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Beinahe-Unfall

§§ 315b Abs. 1, 315c Abs. 1 StGB · Strafrecht

Ein Beinahe-Unfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht, eine solche Verletzung aber ausbleibt. Er kennzeichnet insbesondere bei den Straßenverkehrsdelikten nach §§ 315b, 315c StGB eine konkrete Gefahr. Maßgeblich ist eine objektiv nachträgliche Prognose nach allgemeiner Lebenserfahrung.

Merksatz

Ein Schaden kann ausbleiben, obwohl bereits eine konkrete Gefahr bestand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton gerät mit seinem Auto bei 50 km/h auf die Gegenfahrbahn, 1auf der ihm in etwa 30 Metern Entfernung ein anderes Auto mit ebenfalls 50 km/h entgegenkommt. 2Die andere Fahrerin reißt das Lenkrad nach rechts auf den freien Seitenstreifen; die Autos fahren mit wenigen Zentimetern Abstand aneinander vorbei. Ohne dieses sofortige Ausweichen wären die Autos zusammengestoßen. 3Beide Fahrer bleiben unverletzt und beide Autos unbeschädigt.

Trifft „Beinahe-Unfall“ hier zu?

„Beinahe-Unfall“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betroffenheit einer bestimmten Person oder Sache
    Das entgegenkommende Auto und seine Fahrerin sind konkret betroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Zuspitzung bis zur Zufallsabhängigkeit der Verletzung
    Der unmittelbar drohende Zusammenstoß wird erst durch die sofortige Ausweichbewegung knapp verhindert.
    erfüllt
  3. 3
    Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung
    Weder die beteiligten Personen noch die Autos werden geschädigt.
    erfüllt
BFall B

Anton gerät mit seinem Auto bei 50 km/h auf die Gegenfahrbahn, 1auf der ihm in etwa 300 Metern Entfernung ein anderes Auto mit ebenfalls 50 km/h entgegenkommt. Anton wechselt zurück auf die rechte Fahrbahnseite, während das andere Auto noch 200 Meter entfernt ist. Die andere Fahrerin behält ihre Geschwindigkeit und Fahrtrichtung bei. 3Beide Fahrer bleiben unverletzt und beide Autos unbeschädigt.

Trifft „Beinahe-Unfall“ hier zu?

„Beinahe-Unfall“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuspitzung bis zur Zufallsabhängigkeit der Verletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betroffenheit einer bestimmten Person oder Sache
    Auch hier sind ein bestimmtes entgegenkommendes Auto und dessen Fahrerin betroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Zuspitzung bis zur Zufallsabhängigkeit der Verletzung
    Anton kehrt bei großem Abstand auf seine Fahrbahnseite zurück, sodass keine unmittelbar bevorstehende Kollision nur noch zufällig ausbleibt.
    fehlt
  3. 3
    Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung
    Es entstehen weder Verletzungen noch Sachschäden.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon eine allgemein gefährliche Fahrweise wird als ausreichend angesehen.

RichtigDie Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache muss bereits so stark beeinträchtigt sein, dass eine Verletzung nur noch vom Zufall abhängt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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