Definitionen
Gleichwertigkeit der Tatobjekte
§ 16 StGB · StrafrechtGleichwertigkeit der Tatobjekte liegt vor, wenn das vom Täter vorgestellte und das tatsächlich angegriffene Tatobjekt tatbestandlich gleichwertig sind, also beide vom selben gesetzlichen Tatbestand erfasst werden. Dann ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts (error in objecto vel persona) ein unbeachtlicher Motivirrtum und lässt den Vorsatz unberührt. Sind die Objekte nicht gleichwertig, kommt nur ein Versuch hinsichtlich des vorgestellten und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des getroffenen Objekts in Betracht.
Verwechselt der Täter tatbestandlich gleichwertige Objekte, bleibt sein Vorsatz bestehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tim will seinen Rivalen Jens erschießen und wartet nachts vor dessen Haus. Als ein Mann in der Dunkelheit aus der Tür tritt, 1hält Tim ihn für Jens und schießt ihn tot. 2Tatsächlich war es der Bruder von Jens.
Trifft „Gleichwertigkeit der Tatobjekte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtum über die Identität des TatobjektsTim verwechselt die Person, auf die er zielt.
- 2erfülltTatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und angegriffenem ObjektVorgestelltes und getroffenes Opfer sind beide Menschen und werden vom selben Tötungstatbestand erfasst.
Erik will den Hund seines Nachbarn erschießen, der nachts oft bellt. In der Dunkelheit 1hält er eine Gestalt im Garten für den Hund und schießt. Getroffen wird der Nachbar selbst, der dort gekniet hatte.
Trifft „Gleichwertigkeit der Tatobjekte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtum über die Identität des TatobjektsErik verwechselt das Ziel, auf das er schießt.
- 2fehltTatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und angegriffenem ObjektDer Hund ist nur als fremde Sache geschützt, der Mensch durch die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte; die Objekte fallen unter verschiedene Tatbestände.
Typische Fehler
FehlerBei der Verwechslung zweier Menschen wird der Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Opfers verneint.
RichtigSind die Tatobjekte gleichwertig, ist der Irrtum über ihre Identität unbeachtlich; der Vorsatz bleibt bestehen.
FehlerAuch bei ungleichwertigen Objekten wird eine vollendete Vorsatztat am getroffenen Objekt angenommen.
RichtigBei ungleichwertigen Objekten kommt nur ein Versuch am vorgestellten und eine Fahrlässigkeitstat am getroffenen Objekt in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema