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Bundesstaatsprinzip

Art. 20 I GG · Öffentliches Recht

Das Bundesstaatsprinzip besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein aus Bund und Ländern zusammengesetzter Gesamtstaat ist, in dem sowohl der Bund als Gesamtstaat als auch die Länder als Gliedstaaten eigenständig und mit originärer Staatsgewalt ausgestattet sind und jeweils über eigene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenzen verfügen. Es gehört zum durch Art. 79 III GG unabänderlichen Verfassungskern und verpflichtet Bund und Länder zur wechselseitigen Rücksichtnahme im Sinne des bundesfreundlichen Verhaltens (Bundestreue).

Merksatz

Auch die Länder sind Staaten, nicht bloß Verwaltungseinheiten des Bundes.

Bundesstaat oder Einheitsstaat?Entscheidend ist nicht allein die regionale Aufgabenverteilung, sondern die eigene Staatlichkeit der Länder.
Bundesstaatsprinzip
Einheitsstaat
Staatlichkeit
Bund und Länder besitzen Staatsqualität.
Nur der Gesamtstaat besitzt Staatsqualität.
Regionale Gewalt
Die Länder besitzen originäre Staatsgewalt.
Regionale Befugnisse sind vom Gesamtstaat abgeleitet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Staat ist in eine zentrale Ebene und mehrere Länder gegliedert. Beide Ebenen besitzen eigene staatliche Gewalt, die ihnen nicht von der jeweils anderen Ebene übertragen wurde. 2Beide Ebenen haben eigene Zuständigkeiten für Gesetze, Verwaltung und Gerichte.

Trifft „Bundesstaatsprinzip“ hier zu?

„Bundesstaatsprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigenständige Staatlichkeit von Bund und Ländern
    Gesamtstaat und Länder besitzen jeweils eigene, nicht von der anderen Ebene abgeleitete Staatsgewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Kompetenzen in allen drei Staatsfunktionen
    Beide Ebenen verfügen über Zuständigkeiten in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
    erfüllt
BFall B

Ein Staat ist in eine zentrale Ebene und mehrere Länder gegliedert. 2Beide Ebenen haben eigene Zuständigkeiten für Gesetze, Verwaltung und Gerichte. Die gesamte öffentliche Gewalt der Länder beruht auf einer Übertragung durch die zentrale Ebene und kann von dieser jederzeit wieder entzogen werden.

Trifft „Bundesstaatsprinzip“ hier zu?

„Bundesstaatsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenständige Staatlichkeit von Bund und Ländern

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigenständige Staatlichkeit von Bund und Ländern
    Den Ländern fehlt originäre Staatsgewalt, weil ihre gesamte Gewalt von der zentralen Ebene abgeleitet ist.
    fehlt
  2. 2
    Eigene Kompetenzen in allen drei Staatsfunktionen
    Die übertragenen Zuständigkeiten erfassen alle drei Staatsfunktionen, begründen aber keine eigene Staatlichkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDen Bund ebenso wie die Länder als Gliedstaat einordnen.

RichtigDer Bund bildet den Gesamtstaat; die Länder sind dessen Gliedstaaten.

Rechtsfolge falsch

FehlerAnnehmen, die bundesstaatliche Ordnung könne mit einer verfassungsändernden Mehrheit vollständig abgeschafft werden.

RichtigAuch eine verfassungsändernde Mehrheit darf den bundesstaatlichen Verfassungskern nicht beseitigen.

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