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Relatives Antragsdelikt

§ 230 StGB · Strafrecht

Ein relatives Antragsdelikt ist eine Straftat, die grundsätzlich nur auf Antrag eines Antragsberechtigten verfolgt wird, bei der die Strafverfolgungsbehörde jedoch ausnahmsweise von Amts wegen einschreiten kann, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Im Gegensatz zum absoluten Antragsdelikt steht die Strafverfolgung damit nicht zwingend unter dem Vorbehalt eines Antrags, sondern nur dann, wenn die Behörde kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

Merksatz

Das besondere öffentliche Interesse kann bei relativen Antragsdelikten den fehlenden Strafantrag ersetzen.

Wann kann der Strafantrag entfallen?Entscheidend ist, ob das besondere öffentliche Interesse einen fehlenden Strafantrag ersetzen kann.
Relatives Antragsdelikt
Absolutes Antragsdelikt
Strafantrag
Grundsätzlich erforderlich
Zwingend erforderlich
Besonderes Interesse
Kann den fehlenden Antrag ersetzen
Kann den fehlenden Antrag nicht ersetzen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna kneift den ihr unbekannten Ben absichtlich kräftig in den Oberarm, um ihm wehzutun. Dadurch entsteht bei Ben ein schmerzhafter Bluterguss.

Trifft „Relatives Antragsdelikt“ hier zu?

„Relatives Antragsdelikt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straftat
    Anna begeht eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzliches Strafantragserfordernis
    Die Verfolgung dieser einfachen Körperverletzung setzt nach § 230 Abs. 1 StGB grundsätzlich einen Strafantrag voraus.
    erfüllt
  3. 3
    Verfolgungsmöglichkeit bei besonderem öffentlichen Interesse
    Bei dieser Körperverletzung darf die Strafverfolgungsbehörde auch ohne Strafantrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
    erfüllt
BFall B

Anna wohnt allein in einem Haus mit einem vollständig umzäunten Privatgarten. Ben klettert über den Zaun in diesen Garten, obwohl Anna ihm das Betreten zuvor ausdrücklich verboten hat. Dort setzt er sich auf den Rasen und liest.

Trifft „Relatives Antragsdelikt“ hier zu?

„Relatives Antragsdelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfolgungsmöglichkeit bei besonderem öffentlichen Interesse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straftat
    Ben begeht durch das bewusste Eindringen in den umzäunten Privatgarten einen Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzliches Strafantragserfordernis
    Hausfriedensbruch wird nach § 123 Abs. 2 StGB nur auf Strafantrag verfolgt.
    erfüllt
  3. 3
    Verfolgungsmöglichkeit bei besonderem öffentlichen Interesse
    Beim Hausfriedensbruch kann ein besonderes öffentliches Interesse den Strafantrag nicht ersetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas allgemeine öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bereits als ausreichend angesehen, um den Strafantrag zu ersetzen.

RichtigErforderlich ist, dass die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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