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Beschuldigter

§ 136 StPO · Strafrecht

Beschuldigter ist nach dem in Rechtsprechung und Lehre entwickelten, gesetzlich nicht ausdrücklich definierten Beschuldigtenbegriff, wer von den Strafverfolgungsbehörden als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht gezogen und gegen den deshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Strafverfolgungsmaßnahme gerichtet wird; § 136 StPO setzt diese Beschuldigteneigenschaft voraus und regelt seine Vernehmung einschließlich der dabei zu beachtenden Belehrungs- und Verteidigungsrechte, ohne dass es zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft einer förmlichen Beschuldigtenbelehrung bedarf.

Merksatz

Die Beschuldigtenstellung kann schon bestehen, bevor die betroffene Person über ihre Rechte belehrt wird.

Beschuldigter oder Zeuge?Die Verfahrensstellung bestimmt die Aussagepflicht. Die Gegenüberstellung zur Aussagepflicht bezieht sich auf eine Vernehmung vor Gericht.
Beschuldigter
Zeuge
Verfahrensstellung
Die Strafverfolgung richtet sich gegen die Person als möglichen Täter oder Teilnehmer.
Die Person soll im jeweiligen Verfahren über Tatsachen berichten, ohne dort selbst verfolgt zu werden.
Aussage vor Gericht
Darf zur Sache vollständig schweigen.
Muss grundsätzlich aussagen; gesetzliche Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte bleiben bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Ladenkamera zeigt, wie Lara eine fremde Geldbörse einsteckt und den Laden verlässt. 1Die Polizei hält Lara deshalb für die Täterin und 2eröffnet gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls. Lara wurde noch nicht über ihre Rechte informiert.

Trifft „Beschuldigter“ hier zu?

„Beschuldigter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verdacht als Täter oder Teilnehmer bei einer Strafverfolgungsbehörde
    Die Polizei verdächtigt Lara, den Diebstahl begangen zu haben.
    erfüllt
  2. 2
    Ermittlungsverfahren oder Strafverfolgungsmaßnahme gegen die Person
    Das Verfahren richtet sich wegen des Tatverdachts gegen Lara; eine vorherige Belehrung ist dafür nicht erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Nach einem Fahrraddiebstahl 1überlegt eine Polizistin, ob Tim das Fahrrad genommen haben könnte, weil er zuvor am Abstellplatz vorbeiging. Weitere Hinweise auf Tim gibt es nicht. Die Polizei ermittelt zunächst gegen unbekannt und befragt nur den Eigentümer zu Ort und Zeit des Verschwindens. Gegen Tim wird kein Verfahren eingeleitet und keine Maßnahme getroffen.

Trifft „Beschuldigter“ hier zu?

„Beschuldigter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ermittlungsverfahren oder Strafverfolgungsmaßnahme gegen die Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verdacht als Täter oder Teilnehmer bei einer Strafverfolgungsbehörde
    Die Polizistin zieht Tim als möglichen Täter in Betracht.
    erfüllt
  2. 2
    Ermittlungsverfahren oder Strafverfolgungsmaßnahme gegen die Person
    Die Ermittlungen richten sich noch gegen unbekannt, nicht gegen Tim.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerOhne vorherige Beschuldigtenbelehrung werden die Beschuldigtenrechte verneint.

RichtigDie förmliche Belehrung ist keine Voraussetzung der Beschuldigtenstellung; § 136 StPO knüpft an diese Stellung an.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon die bloße Erwägung der Polizei, jemand könne der Täter sein, wird als ausreichend angesehen.

RichtigZum Verdacht muss eine gegen die Person gerichtete Verfahrenseinleitung oder Strafverfolgungsmaßnahme hinzukommen.

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