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Nachbesserungspflicht

— · Öffentliches Recht

Die Nachbesserungspflicht bezeichnet die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Normgebers, eine ursprünglich verfassungsmäßige Regelung zu überprüfen und anzupassen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt, insbesondere weil sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Merksatz

Auch ein anfangs verfassungsgemäßes Gesetz muss angepasst werden, wenn veränderte Verhältnisse es überholen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Gesetz legt Grenzwerte für den Fluglärm in Wohngebieten fest, 1die nach dem damaligen Stand der Forschung die Gesundheit der Anwohner ausreichend schützten. Zehn Jahre später belegen mehrere gesicherte Studien, dass schon deutlich geringerer Lärm bei Anwohnern zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen führt. 2Die Grenzwerte schützen die Anwohner daher nicht mehr ausreichend.

Trifft „Nachbesserungspflicht“ hier zu?

„Nachbesserungspflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursprünglich verfassungsmäßige Regelung
    Die Regelung genügte bei ihrem Erlass der staatlichen Schutzpflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Nachträglich festgestellter Verfassungsmangel
    Neue Erkenntnisse zeigen, dass der Schutz inzwischen unzureichend ist.
    erfüllt
BFall B

Ein Gesetz legt Grenzwerte für den Fluglärm in Wohngebieten fest, 1die nach dem damaligen Stand der Forschung die Gesundheit der Anwohner ausreichend schützten. Zehn Jahre später bestätigen mehrere gesicherte Studien, dass die Grenzwerte die Gesundheit der Anwohner weiterhin ausreichend schützen.

Trifft „Nachbesserungspflicht“ hier zu?

„Nachbesserungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachträglich festgestellter Verfassungsmangel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursprünglich verfassungsmäßige Regelung
    Die Regelung genügte bei ihrem Erlass der staatlichen Schutzpflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Nachträglich festgestellter Verfassungsmangel
    Die neuen Erkenntnisse bestätigen den ausreichenden Schutz; ein nachträglicher Mangel ist nicht entstanden.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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