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Venire contra factum proprium

§ 242 BGB · Zivilrecht

Venire contra factum proprium bezeichnet das Verbot rechtsmissbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens und ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Rechtsmissbräuchlich handelt eine Partei, die sich bei der Rechtsausübung in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten setzt, wenn die andere Partei darauf schutzwürdig vertraut hat oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.

Merksatz

Ein Widerspruch zum früheren Verhalten genügt nicht: Hinzukommen müssen schutzwürdiges Vertrauen oder andere besondere Umstände.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea kündigt Tom die Wohnung schriftlich drei Monate nach Beginn des unbefristeten Mietvertrags, weil sie selbst einziehen will. Diesen Einzug hatte sie schon vor Vertragsschluss für ein halbes Jahr nach Mietbeginn fest eingeplant. Tom hatte davon nichts erfahren und im Vertrauen auf eine längere Mietdauer einen teuren Umzug bezahlt.

Trifft „Venire contra factum proprium“ hier zu?

„Venire contra factum proprium“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsausübung
    Lea übt mit der Kündigung ein Gestaltungsrecht aus.
    erfüllt
  2. 2
    Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten
    Die kurzfristige Kündigung wegen der bereits fest geplanten Eigennutzung widerspricht der vorherigen unbefristeten Vermietung.
    erfüllt
  3. 3
    Schutzwürdiges Vertrauen oder andere besondere Umstände
    Ohne Hinweis auf den bereits feststehenden Einzugsplan durfte Tom darauf vertrauen, dass Lea nicht kurz darauf gerade wegen dieses Plans kündigt.
    erfüllt
BFall B

Lea kündigt Tom die Wohnung schriftlich drei Monate nach Beginn des unbefristeten Mietvertrags, weil sie selbst einziehen will. Diesen Einzug hatte sie schon vor Vertragsschluss für ein halbes Jahr nach Mietbeginn fest eingeplant. Tom hatte diesen Plan schon vor seiner Unterschrift von Lea erfahren und den unbefristeten Vertrag anschließend geschlossen.

Trifft „Venire contra factum proprium“ hier zu?

„Venire contra factum proprium“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schutzwürdiges Vertrauen oder andere besondere Umstände

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsausübung
    Lea übt mit der Kündigung ein Gestaltungsrecht aus.
    erfüllt
  2. 2
    Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten
    Lea wechselt auch hier von der unbefristeten Vermietung zur kurzfristigen Beendigung wegen der bereits geplanten Eigennutzung.
    erfüllt
  3. 3
    Schutzwürdiges Vertrauen oder andere besondere Umstände
    Tom durfte wegen der vorherigen Information nicht auf das Ausbleiben gerade dieser Kündigung vertrauen; andere besondere Umstände fehlen.
    fehlt
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