Definitionen
Schrankenregime
Art. 19 Abs. 1, 2 GG · Öffentliches RechtDas Schrankenregime bezeichnet die Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Regelungen, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren ein Grundrecht eingeschränkt werden darf; es umfasst insbesondere die Art der Schranke (einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder vorbehaltloses Grundrecht), die Schranken-Schranken (insbesondere Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltgarantie und Zitiergebot) sowie die formellen Anforderungen an das einschränkende Gesetz.
Auch bei einem Gesetzesvorbehalt bleibt die Grundrechtseinschränkung an verfassungsrechtliche Grenzen gebunden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Juristin erstellt eine Übersicht der verfassungsrechtlichen Regeln für Eingriffe in Freiheitsrechte. 1Sie unterscheidet danach, ob ein einfaches Gesetz genügt, zusätzliche verfassungsrechtliche Bedingungen gelten oder eine Begrenzung nur zum Schutz anderer von der Verfassung geschützter Interessen möglich ist. 2Sie notiert die Anforderungen an Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit sowie den Schutz des Grundrechtskerns und die Pflicht, bestimmte betroffene Grundrechte ausdrücklich zu nennen. 3Außerdem erfasst sie die Gesetzgebungszuständigkeit, das Gesetzgebungsverfahren und die Formvorgaben.
Trifft „Schrankenregime“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArt der SchrankeDie Übersicht unterscheidet die verschiedenen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten einer Grundrechtsbegrenzung.
- 2erfülltSchranken-SchrankenDie Übersicht berücksichtigt Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltgarantie und Zitiergebot.
- 3erfülltFormelle Anforderungen an das GesetzDie Übersicht enthält auch die Anforderungen an das verfassungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes.
Eine Juristin erstellt eine Übersicht der verfassungsrechtlichen Regeln für Eingriffe in Freiheitsrechte. 2Sie notiert die Anforderungen an Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit sowie den Schutz des Grundrechtskerns und die Pflicht, bestimmte betroffene Grundrechte ausdrücklich zu nennen. 3Außerdem erfasst sie die Gesetzgebungszuständigkeit, das Gesetzgebungsverfahren und die Formvorgaben. Ob für die Begrenzung eines Rechts ein einfaches Gesetz genügt, zusätzliche verfassungsrechtliche Bedingungen gelten oder andere von der Verfassung geschützte Interessen benötigt werden, lässt sie offen.
Trifft „Schrankenregime“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltArt der SchrankeDie Übersicht lässt die unterschiedlichen Schrankenarten aus und erfasst deshalb nicht das vollständige Regelungsgefüge.
- 2erfülltSchranken-SchrankenDie Übersicht berücksichtigt Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltgarantie und Zitiergebot.
- 3erfülltFormelle Anforderungen an das GesetzDie Übersicht enthält auch die Anforderungen an das verfassungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes.
Typische Fehler
FehlerDas einschränkende Gesetz wird nur auf seine inhaltlichen Grenzen geprüft; seine formelle Verfassungsmäßigkeit bleibt ungeprüft.
RichtigAuch Gesetzgebungszuständigkeit, Gesetzgebungsverfahren und Form sind zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema