Definitionen
Bundesstaatsprinzip
Art. 20 I GG · Öffentliches RechtDas Bundesstaatsprinzip besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein aus Bund und Ländern zusammengesetzter Gesamtstaat ist, in dem sowohl der Bund als Gesamtstaat als auch die Länder als Gliedstaaten eigenständig und mit originärer Staatsgewalt ausgestattet sind und jeweils über eigene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenzen verfügen. Es gehört zum durch Art. 79 III GG unabänderlichen Verfassungskern und verpflichtet Bund und Länder zur wechselseitigen Rücksichtnahme im Sinne des bundesfreundlichen Verhaltens (Bundestreue).
Auch die Länder sind Staaten, nicht bloß Verwaltungseinheiten des Bundes.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Staat ist in eine zentrale Ebene und mehrere Länder gegliedert. Beide Ebenen besitzen eigene staatliche Gewalt, die ihnen nicht von der jeweils anderen Ebene übertragen wurde. 2Beide Ebenen haben eigene Zuständigkeiten für Gesetze, Verwaltung und Gerichte.
Trifft „Bundesstaatsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigenständige Staatlichkeit von Bund und LändernGesamtstaat und Länder besitzen jeweils eigene, nicht von der anderen Ebene abgeleitete Staatsgewalt.
- 2erfülltEigene Kompetenzen in allen drei StaatsfunktionenBeide Ebenen verfügen über Zuständigkeiten in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
Ein Staat ist in eine zentrale Ebene und mehrere Länder gegliedert. 2Beide Ebenen haben eigene Zuständigkeiten für Gesetze, Verwaltung und Gerichte. Die gesamte öffentliche Gewalt der Länder beruht auf einer Übertragung durch die zentrale Ebene und kann von dieser jederzeit wieder entzogen werden.
Trifft „Bundesstaatsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEigenständige Staatlichkeit von Bund und LändernDen Ländern fehlt originäre Staatsgewalt, weil ihre gesamte Gewalt von der zentralen Ebene abgeleitet ist.
- 2erfülltEigene Kompetenzen in allen drei StaatsfunktionenDie übertragenen Zuständigkeiten erfassen alle drei Staatsfunktionen, begründen aber keine eigene Staatlichkeit.
Typische Fehler
FehlerDen Bund ebenso wie die Länder als Gliedstaat einordnen.
RichtigDer Bund bildet den Gesamtstaat; die Länder sind dessen Gliedstaaten.
FehlerAnnehmen, die bundesstaatliche Ordnung könne mit einer verfassungsändernden Mehrheit vollständig abgeschafft werden.
RichtigAuch eine verfassungsändernde Mehrheit darf den bundesstaatlichen Verfassungskern nicht beseitigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema