Definitionen
Grob verkehrswidrig
§ 315c StGB · StrafrechtGrob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder sonstige Verkehrsregeln verstößt, d.h. wer objektiv in einem Maße von den Anforderungen des Straßenverkehrs abweicht, das sich deutlich von gewöhnlichen Verkehrsverstößen abhebt und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt.
Entscheidend ist das objektive Gewicht des Verkehrsverstoßes, nicht allein die Missachtung einer Verkehrsregel.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara fährt bei Tageslicht über eine innerörtliche Kreuzung und ist dabei schneller, als das gut sichtbare Verkehrsschild erlaubt. 2Sie fährt mit 90 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Die Fahrbahn ist trocken, die Kreuzung gut einsehbar und auf den angrenzenden Gehwegen sind mehrere Menschen unterwegs.
Trifft „Grob verkehrswidrig“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerstoß gegen eine VerkehrsregelMara überschreitet die durch das Verkehrszeichen festgelegte Höchstgeschwindigkeit.
- 2erfülltObjektiv besonders schwerwiegender VerkehrsverstoßDie dreifache erlaubte Geschwindigkeit an einer innerörtlichen Kreuzung überschreitet das Gewicht gewöhnlicher Verkehrsverstöße deutlich und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit erheblich.
1Mara fährt bei Tageslicht über eine innerörtliche Kreuzung und ist dabei schneller, als das gut sichtbare Verkehrsschild erlaubt. Sie fährt mit 33 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Die Fahrbahn ist trocken, die Kreuzung gut einsehbar und auf den angrenzenden Gehwegen sind mehrere Menschen unterwegs.
Trifft „Grob verkehrswidrig“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerstoß gegen eine VerkehrsregelAuch die geringfügige Überschreitung verletzt die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung.
- 2fehltObjektiv besonders schwerwiegender VerkehrsverstoßDie Überschreitung um 3 km/h hebt sich unter diesen Bedingungen nicht deutlich von gewöhnlichen Verkehrsverstößen ab.
Typische Fehler
FehlerAus einem objektiv besonders schweren Verkehrsverstoß wird ohne weitere Prüfung auf Rücksichtslosigkeit geschlossen.
RichtigDie Schwere des Verkehrsverstoßes und die rücksichtslose innere Haltung sind getrennt festzustellen; § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt beides.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema