Definitionen
Beschuldigter
§ 136 StPO · StrafrechtBeschuldigter ist nach dem in Rechtsprechung und Lehre entwickelten, gesetzlich nicht ausdrücklich definierten Beschuldigtenbegriff, wer von den Strafverfolgungsbehörden als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht gezogen und gegen den deshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Strafverfolgungsmaßnahme gerichtet wird; § 136 StPO setzt diese Beschuldigteneigenschaft voraus und regelt seine Vernehmung einschließlich der dabei zu beachtenden Belehrungs- und Verteidigungsrechte, ohne dass es zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft einer förmlichen Beschuldigtenbelehrung bedarf.
Die Beschuldigtenstellung kann schon bestehen, bevor die betroffene Person über ihre Rechte belehrt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Ladenkamera zeigt, wie Lara eine fremde Geldbörse einsteckt und den Laden verlässt. 1Die Polizei hält Lara deshalb für die Täterin und 2eröffnet gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls. Lara wurde noch nicht über ihre Rechte informiert.
Trifft „Beschuldigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerdacht als Täter oder Teilnehmer bei einer StrafverfolgungsbehördeDie Polizei verdächtigt Lara, den Diebstahl begangen zu haben.
- 2erfülltErmittlungsverfahren oder Strafverfolgungsmaßnahme gegen die PersonDas Verfahren richtet sich wegen des Tatverdachts gegen Lara; eine vorherige Belehrung ist dafür nicht erforderlich.
Nach einem Fahrraddiebstahl 1überlegt eine Polizistin, ob Tim das Fahrrad genommen haben könnte, weil er zuvor am Abstellplatz vorbeiging. Weitere Hinweise auf Tim gibt es nicht. Die Polizei ermittelt zunächst gegen unbekannt und befragt nur den Eigentümer zu Ort und Zeit des Verschwindens. Gegen Tim wird kein Verfahren eingeleitet und keine Maßnahme getroffen.
Trifft „Beschuldigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerdacht als Täter oder Teilnehmer bei einer StrafverfolgungsbehördeDie Polizistin zieht Tim als möglichen Täter in Betracht.
- 2fehltErmittlungsverfahren oder Strafverfolgungsmaßnahme gegen die PersonDie Ermittlungen richten sich noch gegen unbekannt, nicht gegen Tim.
Typische Fehler
FehlerOhne vorherige Beschuldigtenbelehrung werden die Beschuldigtenrechte verneint.
RichtigDie förmliche Belehrung ist keine Voraussetzung der Beschuldigtenstellung; § 136 StPO knüpft an diese Stellung an.
FehlerSchon die bloße Erwägung der Polizei, jemand könne der Täter sein, wird als ausreichend angesehen.
RichtigZum Verdacht muss eine gegen die Person gerichtete Verfahrenseinleitung oder Strafverfolgungsmaßnahme hinzukommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata