Definitionen
Widerspruchslösung
(—) · StrafrechtNach der Widerspruchslösung des BGH hängt bei bestimmten Beweiserhebungsfehlern das Eingreifen eines Beweisverwertungsverbots für einen verteidigten oder über die Widerspruchsmöglichkeit belehrten Angeklagten von einem rechtzeitigen Widerspruch gegen die Verwertung in der Hauptverhandlung ab. Bei einer unterlassenen Belehrung über das Schweigerecht muss der Widerspruch spätestens bei der Gelegenheit zur Erklärung nach der betreffenden Beweiserhebung gemäß § 257 StPO erhoben werden; unterbleibt er, ist das Beweismittel trotz des Belehrungsfehlers verwertbar. Die Widerspruchslösung gilt nicht für alle Beweisverwertungsverbote, insbesondere nicht für das Verwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO.
Bei der Widerspruchslösung entscheidet neben dem Erhebungsfehler auch das Prozessverhalten des Angeklagten.
- BeweiserhebungEinführung der AussageDie ohne Schweigerechtsbelehrung gewonnene Aussage wird in die Hauptverhandlung eingeführt.
- Unmittelbar danachGelegenheit zur ErklärungSpätestens bei dieser Gelegenheit muss der Verwertung widersprochen werden.
- SpäterWiderspruch verspätetEin erstmals nach dieser Gelegenheit erhobener Widerspruch wahrt die zeitliche Grenze nicht.
- Einführung der Aussage Die ohne Schweigerechtsbelehrung gewonnene Aussage wird in die Hauptverhandlung eingeführt.
- Gelegenheit zur Erklärung Spätestens bei dieser Gelegenheit muss der Verwertung widersprochen werden.
- Widerspruch verspätet Ein erstmals nach dieser Gelegenheit erhobener Widerspruch wahrt die zeitliche Grenze nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
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Die Polizei befragt Paul als Verdächtigen zu einem Diebstahl, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er schweigen darf; Paul kennt dieses Recht nicht und gesteht. In der Gerichtsverhandlung steht ihm eine Verteidigerin zur Seite, und der vernehmende Polizist berichtet über das Geständnis. Unmittelbar nach dessen Aussage erhält die Verteidigerin Gelegenheit zur Stellungnahme und erklärt, dass Pauls Angaben wegen der fehlenden Belehrung nicht verwendet werden sollen.
Trifft „Widerspruchslösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweiserhebungsfehler im AnwendungsbereichDie unterlassene Schweigerechtsbelehrung bei fehlender Kenntnis dieses Rechts fällt in den Anwendungsbereich der Widerspruchslösung.
- 2erfülltVerteidigung oder Belehrung über die WiderspruchsmöglichkeitPaul ist in der Hauptverhandlung verteidigt.
- 3erfülltWiderspruch gegen die Verwertung in der HauptverhandlungDie Verteidigerin beanstandet die Verwertung und benennt den Belehrungsfehler als Grund.
- 4erfülltRechtzeitigkeit des WiderspruchsDie Verteidigerin widerspricht bei der Erklärungsmöglichkeit unmittelbar nach der betreffenden Beweiserhebung.
1Die Polizei befragt Paul als Verdächtigen zu einem Diebstahl, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er schweigen darf; Paul kennt dieses Recht nicht und gesteht. 2In der Gerichtsverhandlung steht ihm eine Verteidigerin zur Seite, und der vernehmende Polizist berichtet über das Geständnis. Die Verteidigerin lässt die Gelegenheit zur Stellungnahme unmittelbar nach der Aussage ungenutzt. 3Erst in ihrem Schlussvortrag erklärt sie, dass Pauls Angaben wegen der fehlenden Belehrung nicht verwendet werden sollen.
Trifft „Widerspruchslösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweiserhebungsfehler im AnwendungsbereichDie unterlassene Schweigerechtsbelehrung bei fehlender Kenntnis dieses Rechts fällt in den Anwendungsbereich der Widerspruchslösung.
- 2erfülltVerteidigung oder Belehrung über die WiderspruchsmöglichkeitPaul ist in der Hauptverhandlung verteidigt.
- 3erfülltWiderspruch gegen die Verwertung in der HauptverhandlungDie Verteidigerin beanstandet die Verwertung während der Hauptverhandlung unter Benennung des Belehrungsfehlers.
- 4fehltRechtzeitigkeit des WiderspruchsDer erstmals im Schlussvortrag erhobene Widerspruch erfolgt nach der maßgeblichen Erklärungsmöglichkeit und ist verspätet.
Typische Fehler
FehlerDie Widerspruchslösung wird auf sämtliche Beweisverwertungsverbote angewendet.
RichtigNicht jedes Beweisverwertungsverbot setzt einen Widerspruch voraus; insbesondere gilt dies nicht für das Verwertungsverbot bei verbotenen Vernehmungsmethoden.
FehlerBei unterlassener Schweigerechtsbelehrung wird ein erstmals im Schlussvortrag erhobener Widerspruch des verteidigten Angeklagten für ausreichend gehalten.
RichtigDer Widerspruch muss spätestens bei der Erklärungsmöglichkeit nach der betreffenden Beweiserhebung erhoben werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata