Definitionen
Beweisverwertungsverbot
§ 136a StPO · StrafrechtEin Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass ein Beweismittel im Strafverfahren aus rechtlichen Gründen nicht zur richterlichen Überzeugungsbildung herangezogen werden darf. Es kann ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein oder sich aus einer Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und Individualrechtsschutz ergeben und auch bei rechtmäßiger Beweiserhebung bestehen; nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften zur Beweiserhebung führt zu einem Verwertungsverbot. Nach § 136a Abs. 3 StPO sind Aussagen, die auf verbotenen Vernehmungsmethoden beruhen, ohne Abwägung und auch bei Zustimmung des Beschuldigten unverwertbar.
Beweiserhebung und Beweisverwertung sind rechtlich getrennte Fragen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Die Polizei befragt Paul wegen eines Einbruchs und erklärt ihm vorher vollständig seine Rechte, insbesondere dass er schweigen und einen Anwalt hinzuziehen darf. 2Der Beamte kündigt an, Paul zu schlagen, falls er nicht gesteht. Aus Angst vor den Schlägen räumt Paul den Einbruch ein. 1Die Staatsanwaltschaft möchte die Aussage später vor Gericht gegen Paul verwenden.
Trifft „Beweisverwertungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweismittel im StrafverfahrenPauls Aussage soll im Strafverfahren als Beweis gegen ihn genutzt werden.
- 2erfülltRechtliches Verbot der Nutzung zur richterlichen ÜberzeugungsbildungDie durch die verbotene Drohung erlangte Aussage darf nach § 136a Abs. 3 StPO nicht verwertet werden.
Die Polizei befragt Paul wegen eines Einbruchs und erklärt ihm vorher vollständig seine Rechte, insbesondere dass er schweigen und einen Anwalt hinzuziehen darf. Der Beamte befragt ihn ohne Druck, Täuschung oder Beeinflussung durch Medikamente. Paul entscheidet sich aus freien Stücken zu reden und räumt den Einbruch ein. 1Die Staatsanwaltschaft möchte die Aussage später vor Gericht gegen Paul verwenden.
Trifft „Beweisverwertungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweismittel im StrafverfahrenPauls Aussage soll im Strafverfahren als Beweis gegen ihn genutzt werden.
- 2fehltRechtliches Verbot der Nutzung zur richterlichen ÜberzeugungsbildungDie freiwillige Aussage nach vollständiger Belehrung wurde ohne verbotene Methoden erlangt; ein rechtliches Verwertungsverbot besteht hier nicht.
Typische Fehler
FehlerAus jedem Verstoß bei der Beweiserhebung wird unmittelbar ein Verwertungsverbot abgeleitet.
RichtigEin Erhebungsfehler führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit; es muss geprüft werden, ob ein Verwertungsverbot besteht.
FehlerEine durch verbotene Vernehmungsmethoden erlangte Aussage wird wegen der späteren Zustimmung des Beschuldigten für verwertbar gehalten.
RichtigDas Verwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 StPO bleibt auch bei Zustimmung des Beschuldigten bestehen.
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