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Beweisverwertungsverbot

§ 136a StPO · Strafrecht

Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass ein Beweismittel im Strafverfahren aus rechtlichen Gründen nicht zur richterlichen Überzeugungsbildung herangezogen werden darf. Es kann ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein oder sich aus einer Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und Individualrechtsschutz ergeben und auch bei rechtmäßiger Beweiserhebung bestehen; nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften zur Beweiserhebung führt zu einem Verwertungsverbot. Nach § 136a Abs. 3 StPO sind Aussagen, die auf verbotenen Vernehmungsmethoden beruhen, ohne Abwägung und auch bei Zustimmung des Beschuldigten unverwertbar.

Merksatz

Beweiserhebung und Beweisverwertung sind rechtlich getrennte Fragen.

Erhebung oder Verwertung eines Beweises?Die Verbote betreffen unterschiedliche Vorgänge: Ein Beweis kann unzulässig gewonnen worden sein, ohne deshalb automatisch unverwertbar zu sein.
Beweisverwertungsverbot
Beweiserhebungsverbot
Betroffener Vorgang
Nutzung eines Beweises zur richterlichen Überzeugungsbildung.
Gewinnung eines Beweises im Strafverfahren.
Rechtsfolge
Der Beweis darf nicht der richterlichen Überzeugungsbildung dienen.
Die verbotene Erhebungsmaßnahme darf nicht vorgenommen werden.
Zusammenhang
Kann auch bei rechtmäßiger Beweiserhebung bestehen.
Seine Verletzung führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Polizei befragt Paul wegen eines Einbruchs und erklärt ihm vorher vollständig seine Rechte, insbesondere dass er schweigen und einen Anwalt hinzuziehen darf. 2Der Beamte kündigt an, Paul zu schlagen, falls er nicht gesteht. Aus Angst vor den Schlägen räumt Paul den Einbruch ein. 1Die Staatsanwaltschaft möchte die Aussage später vor Gericht gegen Paul verwenden.

Trifft „Beweisverwertungsverbot“ hier zu?

„Beweisverwertungsverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beweismittel im Strafverfahren
    Pauls Aussage soll im Strafverfahren als Beweis gegen ihn genutzt werden.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliches Verbot der Nutzung zur richterlichen Überzeugungsbildung
    Die durch die verbotene Drohung erlangte Aussage darf nach § 136a Abs. 3 StPO nicht verwertet werden.
    erfüllt
BFall B

Die Polizei befragt Paul wegen eines Einbruchs und erklärt ihm vorher vollständig seine Rechte, insbesondere dass er schweigen und einen Anwalt hinzuziehen darf. Der Beamte befragt ihn ohne Druck, Täuschung oder Beeinflussung durch Medikamente. Paul entscheidet sich aus freien Stücken zu reden und räumt den Einbruch ein. 1Die Staatsanwaltschaft möchte die Aussage später vor Gericht gegen Paul verwenden.

Trifft „Beweisverwertungsverbot“ hier zu?

„Beweisverwertungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliches Verbot der Nutzung zur richterlichen Überzeugungsbildung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beweismittel im Strafverfahren
    Pauls Aussage soll im Strafverfahren als Beweis gegen ihn genutzt werden.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliches Verbot der Nutzung zur richterlichen Überzeugungsbildung
    Die freiwillige Aussage nach vollständiger Belehrung wurde ohne verbotene Methoden erlangt; ein rechtliches Verwertungsverbot besteht hier nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jedem Verstoß bei der Beweiserhebung wird unmittelbar ein Verwertungsverbot abgeleitet.

RichtigEin Erhebungsfehler führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit; es muss geprüft werden, ob ein Verwertungsverbot besteht.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine durch verbotene Vernehmungsmethoden erlangte Aussage wird wegen der späteren Zustimmung des Beschuldigten für verwertbar gehalten.

RichtigDas Verwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 StPO bleibt auch bei Zustimmung des Beschuldigten bestehen.

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