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Fahrerlaubnisentziehung

§ 69 StGB · Strafrecht

Die Fahrerlaubnisentziehung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die das Gericht zwingend anordnet, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Merksatz

Entscheidend ist die aus der Tat erkennbare Ungeeignetheit, nicht allein die Begehung einer Verkehrsstraftat.

Entziehung oder Fahrverbot?Verglichen werden die Entziehung nach § 69 StGB und das Fahrverbot nach § 44 StGB: Nur die Entziehung beendet die Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnisentziehung
Fahrverbot
Rechtsnatur
Maßregel der Besserung und Sicherung
Nebenstrafe
Ungeeignetheit
Muss sich aus der Tat ergeben
Ist keine Voraussetzung
Fahrerlaubnis
Endet mit Rechtskraft des Urteils
Bleibt bestehen; das Fahren wird zeitweise untersagt

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara hat einen Führerschein und fährt nach einem Kneipenbesuch mit ihrem Auto nach Hause. Ihre Blutalkoholkonzentration während der Fahrt beträgt 1,8 Promille. 3Vor Gericht berichtet sie, dass sie solche Fahrten seit Monaten fast jedes Wochenende unternimmt und weiter so nach Hause fahren will. 2Das Gericht verurteilt sie wegen dieser Fahrt zu einer Geldstrafe.

Trifft „Fahrerlaubnisentziehung“ hier zu?

„Fahrerlaubnisentziehung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswidrige Tat mit Kraftfahrzeugbezug
    Die Fahrt mit 1,8 Promille erfüllt den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr.
    erfüllt
  2. 2
    Verurteilung oder Nichtverurteilung allein wegen Schuldunfähigkeit
    Mara wird wegen der betreffenden Tat verurteilt.
    erfüllt
  3. 3
    Aus der Tat folgende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
    Die wiederholten und weiterhin beabsichtigten Trunkenheitsfahrten bestätigen die gesetzlich regelmäßig anzunehmende Ungeeignetheit.
    erfüllt
BFall B

Ben wartet mit seinem Auto an einer roten Ampel. 1Durch das offene Fahrerfenster beschimpft er einen neben ihm wartenden Radfahrer als „Idiot“, weil dieser ihn zuvor überholt hat. Ben fährt nach dem Umschalten auf Grün weiter; niemand muss wegen ihm bremsen oder ausweichen. 2Das Gericht verurteilt ihn allein wegen dieser Beschimpfung zu einer Geldstrafe.

Trifft „Fahrerlaubnisentziehung“ hier zu?

„Fahrerlaubnisentziehung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aus der Tat folgende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtswidrige Tat mit Kraftfahrzeugbezug
    Ben begeht die Beleidigung während seiner Autofahrt aus Anlass eines Verkehrsvorgangs.
    erfüllt
  2. 2
    Verurteilung oder Nichtverurteilung allein wegen Schuldunfähigkeit
    Ben wird wegen der betreffenden Tat verurteilt.
    erfüllt
  3. 3
    Aus der Tat folgende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
    Die einmalige Beschimpfung ohne gefährliches Fahrverhalten lässt für sich keine Ungeeignetheit erkennen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Entziehung wird als zusätzliche Strafe behandelt, deren Anordnung im Ermessen des Gerichts steht.

RichtigSie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und bei erfüllten Voraussetzungen zwingend anzuordnen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Fahrerlaubnis wird bereits mit der Verkündung des Urteils als erloschen angesehen.

RichtigDie Erlaubnis endet erst, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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