Definitionen
Bedrohung
§ 241 StGB · StrafrechtBedrohung ist das gegenüber einem Menschen erfolgende, objektiv ernst zu nehmende Inaussichtstellen eines Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat, die sich gegen sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert richtet; die Tat muss auf den Adressaten selbst oder eine ihm nahestehende Person zielen. Der Täter kündigt die Tat vorsätzlich unter Vorgabe eigenen Einflusses auf ihre Begehung an oder täuscht wider besseres Wissen vor, dass ein solches Verbrechen bevorsteht. Weder ein wirklicher Ausführungswille des Täters noch tatsächliche Angst beim Adressaten sind erforderlich.
Die Strafbarkeit setzt weder tatsächliche Angst beim Adressaten noch einen wirklichen Ausführungswillen des Täters voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul stellt sich mit erhobener Faust vor Lea und sagt: „Morgen schlage ich dir mit voller Kraft ins Gesicht.“ Er möchte, dass Lea ihm die angekündigten Schläge zutraut. Lea bleibt ruhig, weil sie sich ihm körperlich überlegen fühlt.
Trifft „Bedrohung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitteilung gegenüber einem MenschenPaul teilt Lea persönlich mit, was er tun werde.
- 2erfülltObjektive ErnstlichkeitDie erhobene Faust verleiht der konkreten Ankündigung objektiv Ernstlichkeit.
- 3erfülltVerbrechen oder erfasste sonstige rechtswidrige TatDie angekündigten Schläge wären eine rechtswidrige Körperverletzung.
- 4erfülltAdressat oder nahestehende Person als ZielDie angekündigte Tat richtet sich gegen Lea als Adressatin.
- 5erfülltVorsätzliche Ankündigung mit Einflussbehauptung oder wissentliches VortäuschenPaul kündigt bewusst eine von ihm selbst auszuführende Tat an.
1Paul sagt zu seiner Kollegin Lea: „Morgen erzähle ich unserem Chef im Café, 4dass du Geld aus der Kasse gestohlen hast, obwohl ich weiß, dass das nicht stimmt.“ 5Er möchte Lea davon überzeugen, dass er seinen Plan umsetzen wird. 2Paul hat schon mehrfach erfundene Geschichten über Kollegen beim Chef verbreitet.
Trifft „Bedrohung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitteilung gegenüber einem MenschenPaul richtet seine Ankündigung unmittelbar an Lea.
- 2erfülltObjektive ErnstlichkeitSein bisheriges Verhalten macht die konkrete Ankündigung objektiv ernst zu nehmen.
- 3fehltVerbrechen oder erfasste sonstige rechtswidrige TatAngekündigt ist eine Verleumdung, also weder ein Verbrechen noch eine der sonstigen erfassten Taten.
- 4erfülltAdressat oder nahestehende Person als ZielDie angekündigte unwahre Behauptung richtet sich gegen Leas Ruf.
- 5erfülltVorsätzliche Ankündigung mit Einflussbehauptung oder wissentliches VortäuschenPaul kündigt bewusst ein Verhalten an, dessen Ausführung er als seine eigene Entscheidung darstellt.
Typische Fehler
FehlerJede angekündigte Straftat wird als ausreichender Gegenstand einer Bedrohung behandelt.
RichtigErfasst sind nur Verbrechen und die weiteren in § 241 Abs. 1 StGB bezeichneten rechtswidrigen Taten.
FehlerAnkündigungen gegen Angehörige oder andere nahestehende Personen werden ausgeschlossen, weil sie nicht den Adressaten selbst betreffen.
RichtigDie angekündigte Tat kann auch gegen eine dem Adressaten nahestehende Person gerichtet sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata