Definitionen
Verwenden
§ 267 StGB · StrafrechtVerwenden bezeichnet den zweckgerichteten Gebrauch eines Gegenstandes oder einer Urkunde zur Erreichung eines tatbestandlich vorausgesetzten Ziels, etwa den tatbezogenen Einsatz eines Werkzeugs oder Mittels. Bei § 267 StGB ist das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde gemeint: Sie wird dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht, dass er die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen.
Die Urkunde muss wahrnehmbar sein, nicht tatsächlich wahrgenommen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara hat ein Papierzeugnis mit dem Namen ihrer Schule und einer nachgemachten Unterschrift des Schulleiters erstellt; die Schule hat es nie ausgestellt. 1Im Bewerbungsgespräch legt sie das Blatt offen vor ihre Gesprächspartnerin, um ihren angeblichen Schulabschluss nachzuweisen. 3Die Gesprächspartnerin könnte den Text ohne Weiteres lesen, schaut aber nicht hin.
Trifft „Verwenden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZweckgerichteter Einsatz zur tatbestandlichen ZielerreichungMara setzt das Zeugnis gezielt ein, um ihre Gesprächspartnerin über dessen Echtheit zu täuschen.
- 2erfülltBei § 267 StGB: unechte oder verfälschte UrkundeDas Zeugnis stammt nicht von der Schule, die als Ausstellerin erscheint.
- 3erfülltBei § 267 StGB: Wahrnehmungsmöglichkeit des zu TäuschendenDie Möglichkeit der Wahrnehmung genügt, auch wenn die Gesprächspartnerin nicht hinsieht.
2Mara hat ein Papierzeugnis mit dem Namen ihrer Schule und einer nachgemachten Unterschrift des Schulleiters erstellt; die Schule hat es nie ausgestellt. 1Im Bewerbungsgespräch hält sie eine unbeschriftete, blickdichte Hülle mit diesem Zeugnis hoch, um ihren angeblichen Schulabschluss nachzuweisen. Während des gesamten Gesprächs bleibt die Hülle geschlossen in Maras Hand; die Gesprächspartnerin bekommt das Blatt nicht zu sehen und erhält die Hülle auch nicht.
Trifft „Verwenden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZweckgerichteter Einsatz zur tatbestandlichen ZielerreichungMara setzt das verborgene Zeugnis gezielt als Mittel ein, um einen schulischen Abschluss vorzutäuschen.
- 2erfülltBei § 267 StGB: unechte oder verfälschte UrkundeDie scheinbare Ausstellerin des Zeugnisses ist nicht dessen tatsächliche Ausstellerin.
- 3fehltBei § 267 StGB: Wahrnehmungsmöglichkeit des zu TäuschendenDie Gesprächspartnerin kann das vollständig verdeckte und bei Mara verbleibende Zeugnis nicht wahrnehmen.
Typische Fehler
FehlerBereits das Mitführen einer gefälschten Urkunde wird als vollendetes Gebrauchen behandelt.
RichtigZum vollendeten Gebrauchen muss die Urkunde dem zu Täuschenden zur Wahrnehmung zugänglich sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema