Definitionen
Relatives Antragsdelikt
§ 230 StGB · StrafrechtEin relatives Antragsdelikt ist eine Straftat, die grundsätzlich nur auf Antrag eines Antragsberechtigten verfolgt wird, bei der die Strafverfolgungsbehörde jedoch ausnahmsweise von Amts wegen einschreiten kann, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Im Gegensatz zum absoluten Antragsdelikt steht die Strafverfolgung damit nicht zwingend unter dem Vorbehalt eines Antrags, sondern nur dann, wenn die Behörde kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Das besondere öffentliche Interesse kann bei relativen Antragsdelikten den fehlenden Strafantrag ersetzen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anna kneift den ihr unbekannten Ben absichtlich kräftig in den Oberarm, um ihm wehzutun. Dadurch entsteht bei Ben ein schmerzhafter Bluterguss.
Trifft „Relatives Antragsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraftatAnna begeht eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB.
- 2erfülltGrundsätzliches StrafantragserfordernisDie Verfolgung dieser einfachen Körperverletzung setzt nach § 230 Abs. 1 StGB grundsätzlich einen Strafantrag voraus.
- 3erfülltVerfolgungsmöglichkeit bei besonderem öffentlichen InteresseBei dieser Körperverletzung darf die Strafverfolgungsbehörde auch ohne Strafantrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Anna wohnt allein in einem Haus mit einem vollständig umzäunten Privatgarten. Ben klettert über den Zaun in diesen Garten, obwohl Anna ihm das Betreten zuvor ausdrücklich verboten hat. Dort setzt er sich auf den Rasen und liest.
Trifft „Relatives Antragsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraftatBen begeht durch das bewusste Eindringen in den umzäunten Privatgarten einen Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB.
- 2erfülltGrundsätzliches StrafantragserfordernisHausfriedensbruch wird nach § 123 Abs. 2 StGB nur auf Strafantrag verfolgt.
- 3fehltVerfolgungsmöglichkeit bei besonderem öffentlichen InteresseBeim Hausfriedensbruch kann ein besonderes öffentliches Interesse den Strafantrag nicht ersetzen.
Typische Fehler
FehlerDas allgemeine öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bereits als ausreichend angesehen, um den Strafantrag zu ersetzen.
RichtigErforderlich ist, dass die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema