Definitionen
Urkundsperson
§ 267 StGB · StrafrechtUrkundsperson ist diejenige natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Behörde, die in einer Urkunde als Aussteller erscheint, d.h. von der die im Dokument verkörperte Gedankenerklärung nach dem Inhalt der Urkunde herrühren soll (sog. Geistigkeitstheorie).
Entscheidend ist, wem die Erklärung nach dem Dokument zugerechnet wird, nicht, wer es schreibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Nordlicht GmbH schickt einem Kunden einen Brief, in dem sie die Rückzahlung von 200 Euro verspricht. 2Der Brief nennt die Nordlicht GmbH und ist von ihrer Geschäftsführerin ausdrücklich für die Gesellschaft unterschrieben.
Trifft „Urkundsperson“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPerson, Personenvereinigung oder BehördeDie GmbH ist eine juristische Person.
- 2erfülltZurechnung der Erklärung nach dem UrkundeninhaltNach dem Briefinhalt stammt das Rückzahlungsversprechen von der GmbH.
1Tom arbeitet als Schreibkraft bei der Nordlicht GmbH und tippt nach Vorgabe ihrer Geschäftsführerin einen Brief an einen Kunden. Darin verspricht die Nordlicht GmbH die Rückzahlung von 200 Euro; die Geschäftsführerin unterschreibt ausdrücklich für die Gesellschaft. Toms Name steht nicht auf dem Brief.
Trifft „Urkundsperson“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPerson, Personenvereinigung oder BehördeTom ist eine natürliche Person.
- 2fehltZurechnung der Erklärung nach dem UrkundeninhaltDas Rückzahlungsversprechen wird nach dem Briefinhalt der GmbH zugerechnet, nicht Tom.
Typische Fehler
FehlerDie Person, die den Text tippt oder schreibt, wird ohne Weiteres als Aussteller eingeordnet.
RichtigEntscheidend ist, von wem die Erklärung nach dem Inhalt des Dokuments stammen soll.
FehlerAls Aussteller werden ausschließlich natürliche Personen berücksichtigt.
RichtigAuch juristische Personen, Personenvereinigungen und Behörden kommen als Aussteller in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema