Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Verwenden

§ 267 StGB · Strafrecht

Verwenden bezeichnet den zweckgerichteten Gebrauch eines Gegenstandes oder einer Urkunde zur Erreichung eines tatbestandlich vorausgesetzten Ziels, etwa den tatbezogenen Einsatz eines Werkzeugs oder Mittels. Bei § 267 StGB ist das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde gemeint: Sie wird dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht, dass er die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen.

Merksatz

Die Urkunde muss wahrnehmbar sein, nicht tatsächlich wahrgenommen werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara hat ein Papierzeugnis mit dem Namen ihrer Schule und einer nachgemachten Unterschrift des Schulleiters erstellt; die Schule hat es nie ausgestellt. 1Im Bewerbungsgespräch legt sie das Blatt offen vor ihre Gesprächspartnerin, um ihren angeblichen Schulabschluss nachzuweisen. 3Die Gesprächspartnerin könnte den Text ohne Weiteres lesen, schaut aber nicht hin.

Trifft „Verwenden“ hier zu?

„Verwenden“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zweckgerichteter Einsatz zur tatbestandlichen Zielerreichung
    Mara setzt das Zeugnis gezielt ein, um ihre Gesprächspartnerin über dessen Echtheit zu täuschen.
    erfüllt
  2. 2
    Bei § 267 StGB: unechte oder verfälschte Urkunde
    Das Zeugnis stammt nicht von der Schule, die als Ausstellerin erscheint.
    erfüllt
  3. 3
    Bei § 267 StGB: Wahrnehmungsmöglichkeit des zu Täuschenden
    Die Möglichkeit der Wahrnehmung genügt, auch wenn die Gesprächspartnerin nicht hinsieht.
    erfüllt
BFall B

2Mara hat ein Papierzeugnis mit dem Namen ihrer Schule und einer nachgemachten Unterschrift des Schulleiters erstellt; die Schule hat es nie ausgestellt. 1Im Bewerbungsgespräch hält sie eine unbeschriftete, blickdichte Hülle mit diesem Zeugnis hoch, um ihren angeblichen Schulabschluss nachzuweisen. Während des gesamten Gesprächs bleibt die Hülle geschlossen in Maras Hand; die Gesprächspartnerin bekommt das Blatt nicht zu sehen und erhält die Hülle auch nicht.

Trifft „Verwenden“ hier zu?

„Verwenden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei § 267 StGB: Wahrnehmungsmöglichkeit des zu Täuschenden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zweckgerichteter Einsatz zur tatbestandlichen Zielerreichung
    Mara setzt das verborgene Zeugnis gezielt als Mittel ein, um einen schulischen Abschluss vorzutäuschen.
    erfüllt
  2. 2
    Bei § 267 StGB: unechte oder verfälschte Urkunde
    Die scheinbare Ausstellerin des Zeugnisses ist nicht dessen tatsächliche Ausstellerin.
    erfüllt
  3. 3
    Bei § 267 StGB: Wahrnehmungsmöglichkeit des zu Täuschenden
    Die Gesprächspartnerin kann das vollständig verdeckte und bei Mara verbleibende Zeugnis nicht wahrnehmen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits das Mitführen einer gefälschten Urkunde wird als vollendetes Gebrauchen behandelt.

RichtigZum vollendeten Gebrauchen muss die Urkunde dem zu Täuschenden zur Wahrnehmung zugänglich sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.