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Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bezeichnet den verfassungsrechtlich anerkannten Bereich, innerhalb dessen der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Regelungen zwischen mehreren verfassungskonformen Möglichkeiten frei wählen kann, ohne dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung durch eine eigene sachgerechtere Lösung ersetzen darf. Er ist insbesondere bei der Einschätzung tatsächlicher Entwicklungen, der Abwägung kollidierender Grundrechte sowie der Ausgestaltung von Leistungs- und Organisationsnormen anerkannt und begrenzt die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

Merksatz

Eine verfassungskonforme gesetzgeberische Entscheidung bleibt zulässig, auch wenn das Bundesverfassungsgericht eine andere Lösung sachgerechter findet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Landtag regelt per Gesetz den Eintritt in staatliche Museen. 2Zur Wahl stehen ein kostenloser erster oder ein kostenloser letzter Sonntag im Monat, jeweils für alle Besucher. Er entscheidet sich für den ersten Sonntag.

Trifft „Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ hier zu?

„Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgestaltung einer Regelung durch den Gesetzgeber
    Der Landtag gestaltet als Gesetzgeber die Bedingungen des Museumsbesuchs.
    erfüllt
  2. 2
    Auswahl zwischen verfassungskonformen Alternativen
    Beide Varianten eines allgemein zugänglichen kostenlosen Museumstags sind verfassungsrechtlich zulässig.
    erfüllt
BFall B

1Ein Landtag regelt per Gesetz den Eintritt in staatliche Museen. Männer erhalten freien Eintritt, während Frauen bei denselben Museumsangeboten stets zehn Euro zahlen müssen. Der Landtag begründet dies ausschließlich damit, dass Frauen weniger Zeit außerhalb des Haushalts verbringen sollen.

Trifft „Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ hier zu?

„Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Auswahl zwischen verfassungskonformen Alternativen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgestaltung einer Regelung durch den Gesetzgeber
    Der Landtag gestaltet als Gesetzgeber die Bedingungen des Museumsbesuchs.
    erfüllt
  2. 2
    Auswahl zwischen verfassungskonformen Alternativen
    Die geschlechtsbezogene Benachteiligung von Frauen verletzt hier Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und liegt deshalb außerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Auswahl.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Gestaltungsspielraum wird eine vollständige Freistellung von verfassungsgerichtlicher Kontrolle abgeleitet.

RichtigDer Spielraum begrenzt die Intensität der Kontrolle; die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen bleibt überprüfbar.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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