privaten Merkzettel.
Trifft „Rechtlich erhebliche Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkreter, dem Beweis zugänglicher UmstandDie Farbe des Stifts ist eine konkrete Eigenschaft, die durch Beobachtung festgestellt werden kann.
- 2erfülltBezug zu Vergangenheit oder GegenwartBeschrieben wird ein Zustand während eines bereits vergangenen Vorgangs.
- 3fehltBedeutung für Rechte oder RechtsverhältnisseDie Farbe des Stifts hat hier keine Bedeutung für Rechte oder Rechtsverhältnisse.
Typische Fehler
FehlerAus der Beweisbarkeit eines Umstands wird unmittelbar auf seine rechtliche Erheblichkeit geschlossen.
RichtigZusätzlich muss der Umstand für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema