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Fernwirkung

§ 136a StPO · Strafrecht

Die Fernwirkung ("fruit of the poisonous tree"-Doktrin) bezeichnet die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot, das für ein unmittelbar rechtswidrig erlangtes Beweismittel gilt, sich auch auf mittelbar daraus gewonnene weitere Beweismittel erstreckt. Nach der Rechtsprechung haben Beweisverwertungsverbote grundsätzlich keine Fernwirkung; die Behandlung mittelbar gewonnener Beweismittel ist insbesondere bei Verstößen gegen § 136a StPO umstritten.

Merksatz

Das Verwertungsverbot für den ersten Beweis beantwortet noch nicht die Frage nach der Verwertbarkeit der Folgebeweise.

Fernwirkung oder Fortwirkung?Fernwirkung betrifft weitere Beweismittel. Fortwirkung betrifft den anhaltenden Einfluss einer verbotenen Vernehmungsmethode auf eine spätere Aussage.
Fernwirkung
Fortwirkung
Ausgangspunkt
Verwertungsverbot für das erste Beweismittel.
Eine verbotene Vernehmungsmethode wirkt weiter.
Späterer Beweis
Weiteres, mittelbar gewonnenes Beweismittel.
Neue Aussage unter fortdauerndem Einfluss der Methode.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Polizei befragt Paul, weil sie ihn verdächtigt, ein Fahrrad gestohlen zu haben. 1Ein Polizist schlägt Paul so lange, bis Paul das Versteck des Fahrrads nennt. 2Nur aufgrund dieser Angabe findet die Polizei das Fahrrad.

Trifft „Fernwirkung“ hier zu?

„Fernwirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwertungsverbot für das unmittelbar erlangte Beweismittel
    Die durch Schläge erzwungene Aussage unterliegt dem Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere Beweismittel aus dem Ausgangsbeweismittel gewonnen
    Das Fahrrad ist ein durch die verbotene Aussage entdeckter Folgebeweis, sodass sich die Fernwirkungsfrage stellt.
    erfüllt
BFall B

Die Polizei befragt Paul, weil sie ihn verdächtigt, ein Fahrrad gestohlen zu haben. 1Ein Polizist schlägt Paul so lange, bis Paul das Versteck des Fahrrads nennt. Schon vor der Befragung hat eine Zeugin der Polizei den Weg zum Versteck beschrieben. Allein anhand der Wegbeschreibung der Zeugin findet die Polizei das Fahrrad.

Trifft „Fernwirkung“ hier zu?

„Fernwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weitere Beweismittel aus dem Ausgangsbeweismittel gewonnen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwertungsverbot für das unmittelbar erlangte Beweismittel
    Die durch Schläge erzwungene Aussage unterliegt dem Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere Beweismittel aus dem Ausgangsbeweismittel gewonnen
    Das Fahrrad wurde aufgrund einer unabhängigen Informationsquelle gefunden und ist deshalb kein aus Pauls Aussage gewonnener Folgebeweis.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede rechtswidrige Beweiserhebung wird ohne Prüfung eines Verwertungsverbots als Ausgangspunkt einer Fernwirkung behandelt.

RichtigDie Fernwirkungsfrage setzt voraus, dass für das unmittelbar erlangte Beweismittel ein Verwertungsverbot besteht.

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