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Bedrohung

§ 241 StGB · Strafrecht

Bedrohung ist das gegenüber einem Menschen erfolgende, objektiv ernst zu nehmende Inaussichtstellen eines Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat, die sich gegen sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert richtet; die Tat muss auf den Adressaten selbst oder eine ihm nahestehende Person zielen. Der Täter kündigt die Tat vorsätzlich unter Vorgabe eigenen Einflusses auf ihre Begehung an oder täuscht wider besseres Wissen vor, dass ein solches Verbrechen bevorsteht. Weder ein wirklicher Ausführungswille des Täters noch tatsächliche Angst beim Adressaten sind erforderlich.

Merksatz

Die Strafbarkeit setzt weder tatsächliche Angst beim Adressaten noch einen wirklichen Ausführungswillen des Täters voraus.

Bedrohung oder Nötigung durch Drohung?Verglichen werden die vollendeten Tatbestände; bei der Nötigung nur die Drohungsvariante. Ihre weiteren Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
Bedrohung
Nötigung durch Drohung
Angekündigtes Geschehen
Verbrechen oder eine der sonstigen von § 241 Abs. 1 StGB erfassten Taten.
Ein empfindliches Übel, auch ohne Straftat.
Wirkung beim Adressaten
Angst muss nicht tatsächlich entstehen.
Die Drohung muss eine Handlung, Duldung oder Unterlassung bewirken.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul stellt sich mit erhobener Faust vor Lea und sagt: „Morgen schlage ich dir mit voller Kraft ins Gesicht.“ Er möchte, dass Lea ihm die angekündigten Schläge zutraut. Lea bleibt ruhig, weil sie sich ihm körperlich überlegen fühlt.

Trifft „Bedrohung“ hier zu?

„Bedrohung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mitteilung gegenüber einem Menschen
    Paul teilt Lea persönlich mit, was er tun werde.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Ernstlichkeit
    Die erhobene Faust verleiht der konkreten Ankündigung objektiv Ernstlichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Verbrechen oder erfasste sonstige rechtswidrige Tat
    Die angekündigten Schläge wären eine rechtswidrige Körperverletzung.
    erfüllt
  4. 4
    Adressat oder nahestehende Person als Ziel
    Die angekündigte Tat richtet sich gegen Lea als Adressatin.
    erfüllt
  5. 5
    Vorsätzliche Ankündigung mit Einflussbehauptung oder wissentliches Vortäuschen
    Paul kündigt bewusst eine von ihm selbst auszuführende Tat an.
    erfüllt
BFall B

1Paul sagt zu seiner Kollegin Lea: „Morgen erzähle ich unserem Chef im Café, 4dass du Geld aus der Kasse gestohlen hast, obwohl ich weiß, dass das nicht stimmt.“ 5Er möchte Lea davon überzeugen, dass er seinen Plan umsetzen wird. 2Paul hat schon mehrfach erfundene Geschichten über Kollegen beim Chef verbreitet.

Trifft „Bedrohung“ hier zu?

„Bedrohung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verbrechen oder erfasste sonstige rechtswidrige Tat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mitteilung gegenüber einem Menschen
    Paul richtet seine Ankündigung unmittelbar an Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Ernstlichkeit
    Sein bisheriges Verhalten macht die konkrete Ankündigung objektiv ernst zu nehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Verbrechen oder erfasste sonstige rechtswidrige Tat
    Angekündigt ist eine Verleumdung, also weder ein Verbrechen noch eine der sonstigen erfassten Taten.
    fehlt
  4. 4
    Adressat oder nahestehende Person als Ziel
    Die angekündigte unwahre Behauptung richtet sich gegen Leas Ruf.
    erfüllt
  5. 5
    Vorsätzliche Ankündigung mit Einflussbehauptung oder wissentliches Vortäuschen
    Paul kündigt bewusst ein Verhalten an, dessen Ausführung er als seine eigene Entscheidung darstellt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede angekündigte Straftat wird als ausreichender Gegenstand einer Bedrohung behandelt.

RichtigErfasst sind nur Verbrechen und die weiteren in § 241 Abs. 1 StGB bezeichneten rechtswidrigen Taten.

Voraussetzung vergessen

FehlerAnkündigungen gegen Angehörige oder andere nahestehende Personen werden ausgeschlossen, weil sie nicht den Adressaten selbst betreffen.

RichtigDie angekündigte Tat kann auch gegen eine dem Adressaten nahestehende Person gerichtet sein.

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