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Gleichwertigkeit der Tatobjekte

§ 16 StGB · Strafrecht

Gleichwertigkeit der Tatobjekte liegt vor, wenn das vom Täter vorgestellte und das tatsächlich angegriffene Tatobjekt tatbestandlich gleichwertig sind, also beide vom selben gesetzlichen Tatbestand erfasst werden. Dann ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts (error in objecto vel persona) ein unbeachtlicher Motivirrtum und lässt den Vorsatz unberührt. Sind die Objekte nicht gleichwertig, kommt nur ein Versuch hinsichtlich des vorgestellten und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des getroffenen Objekts in Betracht.

Merksatz

Verwechselt der Täter tatbestandlich gleichwertige Objekte, bleibt sein Vorsatz bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tim will seinen Rivalen Jens erschießen und wartet nachts vor dessen Haus. Als ein Mann in der Dunkelheit aus der Tür tritt, 1hält Tim ihn für Jens und schießt ihn tot. 2Tatsächlich war es der Bruder von Jens.

Trifft „Gleichwertigkeit der Tatobjekte“ hier zu?

„Gleichwertigkeit der Tatobjekte“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtum über die Identität des Tatobjekts
    Tim verwechselt die Person, auf die er zielt.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und angegriffenem Objekt
    Vorgestelltes und getroffenes Opfer sind beide Menschen und werden vom selben Tötungstatbestand erfasst.
    erfüllt
BFall B

Erik will den Hund seines Nachbarn erschießen, der nachts oft bellt. In der Dunkelheit 1hält er eine Gestalt im Garten für den Hund und schießt. Getroffen wird der Nachbar selbst, der dort gekniet hatte.

Trifft „Gleichwertigkeit der Tatobjekte“ hier zu?

„Gleichwertigkeit der Tatobjekte“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und angegriffenem Objekt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtum über die Identität des Tatobjekts
    Erik verwechselt das Ziel, auf das er schießt.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und angegriffenem Objekt
    Der Hund ist nur als fremde Sache geschützt, der Mensch durch die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte; die Objekte fallen unter verschiedene Tatbestände.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei der Verwechslung zweier Menschen wird der Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Opfers verneint.

RichtigSind die Tatobjekte gleichwertig, ist der Irrtum über ihre Identität unbeachtlich; der Vorsatz bleibt bestehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei ungleichwertigen Objekten wird eine vollendete Vorsatztat am getroffenen Objekt angenommen.

RichtigBei ungleichwertigen Objekten kommt nur ein Versuch am vorgestellten und eine Fahrlässigkeitstat am getroffenen Objekt in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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