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Schweigerecht

§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO · Strafrecht

Das Schweigerecht ist das verfassungsrechtlich verankerte Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren nicht zur Sache äußern und nicht aktiv zur eigenen Überführung beitragen zu müssen (nemo tenetur se ipsum accusare); vollständiges Schweigen darf weder als Geständnis gewertet noch zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

Merksatz

Auch wer sich durch eigene Angaben entlasten könnte, darf zur Sache schweigen.

Schweigerecht oder Auskunftsverweigerung?Der Beschuldigte darf umfassend zur Sache schweigen. Beim Zeugen kommt es auf die Verfolgungsgefahr durch die jeweilige Auskunft an.
Schweigerecht
Auskunftsverweigerungsrecht
Rechtsträger
Beschuldigter
Zeuge
Umfang
Sämtliche Angaben zum Tatvorwurf
Auskünfte, die ihn oder bestimmte Angehörige der Gefahr einer Straf- oder Bußgeldverfolgung aussetzen könnten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Polizei verdächtigt Anna, im Supermarkt eine Flasche Parfüm gestohlen zu haben. Eine Polizistin fragt sie, ob sie die Flasche eingesteckt hat. Anna nennt ihren richtigen Namen und ihre Anschrift, 2beantwortet aber keine Frage zu dem Vorwurf.

Trifft „Schweigerecht“ hier zu?

„Schweigerecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschuldigter als Rechtsträger
    Die Polizei befragt Anna als Beschuldigte zu einem gegen sie gerichteten Tatvorwurf.
    erfüllt
  2. 2
    Angaben zur Sache oder aktive Selbstbelastung
    Anna verweigert Angaben zum vorgeworfenen Diebstahl.
    erfüllt
BFall B

1Die Polizei verdächtigt Anna, im Supermarkt eine Flasche Parfüm gestohlen zu haben. Eine Polizistin fragt für das Aufnahmeformular nur nach Annas richtigem Namen und ihrer aktuellen Wohnanschrift. Anna will diese Angaben nicht machen.

Trifft „Schweigerecht“ hier zu?

„Schweigerecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Angaben zur Sache oder aktive Selbstbelastung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschuldigter als Rechtsträger
    Anna wird im Rahmen der gegen sie gerichteten Ermittlungen als Beschuldigte befragt.
    erfüllt
  2. 2
    Angaben zur Sache oder aktive Selbstbelastung
    Die verweigerten Angaben betreffen nur neutrale Identitätsdaten, nicht den Tatvorwurf oder eine aktive Selbstbelastung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Schweigerecht wird als Recht verstanden, auch neutrale Angaben zur eigenen Identität zu verweigern.

RichtigDie Verweigerung neutraler Identitätsangaben ist nicht vom Schweigerecht zur Sache gedeckt.

Rechtsfolge falsch

FehlerVollständiges Schweigen wird als Hinweis auf die Schuld des Beschuldigten gewertet.

RichtigAus vollständigem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse auf die Schuld gezogen werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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