Definitionen
Geschäftsräume
§ 123 StGB · StrafrechtGeschäftsräume sind abgeschlossene Räumlichkeiten, die nach ihrer Bestimmung einer gewerblichen, beruflichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder ähnlichen Tätigkeit dienen, unabhängig davon, ob sie für den allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich sind.
Öffentlicher Kundenverkehr schließt den Schutz als Geschäftsraum nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea betreibt einen Obsthandel und bewahrt ihre Waren bis zum Verkauf in einem Lager auf. 1Das Lager hat feste Wände, ein Dach und eine Eingangstür. Dort arbeitet niemand regelmäßig.
Trifft „Geschäftsräume“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRäumliche AbgeschlossenheitDas Lager ist baulich gegenüber seiner Umgebung abgegrenzt.
- 2erfülltGeschäftliche oder vergleichbare ZweckbestimmungDas Lager dient dem Obsthandel, auch wenn dort niemand regelmäßig arbeitet.
2Lea verdient ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Obst an einem offenen Stand auf einem frei zugänglichen Platz. Der Stand besteht nur aus einem Tisch und hat weder Wände noch ein Dach.
Trifft „Geschäftsräume“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRäumliche AbgeschlossenheitDer Tisch bildet keinen gegenüber seiner Umgebung abgeschlossenen Raum.
- 2erfülltGeschäftliche oder vergleichbare ZweckbestimmungDer Stand dient einer gewerblichen Verkaufstätigkeit.
Typische Fehler
FehlerEin allgemein zugängliches Ladengeschäft wird nicht als geschützter Geschäftsraum eingeordnet.
RichtigDie allgemeine Zugänglichkeit für Kunden beseitigt die Eigenschaft als Geschäftsraum nicht.
FehlerFür einen Geschäftsraum wird verlangt, dass dort regelmäßig der Inhaber oder Beschäftigte arbeiten.
RichtigEntscheidend ist die entsprechende Zweckbestimmung des abgeschlossenen Raums; regelmäßige Arbeit vor Ort ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema